Zulassung der Berufung abgelehnt – Fahrgelderstattung nach §148 SGB IX und Verteilungsschlüssel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung über Fahrgelderstattung nach §148 SGB IX. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Bewertung des Verteilungsschlüssels begründet. Das Gericht stellt klar, dass dem einzelnen Verbundunternehmen der nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesene Anteil als Ertrag i.S.v. §148 SGB IX zugrunde zu legen ist und verbundinterne Regelungen wie ein Vertriebsbonus Bestandteil dieses Schlüssels sind.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach §148 SGB IX nach einem Prozentsatz der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erstattet; maßgeblich sind die dem Unternehmen zugewiesenen Erträge.
Der Begriff des Verteilungsschlüssels im Sinne des §148 Abs.3 SGB IX umfasst alle verbundinternen Regelungen, die die Ermittlung der dem einzelnen Unternehmen zugewiesenen Anteile steuern; hierzu zählt auch eine Regelung über einen Vertriebsbonus.
Nur der nach Anwendung des vereinbarten Verteilungsschlüssels ermittelte endgültige Anteil ist als Ertrag i.S.v. §148 Abs.2 SGB IX zugrunde zu legen und begrenzt den verbundinternen Zahlungsausgleich.
Eine pauschalierende Regelung zur Erstattung von Fahrgeldausfällen, die systemimmanent Über- oder Unterdeckungen in Kauf nimmt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar und begründet keine grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Erstattungssystems.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 3778/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.583,39 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, bei der Berechnung der Fahrgelderstattung sei (u.a.) der in der Tabelle 15: Gesamt" in der Spalte Anspruch" für die Klägerin ausgewiesene Betrag von 3.024.168,65 Euro (Betrag der sog. Zuscheidung"
- 3.206.557,07 Euro - abzüglich Vertriebsbonus - 182.388,42 Euro -) zugrundezulegen.
Gemäß § 148 Abs. 1 SGB IX werden die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erstattet. Gemäß § 148 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Werden in einem von mehreren Unternehmen gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist gemäß § 148 Abs. 3 SGB IX der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des § 148 Absatzes 2 SGB IX.
Es ist unstreitig, dass über den Kooperationsvertrag i.V.m. dem Vertrag über die Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund S. -T. vom 11. März 2003 ausschließlich Brutto-Fahrgeldeinnahmen zwischen den Verbundunternehmen aufgeteilt werden und auf die Klägerin als Verbundverkehrsunternehmen des Verkehrsverbundes S. -T. § 148 Abs. 3 SGB IX Anwendung findet. Damit ist der Ermittlung der Fahrgelderstattung der nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel der Klägerin zugewiesene Anteil als Ertrag i.S.d. § 148 Abs. 2 SGB IX zugrundezulegen. Zugewiesener Anteil ist nach dem Gesetzeswortlaut derjenige Teil des zusammengefassten Verbundertrags, der aufgrund der Anwendung des im Verbund geltenden Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Verbundunternehmen entfällt. Der für das jeweilige Abrechnungsjahr vereinbarte Verteilungsschlüssel bestimmt folglich den der Fahrgelderstattung zugrundezulegenden Ertrag des einzelnen Verbundunternehmens.
