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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1338/15·24.08.2015

Zulassung der Berufung in BAföG-Rückforderungsstreit abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBAföG-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheide über BAföG-Leistungen als rechtmäßig beziehungsweise bestandskräftig angesehen wurden. Zentrale Frage ist, ob der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit begründet. Das OVG verneint dies mangels substantiierten Vortrags zur Rechtmäßigkeit der Bescheide und mangelnder Darlegung konkreter Tatsachen. Die Kostenentscheidung trifft die Klägerin; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; pauschale oder unkonkrete Vorbringen genügen nicht.

2

Bestandskräftige Verwaltungsbescheide stehen einem materiellen Anfechtungsanspruch entgegen, sofern ihre Bestandskraft nicht rechtlich in Frage gestellt wird.

3

Das bloße Vorbringen, einen Bescheid nicht erhalten zu haben, begründet keine Rechtswidrigkeit; zur Erhebung eines erfolgreichen Zweifels sind konkrete Angaben zu den maßgeblichen tatsächlichen Umständen und zur Leistungsgewährung erforderlich.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 6866/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

3

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin sinngemäß beantragt hat,

4

die Feststellungs- und Rückzahlungsbescheide der Beklagten vom 9. März 1996, 8. April 1996 und 26. Juli 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, erneut Feststellungs- und Rückzahlungsbescheide mit neuen, für die Zukunft geltenden Tilgungsfristen zu erlassen;

5

entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig - die beiden ersten Bescheide zudem bestandskräftig - und die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung. Diese Argumentation vermag der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage zu stellen.

6

Der Einwand der Klägerin, den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. April 1996 nicht erhalten zu haben, gibt nichts dafür her, dass der Bescheid - wie für eine erfolgreiche Anfechtung erforderlich - rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft von einem unzutreffenden Verständnis des Klagebegehrens ausgegangen wäre, trägt der Zulassungsantrag nicht vor.

7

Soweit die Klägerin ferner geltend macht, die „Höhe der zurückzuzahlenden BAföG-Leistungen“ sei „tatsächlich unklar“ und sie bestreite die „Summe der Rückforderung …, da sie sich nicht erinnern kann eine solch große Summe an BAföG-Leistungen erhalten zu haben“, vermag sie die Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid vom 8. April 1996 enthaltenen Feststellung der Darlehensschuld (8.971,00 DM) damit nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise in Zweifel zu ziehen, weil es an jeglichem konkreten Vortrag zu den für die Leistungsgewährung und -höhe maßgeblichen tatsächlichen Umständen im fraglichen Zeitraum des Jahres 1988 fehlt. Auf die mit den weiteren angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen der Darlehensschuld kommt es nicht an, weil der Zulassungsantrag nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts einwendet, der Bescheid vom 9. März 1996 sei bestandskräftig, und der Bescheid vom 25. (nicht 26.) Juli 1997 lediglich die bereits mit den beiden vorangegangenen Bescheiden getroffenen Regelungen zusammenfasste.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.

9

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.