Berufungszulassung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO wegen Auslegungsfragen zu §26 Abs.3 Nr.3 KiBiZ
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Entscheidend war, dass die vom Beklagten aufgezeigten Fragen — insbesondere zur Zulässigkeit der Klage und zur Reichweite des § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ — rechtlich und tatsächlich besonders schwierig sind. Das Zulassungsvorbringen machte diese Schwierigkeit hinreichend deutlich. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen; Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen rechtlich und tatsächlich besonders schwierig ist und das Zulassungsvorbringen dies hinreichend darlegt.
Bei der Prüfung der Zulassung kann die Zulässigkeit der Klage selbst sowie die Auslegung einer einschlägigen spezialgesetzlichen Vorschrift (z. B. § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ) maßgeblich für die Annahme besonderer Schwierigkeiten sein.
Das Gericht kann die Entscheidung über die Kosten dem Ausgang des Berufungsverfahrens vorenthalten und die Kostenentscheidung der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1532/16
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der vom Beklagten zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO aufgezeigten Fragen namentlich nach der Zulässigkeit der Klage und der Reichweite des § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies im Zulassungsvorbringen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Rubrum
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der vom Beklagten zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO aufgezeigten Fragen namentlich nach der Zulässigkeit der Klage und der Reichweite des § 26 Abs. 3 Nr. 3 KiBiZ als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies im Zulassungsvorbringen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.