Zulassung der Berufung abgelehnt – Rückforderung von Leistungen nach § 50 SGB X
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, mit dem Rückforderung und Versagung weiterer Leistungen festgestellt wurden. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und Rechtsauffassung (§ 124 Abs. 2 VwGO). Die Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X und das Fehlen eines Vertrauensschutzes wegen grob fahrlässig unvollständiger Angaben werden bestätigt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden den Klägern auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgewiesen; Rückforderung nach § 50 SGB X als rechtmäßig bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz voraus; bloße Rügen ohne Erschütterung der tragenden Erwägungen genügen nicht.
Eine zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbrachte Leistung kann nach § 50 Abs. 2 SGB X zurückgefordert werden, wenn die ursprüngliche Bewilligung unwirksam geworden ist.
Schutzwürdiges Vertrauen i.S.v. § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB X entfällt, wenn die Leistungsberechtigten grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht haben (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
Die vom Verwaltungsgericht getroffene freie Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist im Zulassungsverfahren nur bei ernstlichen Zweifeln zu erschüttern; glaubhafte Zeugenaussagen und konsistente Aktenvermerke stützen die tatrichterliche Überzeugungsbildung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 590/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Ausführungen in der Antragsbegründung führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der klageabweisenden Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Rückforderung der für den Besuch der N. J. E. & Q. in der Zeit von September bis November 2002 gewährten Leistungen in Höhe von 1.163,67 EUR sei rechtmäßig. Ferner bestehe kein Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen für die Zeit ab Dezember 2002 bis März 2003. Für die Zeit von September bis November 2002 sei die mit Bescheid vom 11. Juni 2002 erfolgte Bewilligung unwirksam geworden, weil eine auflösende Bedingung eingetreten sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Klägerin zu 2. ab dem 19. August 2002 in L. ein zumutbarer Kindergartenplatz zur Verfügung gestanden habe, sodass der Grund für die Finanzierung eines Ersatzplatzes nicht vorgelegen habe. Dass die Leistungsbewilligung unwirksam geworden sei, sei in den angefochtenen Bescheiden lediglich deklaratorisch festgestellt worden. Grundlage der Rückforderung sei danach § 50 Abs. 2 SGB X. Ein Anspruch auf Weiterbewilligung für die Zeit ab Dezember 2002 bestehe ebenfalls nicht. Die Klägerin zu 2. hätte die von der Elterninitiative S. zur Verfügung gestellten Plätze in Anspruch nehmen können. Der Kläger zu 1. hätte den Vertrag mit dem C2. Kindergarten nicht mehr abschließen müssen, sodass keinerlei Zahlungspflichten auf ihn zugekommen wären. Erst Recht hätte er so rechtzeitig kündigen können, dass ab Dezember 2002 keine Zahlungspflichten mehr entstanden wären.
Die das erstinstanzliche Entscheidungsergebnis tragenden Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend erschüttert.
Zu Unrecht wird mit der Antragsbegründung die Bestimmtheit der dem Bescheid vom 11. Juni 2002 beigefügten auflösenden Bedingung bezweifelt, den Zuschuss nur bis zu dem Zeitpunkt zu übernehmen, zu dem ein Platz von der Elterninitiative S. zur Verfügung gestellt wird. Der Inhalt der entsprechenden Erklärung war aus der maßgeblichen Perspektive eines objektiven Empfängers,
vgl. hierzu allg. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage, Rz. 18 zu § 35 VwVfG,
vielmehr - mit dem Verwaltungsgericht - so zu verstehen, dass sie Plätze in Einrichtungen der örtlichen Elterninitiative S. und damit auch den Platz in der Einrichtung in L. -R. für die Zeit ab 19. August 2002 erfasste. Ziel der Regelung im Bescheid vom 11. Juni 2002 war es bei objektiver Würdigung, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin zu 2. aus Sicht des Beklagten noch keinen adäquaten Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung hatte und andererseits von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bestand. Hiervon ausgehend wäre eine Beschränkung der auflösenden Bedingung auf einen Platz in einer bestimmten Einrichtung der Elterninitiative nicht gerechtfertigt. Gegen eine solche Beschränkung sprach im Übrigen auch der Inhalt der Email vom 29. Mai 2002. Der Antragsbegründung ist mithin auch nicht zu folgen, soweit die Bedingung
- wohl für den Fall, dass sie nicht unbestimmt sei - dahin gewertet wird, dass sie sich lediglich auf einen Kindergartenplatz der Elterninitiative S. in L. - P. bezog.
