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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1385/05·06.07.2006

Zulassungsantrag zur Berufung wegen §4 Abs.2 BVFG abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtStaatsangehörigkeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Verneinung fortwirkender Benachteiligungen nach § 4 Abs. 2 BVFG. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung der Vorinstanz begründet. Es fehlten konkrete, fallbezogene Darlegungen zur wahrscheinlichen negativen Lebensentwicklung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz voraus; ohne solche Zweifel ist der Zulassungsantrag unbegründet.

2

Zur Bejahung fortwirkender Benachteiligungen im Sinne von § 4 Abs. 2 BVFG sind konkrete, fallbezogene Darlegungen erforderlich; bloße Möglichkeiten oder Allgemeinbehauptungen genügen nicht.

3

Bei der Würdigung behaupteter Folgen eines Schulwechsels sind die Vielzahl möglicher Lebensverläufe und vielfältige Einflussgrößen zu berücksichtigen; hypothetische Alternativverläufe müssen mit der für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlichen Konkretisierung belegt werden.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 2 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 9159/02

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe in Bezug auf die Schließung der von ihr in den ersten vier Schuljahren besuchten deutschen Grundschule keine konkreten, fortwirkenden Benachteiligungen im Sinne von § 4 Abs 2 BVFG glaubhaft gemacht, nicht zu erschüttern.

4

Die Variationsbreite möglicher Geschehensabläufe nach der Schließung der deutschen Grundschule wird von einer breitgefächerten Vielzahl unterschiedlichster Einflussgrößen bestimmt, die nicht nur den hier durch den nachfolgenden Besuch der Klassen 5 - 7 einer rumänischen Grundschule erreichbaren Schulabschluss, sondern auch die erfolgreiche Absolvierung einer Berufsausbildung, die Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie nicht zuletzt auch die Entscheidungen im Rahmen der privaten Lebensgestaltung mit umfassen, so dass die von der Klägerin behauptete Entwicklung als ein, aber - etwa mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht berücksichtigte Sozialisation der Klägerin - nicht als einzig in Betracht kommender Geschehensablauf erscheint. Schon die Fragen, ob die Klägerin, - wäre die Grundschule ohne den Schulwechsel durchlaufen worden - diese und eine weiterführende berufsqualifizierende Ausbildung (welche?) mit (besserem) Erfolg abgeschlossen hätte, können mangels auf den Fall bezogene näherer konkreter Darlegungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Dies gilt erst recht für die weiteren hypothetischen Möglichkeiten und Weichenstellungen im Leben der Klägerin.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).