Antrag auf Zulassung der Berufung im BAföG-Verfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts im BAföG-Verfahren. Streitpunkt war, ob die erstinstanzliche Einkommensberechnung fehlerhaft ist und das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel begründet. Das OVG lehnte den Antrag als unbegründet ab, weil das VG den maßgeblichen Berechnungsmodus darlegte und die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar sind und nicht substantiiert bestritten wurden. Der Kläger trägt die Kosten; das Urteil wird rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.
Die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt sich auf das Zulassungsvorbringen; unsubstantiiert vorgetragene Einwände genügen nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel.
Erklärt das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Berechnungsmodus und nennt die Berechnungsgrundlagen, ist ein detaillierter Nachvollzug der Einzelfallberechnung im Urteil nicht erforderlich, sofern die Rechenwege anhand der Angaben nachvollzogen werden können.
Bei der Einkommensanrechnung nach § 24 Abs. 4 BAföG ist das im Bewilligungszeitraum erzielte Gesamteinkommen einzubeziehen; eine isolierte Betrachtung einzelner Monate ist nicht zulässig.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger dringt mit seiner Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe die im angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2008 vorgenommene Einkommensberechnung übernommen, ohne sich in den Entscheidungsgründen mit dieser auseinanderzusetzen, so dass nicht klar sei, warum das anzurechnende Einkommen der Eltern den Bedarf des Klägers übersteigen soll. Dies trifft nämlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil auf Seite 7 des Urteilsabdrucks im Einzelnen und unter Angabe höchstrichterlicher Rechtsprechung dargelegt, nach welchem Berechnungsmodus das für § 24 Abs. 4 BAföG maßgebliche Einkommen zu ermitteln ist und dass die Berechnungen des Beklagten auch diesem Berechnungsmodus entsprechen.
Vgl. auch die Darstellung von Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 24, Rn. 36. 1 und 36. 2.
Eines detaillierten Nachvollzuges der Berechnung für den Einzelfall bedurfte es nicht, da dieser ohne weiteres anhand der im Tatbestand angegebenen Berechnungsgrundlagen möglich ist. Mit Blick darauf, dass die Berechnungen des Beklagten im Übrigen auch seitens des Klägers nicht in Zweifel gezogen wurde, bestehen auch keine Bedenken an einer entsprechenden Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides in den Entscheidungsgründen.
Unter Zugrundelegung des - zutreffend dargestellten - Berechnungsmodus erschließt sich schließlich auch ohne weiteres, dass bei der erforderlichen Einbeziehung des im Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 erzielten Gesamteinkommens eine isolierte Berücksichtigung des in den Monaten Oktober 2004 bis einschließlich Dezember 2005 tatsächlich erzielten Einkommens nicht in Betracht kommt. Die entsprechende Rüge des Klägers bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).