Antrag auf Berufungszulassung in Wohngeldsache abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil zur Wohngeldbewilligung wird abgelehnt. Das OVG nimmt die Zulassungsvoraussetzungen des §124a VwGO nicht als erfüllt an, weil kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO hinreichend dargelegt ist. Die Beklagte weist die zur Begründung vorgelegte Plausibilitätsprüfung der Einkommensprognose nicht schlüssig nach; monatsweise Berechnungen, Vermischung tatsächlicher und fiktiver Ausgaben sowie das Weglassen von Einnahmen machen die behaupteten Fehlbeträge untauglich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Wohngeldsache abgewiesen; Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der in §124a Abs.4 Satz 4 VwGO genannten Frist ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO hinreichend dargelegt wird.
Für die nach §15 Abs.1 WoGG erforderliche jahresbezogene Einkommensprognose ist die Wahl der zugrunde gelegten Monatsperiode geeignet darzulegen; ein teilweiser Monatseinkommenserfassung ist als Grundlage grundsätzlich untauglich.
Eine sachgerechte Plausibilitätsprüfung hat sich an den Vorgaben einer nachvollziehbaren Systematik zu orientieren; die Vermischung belegter tatsächlicher Ausgaben mit fiktiven Pauschalen (z. B. 80 % des Regelbedarfs) ist ohne hinreichende Begründung nicht tragfähig.
Das Unterlassen der Berücksichtigung nachweisbarer Einnahmen (etwa einmaliger Steuererstattungen) beeinträchtigt die Eignung der Plausibilitätsberechnung und kann die Annahme erheblicher Fehlbeträge entkräften.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 1896/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf bis 1000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 6. Juli 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist weder hinreichend dargelegt noch liegt er vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Wohngeldbewilligung im Wesentlichen damit begründet, dass Plausibilitätsdefizite im Rahmen der nach § 15 Abs. 1 WoGG anzustellenden Einkommensprognose, welche einem Wohngeldanspruch entgegengehalten werden könnten, nicht vorlägen. Die von der Beklagten angestellte Plausibilitätsprüfung halte sich nicht im Rahmen der Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 WoGVwV, weil auch aus den Wohngeldakten entnommene Ausgaben des Klägers in die Prüfung eingestellt worden seien. Die angestellte Plausibilitätsprüfung entspreche auch nicht Nr. 15.01 Abs. 2 Satz 1 WoGVwV, weil die Beklagte errechnetes Wohngeld in die Prüfung eingestellt habe, bei der Berechnung als Grundlage für die Gegenüberstellung 80 % der Sozialhilfesätze verwendet habe und unabhängig davon in allen Monaten ein Einnahmenüberschuss zu Gunsten der Familie des Klägers festgestellt worden sei. Schließlich sei die Annahme nicht zwingend, dass bei einer Unterschreitung verfügbarer Mittel von 80 % des Regelsatzbedarfs der betreffende Wohngeldantragsteller anderweitige Einnahmen habe, weil er ansonsten nicht überleben könne. Es sei nicht vornherein ausgeschlossen, dass in einem größeren Haushalt übergangsweise mit Mitteln gewirtschaftet werden könne, die 80 % des Regelsatzbedarfs unterschritten.
Dem setzt die Beklagte nichts entgegen, was das Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft erscheinen lässt. Dem Wohngeldanspruch des Klägers entgegenzuhaltende Plausibilitätsdefizite in Bezug auf die Einkommenssituation legt sie nicht hinreichend dar.
Dies gilt zunächst für die von der Beklagten im Rahmen der Zulassungsbegründung angestellte Plausibilitätsprüfung in Bezug auf den Monat Juni 2015. Abgesehen davon, dass mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend deutlich wird, ob diese Prüfung der Nr. 15.01 Abs. 1 WoGVwV, der Nr. 15.02 Abs. 2 Satz 1 WoGVwV oder einer anderen sachgerechten Systematik entspricht, gilt dies schon deshalb, weil der Monat Juni 2015 als Grundlage einer Prognose, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG auf das Jahreseinkommen auszurichten ist, von vornherein untauglich erscheint. Denn in diesem Monat bestand auf der Einnahmenseite die Besonderheit, dass lediglich ein Teil (etwa die Hälfte) eines vollen Monatseinkommens des Klägers eingestellt werden konnte. Darüber hinaus reduziert sich der von der Beklagten angenommene Fehlbetrag von 584,94 € auf 284,94 €, wenn die vom Kläger angegebene Unterstützungsleistung des Vaters berücksichtigt wird. Bei einem Fehlbetrag in dieser Größenordnung erscheint im Übrigen die sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts nicht unplausibel, er könne in einem größeren Haushalt übergangsweise, aufgefangen werden. Dem setzt die Beklagte nichts Durchgreifendes entgegen. Zwar ist ihr sicherlich dahingehend zu folgen, dass ein Leben unter der Grenze des Unerläßlichen über einen nennenswerten Zeitraum - auch bei einem fünfköpfigen Haushalt - nicht möglich ist. Allerdings trägt sie nichts Hinreichendes dazu vor, dass hier ein solcher nennenswerter Zeitraum in Rede stand und das Verwaltungsgericht einen solchen angenommen hat. Im Übrigen ist dieses davon ausgegangen, dass die von der Beklagten selbst errechneten monatlichen Fehlbeträge für die folgenden Monate deutlich geringer waren. Angesichts dessen trifft die sinngemäße inzidente Annahme der Beklagten in der Zulassungsbegründung, mit einem Fehlbetrag von 584,94 € habe eine ganz erhebliche Unterschreitung des für den notwendigen Lebensunterhalt unerlässlichen Einkommens über einen nennenswerten Zeitraum vorgelegen, in zweifacher Hinsicht nicht zu.
