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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1366/10·16.12.2010

Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt sind. Insbesondere fehlt es am berechtigten Interesse des Klägers und an einer konkret formulierten Fragestellung; eine Umgehung der Zuständigkeit der Familiengerichte wäre unzulässig.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen und berechtigtem Interesse verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet.

2

Ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtmäßigkeit von Leistungsbescheiden fehlt, wenn der Betroffene die Streitfrage im unmittelbar seine wirtschaftlichen Belange berührenden Heranziehungsverfahren zur Entscheidung stellen kann.

3

Die Möglichkeit, familiengerichtliche Entscheidungen zur Sorgerechtsausübung zu verändern, stellt kein versagtes Rechtsschutzniveau dar; die bloß geringe Aussicht auf Erfolg in familiengerichtlichen Verfahren rechtfertigt nicht die Gewährung verwaltungsgerichtlicher Klagebefugnis zur Umgehung der Familiengerichtsbarkeit.

4

Für die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist neben grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die hinreichend konkrete Darlegung der zu klärenden Rechtsfrage erforderlich; unbestimmte oder nicht hinreichend ausgeformte Vorlagefragen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

3

Das Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm erstrebten Feststellung fehlt. Auf ein schutzwürdiges Interesse wirtschaftlicher Art kann sich der Kläger nicht stützen. Er ignoriert die überzeugende Darlegung des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung grundlegende Voraussetzung für die Heranziehung der Eltern zu einem Kostenbeitrag für diese ist und der Kläger insofern in dem seine wirtschaftlichen Belange unmittelbar berührenden Heranziehungsverfahren die Gelegenheit hat, die von ihm angezweifelte Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung geltend zu machen und dort inzidenter klären zu lassen.

4

Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Abgesehen davon, dass der Kläger mangels deutlicher Ausformulierung einer konkreten Frage schon seiner Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen sein dürfte, zieht er fehlerhaft den Schluss, dass ihm bei Rechtmäßigkeit der gegenüber seiner Ehefrau ergangenen Leistungsbescheide entgegen dem Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 GG eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit verweigert gewesen sei. Anders als es der Kläger sieht, muss er sich nämlich sehr wohl auf die bestehenden Möglichkeiten verweisen lassen, eine Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung zur Sorgerechtsausübung, auf die die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahmen aufbaut, herbeizuführen. Wenn aus materiell-rechtlichen Gründen keine große Aussicht bestanden hat, eine Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung zu erwirken, darf das nicht mit fehlendem Rechtsschutz verwechselt werden. Die Einräumung einer Klagebefugnis, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide feststellen zu lassen, liefe ansonsten auf eine Umgehung der Kompetenz der Familiengerichte für Sorgerechtsangelegenheiten hinaus.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).