Da der Begriff des Verteilungsschlüssels nicht weiter eingegrenzt ist, ist darunter die Gesamtheit derjenigen im Verbund geltenden Regelungen zu verstehen, die die Ermittlung (Berechnung) der vom Verbundertrag auf die einzelnen Verbundunternehmen entfallenden Teilbeträge steuern. Folglich unterfällt auch die nach dem Kooperationsvertrag i.V.m. § 7 Nr. 7.2 des Vertrags über die Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund S. -T. vom 11. März 2003 vorgesehene Regelung über den sog. Vertriebsbonus dem Verteilungsschlüssel i.S.d. § 148 Abs. 3 SGB IX. Denn der Betrag, der dem einzelnen Verbundunternehmen im Verhältnis zu den anderen Verbundunternehmen im Verbund endgültig zusteht, ergibt sich nicht bereits aus der sog. Zuscheidung bzw. der Differenz zwischen der sog. Zuscheidung und den aus dem Fahrkartenverkauf erzielten Brutto-Fahrgeldeinnahmen (Ausgleichsbetrag); hierbei handelt es sich lediglich um einen Teil der nach dem verbundinternen Verteilungsschlüssel durchzuführenden Rechenschritte. Der letztlich auf das einzelne Verbundunternehmen entfallende Teilbetrag steht vielmehr erst nach der vertraglich festgelegten Anwendung (auch) der Verteilungsregelung über den sog. Vertriebsbonus (in zwei Schritten: 1. Anwendung des Prozentsatzes von 10 v.H. auf den Ausgleichsbetrag und 2. Abzug des so ermittelten Anteils von der Zuscheidung) als endgültige Zuweisung sowohl dem Betrag nach (Spalte Anspruch" der Tabelle 15: Gesamt") als auch dem prozentualen Anteil an dem Verbundertrag nach (Spalte Anspruchsanteil" der Tabelle 15: Gesamt") fest. Nur der so ermittelte Betrag ist Grundlage und zugleich Begrenzung des verbundinternen Zahlungsausgleichs.
Dem steht nicht entgegen, dass der Vertriebsbonus selbst keine Brutto-Fahrgeld- einnahmen beinhaltet. Denn er ist - ebenso wie die Zuscheidung, die als ertragskraftorientierter Schlüssel (Verkehrsnachfrage) ebenfalls nicht auf den Brutto- Fahr-geldeinnahmen beruht - lediglich ein wertender Bestandteil innerhalb des dem einvernehmlich vereinbarten, verbundinternen Interessenausgleich dienenden Gesamtkonzepts der Einnahmenverteilung. Die Einzelheiten des Gesamtkonzepts sind nach dem Gesetz - soweit hierüber, wie hier, lediglich Fahrgeldeinnahmen i.S.d. § 148 Abs. 2 SGB IX verteilt werden - grundsätzlich unbeachtlich; entscheidend ist lediglich das sich aus der Anwendung des Verteilungsschlüssels ergebende Endergebnis.
Soweit die Klägerin geltend macht, nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Verkehrsunternehmer die volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten, fehlt es schon an jeglicher Darlegung der konkret im Unternehmen der Klägerin im Abrechnungsjahr 2004 entstandenen Fahrgeldausfälle und eines nach Abzug der bewilligten Fahrgelderstattung noch verbleibenden Deckungsdefizits.
Sollte der Gesetzgeber entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr",
vgl. BT-Drucks. 8/2453, S. 23: Auch nach der Umstellung des Erstattungssystems ist sichergestellt, dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten.",
seinerzeit tatsächlich eine volle Erstattung der Fahrgeldausfälle beabsichtigt haben, ist diese Absicht jedenfalls damals nicht in absoluter Form Gesetz geworden. Das in dem Gesetzentwurf vorgesehene System der Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr hat wegen des hohen Verwaltungsaufwands zur Feststellung der Fahrgeldausfälle,
vgl. BT-Drucks. 8/2453, S. 12,
weitgehend auf Pauschalierungen bzw. in Fällen eines Verkehrsverbundes auf dem Ersatz der Bezugsgröße Fahrgeldeinnahmen" durch den Anteil nach dem jeweils vereinbarten Verteilungsschlüssel beruht,
vgl. Art. 1, §§ 60 und 61 SchwbG des damaligen Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 8/2453, S. 5,
und damit in gewissen Grenzen systemimmanente Erstattungsüber- oder unterdeckungen in Kauf genommen. Auch im Rahmen der Übernahme dieser Bestimmungen in das SGB IX ist an diesem pauschalierenden System grundsätzlich festgehalten worden. Eine pauschalierende Abgeltung von Fahrgeldausfällen ist indes mit dem Grundgesetz vereinbar.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 ff.
Dass gerade im Falle der Klägerin der tatsächliche Umfang der unentgeltlichen Beförderungsfälle erheblich von den Annahmen abweicht, die der Pauschalierung zugrundeliegen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, was als der nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesene Anteil i.S.d. § 148 Abs. 3 SGB IX anzusehen ist, ist ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten. Die einzelfallbezogene Rechtsanwendung selbst wirft keine über diesen Fall hinausgehenden
abstrakten Rechtsfragen oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfragen auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).