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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1385/07·24.05.2007

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Gehörsverletzung zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss in einem Aussiedlungs-/Einbeziehungsverfahren. Das OVG weist die Rüge zurück, weil keine tatsächlichen Umstände substantiiert dargelegt sind, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt. Die Rüge könne nicht zur Korrektur wertender Rechtswürdigung oder zur Einführung neuer Gesichtspunkte dienen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Die Anhörungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist ausgeschlossen, wenn der Rüger keine tatsächlichen Umstände substantiiert darlegt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergibt.

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Die Anhörungsrüge dient nicht der Korrektur behaupteter Wertungsfehler des Gerichts; Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes materielles Ergebnis.

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Mit der Anhörungsrüge können keine neuen, zuvor nicht vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte eingeführt werden, die lediglich die Fortführung der materiellen Rechtsdiskussion bezwecken.

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Bei Zurückweisung der Anhörungsrüge trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten Dritter sind nicht erstattungsfähig (vgl. §§ 154, 162 VwGO).

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 24 Abs. 1 VwVfG§ 25 Abs. 1 VwVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1277/06 (2 K 6834/05 VG Köln)

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

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Die Anhörungsrüge ist nicht begründet, weil sie keine tatsächlichen Umstände darlegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

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Soweit die Klägerin rügt, der Senat habe bei der Annahme, das Vorliegen tatsächlicher und familienrechtlicher Voraussetzungen für eine gemeinsame Aussiedlung falle in den Risikobereich der ausreisewilligen Person, übersehen, dass es sich vorliegend um eine Einbeziehung im Härtefall handele, und dass es nach den ihr seitens des Vereins Wosrasdenije erteilten Auskünften einer Zustimmung des Vaters der einzubeziehenden Töchter in einer ganz bestimmten - nicht vormundschaftsgerichtlich ersetzbaren - Form bedurft hätte, wendet sich die Klägerin - trotz der verfahrensrechtlichen Einkleidung - der Sache nach gegen die rechtliche Würdigung des Senates, dass der mangelnden Zustimmung des früheren Ehemannes der Klägerin anlässlich deren Übersiedlung zur Ausreise auch seiner Kinder keine streitentscheidende Bedeutung beizumessen sei. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht der Korrektur behaupteter Wertungsfehler; das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - Ergebnis,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006

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- 5 B 89.05 -,

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und schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung bemisst.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004

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- 1 BvR 1557/01 -, juris m. w. N.

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Dementsprechend kann die Klägerin im Rahmen der Anhörungsrüge auch nicht mit ihren - vom Beschluss des Senates vom 26. April 2007 abweichenden und teilweise schon früher vorgetragenen - Rechtsauffassungen im übrigen - etwa zum gebotenen Schutz der Familie oder zur Zurechenbarkeit von Rechtsirrtümern - gehört werden, mit denen sie den Rechtsstreit in der Sache fortzuführen versucht. Erst recht zielt es nicht auf die Heilung von Gehörsverstößen, sondern auf die Weiterführung der rechtlichen Diskussion ab, wenn die Klägerin einen völlig neuen Gesichtspunkt mit dem sinngemäßen Vorhalt einführt, die Beklagtenseite sei im Rahmen des von der Klägerin im Jahr 1996 eingeleiteten Antragsverfahrens ihrer Pflicht zur Einholung und Erteilung von Informationen gem. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 VwVfG - namentlich ihrer Beratungspflicht in Hinblick auf die Einbeziehung ihrer Töchter - nicht nachgekommen, so dass ihr - der Klägerin - bei der Prüfung des Vorliegens der Härtefallvoraussetzungen nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens die verspätete Stellung eines Antrags auf Einbeziehung nicht zur Last gelegt werden könne.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).