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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1363/15·24.08.2015

Zulassung der Berufung abgelehnt: Verzinsung von BAföG-Darlehen und Mitteilungspflicht

Öffentliches RechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)VerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Verzinsung eines BAföG-Darlehens angeordnet hatte. Streitpunkt war, ob die Ausnahme von der Verzinsung nach § 8 Abs. 4 DarlehensV greift, weil ein Rückzahlungsbescheid dem Darlehensnehmer nicht zugegangen sei. Das OVG hält die Entscheidung des VG für zutreffend und verneint ernstliche Zweifel am Urteil; die Mitteilungspflicht nach § 12 Abs. 1 DarlehensV begründet regelmäßig Verantwortlichkeit für den Nichtzugang. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausnahme von der Verzinsung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV ist nur anzunehmen, wenn der Nichterhalt des Rückzahlungsbescheids auf Gründen beruht, die der Darlehensnehmer nicht zu vertreten hat.

2

Eine Verletzung der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 DarlehensV bestehenden Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung eines Wohnungswechsels führt regelmäßig dazu, dass der Darlehensnehmer den Nichtzugang eines rechtzeitig versandten Rückzahlungsbescheids zu vertreten hat.

3

Die Erfüllung von Meldepflichten gegenüber der Meldebehörde entbindet den Darlehensnehmer nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 DarlehensV nicht von seiner gegenüber dem Bundesverwaltungsamt bestehenden Mitteilungspflicht.

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Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen vermag; fehlt dies, ist die Zulassung abzulehnen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG§ 8 Abs. 4 Satz 1 DarlehensV§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DarlehensV§ 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV§ 12 Abs. 1 Satz 1 DarlehensV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 6226/14

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

3

Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, der angefochtene Zinsbescheid sei nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG, § 8 Abs. 4 Satz 1 DarlehensV rechtmäßig, ohne dass es auf den Zugang eines Rückzahlungsbescheides ankomme; die Ausnahme von der Verzinsungspflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV greife im Fall der Klägerin nicht. Diese Argumentation vermag der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage zu stellen.

4

Entgegen der - nicht näher begründeten - Auffassung der Klägerin besteht ein Wertungszusammenhang zwischen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DarlehensV statuierten Mitteilungspflicht des Darlehensnehmers und der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV, der zufolge eine Verzinsung unterbleibt, solange ein Rückzahlungsbescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. Denn eine Verletzung der Pflicht, jeden Wohnungswechsel dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen, führt regelmäßig dazu, dass der Darlehensnehmer es im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV zu vertreten hat, wenn ihm der rechtzeitig versandte Rückzahlungsbescheid entweder gar nicht oder jedenfalls verzögert zugeht.

5

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014

6

- 12 A 2860/12 -, juris, m. w. N.

7

Gründe dafür, dass diese Regelwirkung hier nicht greift, benennt die Klägerin nicht. Eine Erfüllung von Anzeigepflichten gegenüber der Meldebehörde entlastet sie nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 DarlehensV nicht.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.

9

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.