PKH abgelehnt: Keine hinreichende Erfolgsaussicht für Zulassungsverfahren gegen Stundungsablehnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Stundung fälliger Darlehensraten. Zentral war, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. Das OVG verneint dies: Es liegen keine Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vor und der Bescheid des Bundesverwaltungsamts war wegen fehlender Darlegungs- und Nachweispflichten des Darlehensnehmers rechtmäßig.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Zulassungsverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; eine nur entfernte Erfolgschance reicht nicht aus.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen der dort abschließend genannten Gründe voraus; fehlt ein solcher Zulassungsgrund, steht der Erfolg der Berufung in der Hauptsache in der Regel nicht hinreichend zu erwarten.
Behörden dürfen die Stundung fälliger Darlehensraten ablehnen, wenn der Darlehensnehmer die zur Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vorlegt; die Darlegungs- und Nachweispflicht trifft den Begünstigten.
Ein ausbildungsförderungsrechtliches Darlehen entsteht kraft Gesetzes mit Bewilligung und Auszahlung und besteht fort, solange es nicht durch Rückzahlung, Erlass oder Aufhebung der zugrundeliegenden Bewilligungsakte beseitigt wird; berufliche Nichterfolge begründen den Wegfall der Forderung nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1763/12
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung des Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung
- wie sich aus dem Folgenden ergibt - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hätte aller Voraussicht nach keinen Erfolg. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger mit Erfolg das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO geltend machen kann.
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (Nr. 1), wenn die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2), wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3), bei Divergenz von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichte der Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (Nr. 4), oder wenn ein der Beurteilung der Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 5).
Das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 VwGO scheidet von vorneherein ersichtlich aus und wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet jedoch auch nicht den vom Kläger im Wesentlichen geltend gemachten ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers, festzustellen, dass der die beantragte Stundung der fälligen Darlehensraten ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 3. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2012 rechtswidrig war, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist - sollte der Kläger entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen Wiederholungsgefahr ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend machen können, weil er damit rechnen muss, dass das Bundesverwaltungsamt auch in Zukunft weitere Stundungsanträge ablehnt, wenn er die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt - jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid war nämlich rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt; der Kläger hatte keinen Anspruch auf die begehrte Stundung, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 (analog), Abs. 5 VwGO. Das Bundesverwaltungsamt darf die (weitere) Stundung fälliger Darlehensraten aus Ausbildungsförderung ablehnen, wenn der Darlehensnehmer die für die - auch unter haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung - zwingend erforderliche Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse notwendigen Angaben nicht macht und/oder die entsprechenden Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt. Der Darlehensnehmer ist als Begünstigter der Stundung für die ausschließlich aus seiner Sphäre stammenden Umstände darlegungs- und nachweispflichtig. Kommt der Darlehensnehmer seinen - in jedem neuen Verfahren auf Stundung erneut entstehenden - Darlegungs- und Nachweispflichten nicht nach, kann das (weitere) Vorliegen der finanziellen Stundungsvorgaben vom Bundesverwaltungsamt nicht geprüft und damit die begehrte Begünstigung nicht gewährt werden. Der Umstand, dass sich die finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Vorzeitraum oder den Vorzeiträumen möglicherweise nicht oder nicht maßgeblich verbessert haben, entbindet den Darlehensnehmer - anders als der Kläger wohl meint - nicht von seinen Darlegungs- und Nachweispflichten, sondern ist im Gegenteil Voraussetzung dafür, dass die fälligen Raten weiter gestundet werden können.
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht die Klage des Klägers, festzustellen, dass die Darlehensforderung der Beklagten nicht besteht, abgewiesen. Das ausbildungsförderungsrechtliche Darlehen zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ohne zusätzlichen privatrechtlichen Rechtsakt unmittelbar kraft Gesetzes mit der Bewilligung und Auszahlung der Ausbildungsförderung entstanden. Es ist auch nicht nachträglich weggefallen oder erloschen. Weder hat der Kläger seine Darlehensschuld beglichen, noch ist ihm diese Schuld erlassen worden oder sind die dem gesetzlichen Darlehensverhältnis zugrundeliegenden bestandskräftigen Bewilligungsbescheide entfallen. Diese sind im Gegenteil weiterhin gemäß § 43 VwVfG wirksam, und zwar auch, wenn sie infolge der Anfechtung der Anträge auf Ausbildungsförderung rechtswidrig geworden wären, wofür allerdings nichts spricht. Sie sind nämlich weder nachträglich zurückgenommen noch widerrufen oder sonst aufgehoben worden. Sie haben sich auch nicht auf sonstige Weise erledigt.
Die Rückzahlung des Darlehens ist auch nicht deshalb unmöglich geworden, weil der Kläger in dem letztlich mit der geförderten Ausbildung angestrebten Beruf nicht Fuß fassen konnte. Dies ist auch unter den vom Kläger noch herangezogenen - allerdings abwegigen - Gesichtspunkten des Bereicherungswegfalls oder Vertrauensschutzes nicht maßgeblich. Maßgeblich für das (Fort)Bestehen der Darlehensforderung ist nämlich allein, dass der Kläger als Auszubildender tatsächlich darlehensweise Ausbildungsförderung bewilligt und erhalten hat. Dass dies der Fall war, bestreitet er nicht. Soweit der Kläger noch unzumutbare Härten bei der Erfüllung der Rückzahlungspflicht geltend macht, trägt das Bundesverwaltungsamt diesen Härten durch die fortlaufenden Freistellungen des Klägers von der Rückzahlungspflicht und den Stundungen bereits fälliger Raten im Rahmen der insoweit vorgesehenen gesetzlichen Möglichkeiten und auch im Lichte der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinreichend Rechnung.
Die Rechtssache erweist sich damit auch als tatsächlich und rechtlich einfach.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.