Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Bewilligungszeitraum beim Wohngeld abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Festsetzung eines neuen Bewilligungszeitraums für Wohngeld. Streitpunkt ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag mangels substanziierten Vorbringens und legt dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf; der Streitwert wird auf 504 EUR festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Vorbringens nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verworfen; Kläger trägt Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; bloß negative finanzielle Folgen eines Bescheids begründen diese Zweifel nicht.
Pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen ohne schlüssige Auseinandersetzung mit den für die Entscheidung maßgeblichen Grundlagen genügen nicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes.
Dass die Behörde frühere Bescheide anders bewertet hat, begründet für sich genommen keinen Rechtsfehler des späteren Bewilligungsbescheids; es ist darzulegen, inwiefern die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundlagen unrichtig sind.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags sind die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 2658/09
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 504 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den als Zulassungsgrund allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Beklagte habe seinen Berechnungen rechtmäßig einen neuen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten beginnend ab Januar 2007 zugrunde gelegt.
Dass sich die Abänderung der der Gewährung von Wohngeld ursprünglich zugrunde gelegten Bewilligungszeiträume nachteilig auf die Einkommensberechnung für die streitbefangenen Monate Januar bis Dezember 2007 auswirkt und zu finanziellen Einbußen des Klägers führt, beschreibt lediglich die Auswirkungen der Neubewilligung für 12 Monate vom Beginn des Zeitraums an, für den sich die Einnahmen erhöht haben, beinhaltet aber nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit den Grundlagen, mit denen das Verwaltungsgericht den Zuschnitt des Bewilligungszeitraumes gerechtfertigt hat. Der Umstand, dass ihm weniger Wohngeld zustehen und er überzahltes Wohngeld zurückerstatten soll, mag dem Kläger naturgemäß missfallen, allein daraus lassen sich Bedenken gegen die rechtliche Handhabung nicht ableiten.
An der mangelnden Substanz seiner Rüge ändert auch das pauschale Vorbringen des Klägers nichts, "zuerst berechnet die Wohngeldstelle ... ein falsches Jahreseinkommen und fordert angeblich zu viel gezahltes Wohngeld zurück und dann passt das OVG den Bewilligungszeitraum dem Einkommen an, damit der Unsinn der Wohngeldstelle noch zu seinem Recht kommt." Soweit der Beklagte die Angelegenheit in früheren Bescheiden anders gesehen hat, lässt sich daraus nicht auch auf eine Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides mit der Nr. 1260 schließen. Dass der Beklagte schon nach seinen früheren Berechnungen fälschlich zu einer Überzahlung von Wohngeld gekommen sei, wird zudem – ohne jede nachvollziehbare Begründung und in ungehöriger Form – schlicht unterstellt; eine schlüssige Argumentation dafür, dass ihm nicht zu viel Wohngeld gezahlt worden ist, liefert der Kläger auch nicht ansatzweise. Erst recht verhält sich sein Vorbringen auch nicht zu den Grundlagen, aus denen heraus das OVG NRW in seinem Beschluss – 14 E 780/08 – vom 18. Dezember 2008 die Bildung des einheitlichen neuen Bewilligungszeitraumes als rechtmäßig erwogen hat. Der sinngemäße Vorwurf, die Anpassung des Bewilligungszeitraumes sei allein zur Bevorteilung des Beklagten angedacht worden, ist ohne jegliche Substanz und völlig haltlos.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts anschließt.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteils des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).