Das sinngemäße Vorbringen der Beklagten, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln sei nicht nachvollziehbar, vermag ernstliche Richtigkeitszweifel schon deshalb nicht zu begründen, weil weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass die angegriffene Entscheidung auf der Abgrenzung beruht. Im Übrigen liegt auf der Hand, was das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln als wesentlich anderen Sachverhalt, konkretisiert als erheblich eklatantere Unterschreitung der Existenzminimumsgrenze, angesehen hat. Dort ging es um einen kleineren Haushalt (drei Personen), der einen deutlich höheren (prognostizierten) monatlichen Fehlbetrag - 691,76 € zuzüglich weiterer (wiederkehrender) Belastungen - hatte, und zwar nicht einmalig, sondern laufend.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Januar 2015 - 21 K 2832/14 -, juris Rn. 19.
Die Kritik der Beklagten daran, dass das Verwaltungsgericht es ihr angeblich verwehrt habe, die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 1 WoGG betreffend die Erstellung einer Plausibilitätsberechnung zu missachten, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat aufgezeigt, dass die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren angestellte Plausibilitätsprüfung weder den Vorgaben der Nr. 15.01 Abs. 1 WoGVwV noch der Nr. 15.02 Abs. 2 Satz 1 WoGVwV entspricht. Das stellt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht infrage. Zwar mag es so sein, dass eine Plausibilitätsprüfung sachgerecht auch nach einer Systematik vorgenommen werden kann, die nicht der derjenigen entspricht, die in den zuvor bezeichneten Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommt. Eine solche sachgerechte Systematik zeigt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen jedoch nicht auf. Zwar kann ihrem Ansatz, die anhand der vorgelegten Belege tatsächlich getätigten Ausgaben dem zur Verfügung stehenden Einkommen gegenüberzustellen, durchaus gefolgt werden. Indes entsprechen die im Verwaltungsverfahren angestellten monatsweisen Berechnungen nicht diesem Ansatz, weil etwa auf der Ausgabenseite nicht lediglich die vom Kläger durch vorgelegte Kontoauszüge belegten tatsächlichen Ausgaben in dem jeweiligen Monat berücksichtigt worden sind. Im Übrigen führen diese Berechnungen - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt - zu einem monatlichen Einkommensüberschuss (in unterschiedlicher Höhe), wenn die Summe der Einnahmen der Summe der Ausgaben gegenübergestellt wird. Zu monatlichen Fehlbeträgen ist die Beklagte erst dadurch gelangt, dass sie der Sache nach auf der Ausgabenseite monatlich weitere fiktive Ausgaben in Höhe von 80 % des Regelbedarfs der Familie des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch XII eingestellt hat. Zur Sachgerechtigkeit einer solchen Vorgehensweise, bei der tatsächliche und fiktive Ausgaben vermischt werden, trägt weder die Beklagte Hinreichendes vor noch liegt sie auf der Hand. Auch mit Blick auf die Einnahmenseite erscheint das Vorgehen der Beklagten nicht konsequent. Wenn jedenfalls dem Bekunden nach auf der Ausgabenseite auf nachweislich getätigten Aufwand abgestellt wird, dürfte für eine aussagefähige Berechnung auf der Einnahmenseite gleiches vorzunehmen sein. Dies ist jedoch nicht erfolgt, weil etwa eine unter dem 2. Juli 2015 verbuchte Einkommensteuererstattung (1.215,20 €) in den Berechnungen der Beklagten nicht auftaucht, und zwar weder als einmalige Einnahme im Monat Juli 2015 noch mit einem Zwölftel in den jeweils einzeln berechneten Monaten.
Schließlich kommt es auf die von der Beklagten geübte Kritik nicht an, welche die Annahme des Verwaltungsgerichts betrifft, aus einer geringfügigen Unterschreitung des Unerläßlichen (80 % des Regelbedarfs) könne nicht zwingend auf das Vorhandensein weiteren Einkommens geschlossen werden. Abgesehen davon, dass die Kritik schon deshalb nicht greift, weil die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen sowohl hinsichtlich der Höhe des Fehlbetrags im Monat Juni 2015 als auch hinsichtlich der Dauer des Zeitraums der in Rede stehenden Unterschreitung des Existenzminimums von unzutreffenden Annahmen ausgeht, kann sie nicht auf Richtigkeitszweifel hinsichtlich des Entscheidungsergebnisses führen, weil die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht tragend sind. Dies ergibt sich daraus, dass es die von der Beklagten angestellten Berechnungen zum Beleg eines Plausibilitätsdefizits hinsichtlich der Einkommenssituation wegen Abweichung von den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift als untauglich angesehen hat und sich dementsprechend die Ausführungen zur Unterschreitung des Unerläßlichen als bloße Hilfsbegründung für den Fall darstellen, dass den Berechnungen der Beklagten doch gefolgt wird, also die von dieser errechneten Fehlbeträge für die Monate ab Juli 2015 zugrunde gelegt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).