Die Einwände gegen die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, es habe schon zum 19. August 2002 einen Platz für die Klägerin zu 2. in einer Gruppe der Elterninitiative in L. -R. gegeben, ein entsprechendes Angebot habe der Kläger am 13. Juni 2002 von der Leiterin der Einrichtung, der Zeugin P1. , erhalten, vermögen die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die das Verwaltungsgericht gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in freier Überzeugung vornimmt, nicht zu erschüttern. Sie unterliegt namentlich nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil der Kern der Aussage der Zeugin, auf die sich die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts stützt, mit einem der Zeugin vorliegenden Aktenvermerk übereinstimmte. Aus der Sitzungsniederschrift (vgl. Bl. 6-9) ergibt sich hierzu im Übrigen, dass die Zeugin zu den Einzelheiten der maßgeblichen Vorgänge näher befragt wurde und sich dazu detailliert äußerte. Die Kläger können sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Leiterin der Einrichtung für eine rechtsverbindliche Zusage nicht zuständig gewesen sei, es vielmehr einer Erklärung des Vorstandes des Trägervereins bedurft habe. Das Fehlen einer möglicherweise im Innenverhältnis erforderlichen Zustimmung ist nämlich jedenfalls durch eine mit dem Schreiben des Vorstands an den Beklagten vom 14. November 2002 konkludent erfolgte Genehmigung rückwirkend geheilt worden. Danach kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, dass nach der Satzung der Elterninitiative die Aufnahme eines Kindes an die Mitgliedschaft der Eltern im Trägerverein gebunden war und für die neue Vorlaufgruppe noch keine Betriebserlaubnis vorlag. Aus dem Umstand, dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des Angebots nicht erfüllt waren, hätte nur dann gefolgert werden können, dass der angebotene Platz nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn es sich dabei um von vornherein unüberwindbare Hindernisse für die Inanspruchnahme gehandelt hätte. Dies war indes nicht der Fall.
Des Weiteren vermag auch der Einwand, § 50 Abs. 2 SGB X sei nicht einschlägig, nicht zu überzeugen. Aus den vorstehenden Gründen wurde ab dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Bescheides, spätestens ab 1. September 2002, eine Leistung ohne Verwaltungsakt und zu Unrecht erbracht.
Auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Rahmen der nach § 50 Abs. 2 Satz 2 gebotenen entsprechenden Anwendung des § 45 Abs. 2 SGB X können sich die Kläger nicht berufen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die Kenntnis des Beklagten vom Inhalt des Aktenvermerks vom 11. Juni 2002 an. Maßgeblich ist vielmehr der Inhalt des Gesprächs des Klägers zu 1. mit Frau P1. am 13. Juni 2002, in dem ihm gegenüber die Zusage eines Platzes in der Einrichtung in R. mit der Angabe eines konkreten Zeitpunkts - ab dem 19. August 2002 - erfolgte und er einen solchen Platz ablehnte. Dass der Kläger zu 1. den Beklagten darüber vor Auszahlung der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgeforderten Leistungen informiert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; eine solche Mitteilung wäre indes - auch mit Blick auf die Auflage im Bescheid vom 11. Juni 2002, den Beklagten unverzüglich schriftlich über Änderungen, die maßgeblich für die Gewährung des Kreiszuschusses sind, in Kenntnis zu setzen - naheliegend und der Sache nach erforderlich gewesen. Damit lagen jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor.
Führt die Begründung des Zulassungsantrags mithin nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, kann dahinstehen, ob das Entscheidungsergebnis unabhängig von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch deshalb zutreffend war, weil bereits am 29. Mai 2002 ein Angebot für einen zumutbaren Platz in dem T. Kindergarten T1. e.V." vorgelegen haben dürfte. Wären die Vorbehalte wegen einer angeblichen Ausländerfeindlichkeit unberechtigt gewesen, kam schon deswegen eine Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11. Juni 2002 und dementsprechend eine Rücknahme in Betracht.
Schließlich bedarf es nicht wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die mit den Angriffen gegen die erstinstanzliche Entscheidung geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung lassen sich entsprechend den vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres schon im Berufungszulassungsverfahren ausräumen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).