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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1326/19·12.01.2021

Ablehnung von PKH und Nichtzulassung der Berufung in Inobhutnahmeverfahren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und den Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren zur Inobhutnahme eines Kindes ab. PKH sei mangels hinreichender Erfolgsaussichten und fehlender aktueller Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu gewähren. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil weder ein substantiierter Gehörsverstoß noch ernstliche Richtigkeitszweifel dargetan sind. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt es hieran, ist die PKH zu versagen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4, Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO muss der Zulassungsantrag die gesetzlichen Zulassungsgründe konkret und substantiiert darlegen; pauschale oder unvermittelte Vorbringen genügen nicht.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist; das bloße Nichtfolgen eines Vortrags begründet keinen Gehörsverstoß.

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Wer die Berufungszulassung mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils begründen will, muss die tragenden tatsächlichen Feststellungen oder den tragenden Rechtssatz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen; reine Meinungsabweichung ist unschlüssig.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO§ 138 Nr. 3 VwGO§ 117 Abs. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 5843/17

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu II. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Ungeachtet dessen hat der Kläger trotz Ankündigung einer "nachzureichenden Erklärung" in seinem Schriftsatz vom 2. April 2019 keine aktuelle Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht.

4

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben.

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1. Die Berufung ist nicht wegen des - allein ausdrücklich gerügten - Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs gibt Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt und auch zur Rechtslage zu äußern. Zugleich verpflichtet es das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Ein Gehörsverstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

7

Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 -, juris Rn. 3.

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Ausgehend von diesen Voraussetzungen wird mit dem Zulassungsvorbringen ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt.

9

Soweit der Kläger rügt, der Tatbestand der angegriffenen Entscheidung gehe über seinen Sachvortrag hinaus, legt er bereits nicht dar, auf welche konkreten Angaben im Tatbestand sich dieser Einwand beziehen bzw. zu welchen Umständen er möglicherweise keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben soll. Ungeachtet dessen verkennt er, dass sich der Tatbestand eines Urteils nicht auf den Vortrag des Klägers beschränkt (vgl. § 117 Abs. 3 VwGO). Da der Kläger weiter auch darauf verweist, ein Sachvortrag der Gegenseite sei nicht erfolgt, will er möglicherweise geltend machen, es sei nicht nachvollziehbar, woher das Verwaltungsgericht die über seinen (des Klägers) Vortrag hinausgehenden Erkenntnisse gewonnen habe und er dazu keine Äußerungsmöglichkeit gehabt habe. Dabei übersieht er indessen, dass das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie verschiedene Gerichtsakten des Amtsgerichts/Familienge-richts Düren (insgesamt fünf Beiakten) beigezogen hat (vgl. Bl. 31 f., 43 f. und 63 ff. der Gerichtsakte), wovon der Kläger auch jeweils in Kenntnis gesetzt worden ist und deren Inhalt in den Tatbestand mit eingegangen ist (vgl. auch S. 6 des Urteilsabdrucks). Zudem hat der auch erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger nach Mitteilung über die Beiziehung Gelegenheit gehabt, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.

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Auch sonst lässt der geltend gemachte Umstand, dass ein Sachvortrag der Gegenseite, d. h. der Beklagten, nicht erfolgt sei, keinen Gehörsverstoß durch das (Verwaltungs-)Gericht, der allein Gegenstand einer Gehörsrüge sein kann, erkennen.

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Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Bestätigung der Kliniken der Stadt L.    vollkommen ignoriert, wonach seine Tochter B.     am 7. November 2017 mit der Maßgabe nach Hause entlassen worden sei, dass eine Wiedervorstellung am 20. November 2017 stattzufinden habe, führt ebenfalls nicht auf einen Gehörsverstoß. Es wird insoweit bereits nicht dargelegt, unter welchem Gesichtspunkt diesem Umstand Entscheidungserheblichkeit zukommen soll. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht dieses Geschehen verfahrensfehlerhaft übersehen haben könnte. Im Tatbestand wird vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass die stationäre Behandlung zunächst nur vom 1. bis zum 7. November 2017 erfolgt und eine erneute (stationäre) Aufnahme erst für den 20. November 2017 geplant gewesen sei.

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Soweit der Kläger aus dem Umstand einer erst für den 20. November 2017 vorgesehenen Wiedervorstellung seiner Tochter im Krankenhaus folgert, im Zeitpunkt der Inobhutnahme am 16. November 2017 habe kein akutes Behandlungserfordernis und damit auch keine die Inobhutnahme rechtfertigende Kindeswohlgefährdung vorgelegen, rügt er der Sache nach lediglich eine (vermeintlich) unzutreffende rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht, worin indessen grundsätzlich kein Gehörsverstoß liegen kann. Entsprechendes gilt, soweit er es für "nicht nachvollziehbar" hält, dass das Verwaltungsgericht eine Kindeswohlgefährdung durch eine angeblich abgebrochene bzw. nicht durchgeführte erforderliche ärztliche Behandlung annehme, wenn sich das Kind zum Zeitpunkt der Inobhutnahme im Krankenhaus aufgehalten habe. Auch für eine willkürliche Sachverhaltswürdigung, die in Ausnahmefällen einen Gehörsverstoß zu begründen vermag, ist in diesem Zusammenhang nichts dargelegt oder sonst ersichtlich, zumal sich das Verwaltungsgericht maßgeblich auch darauf stützt, dass der Kläger seine Tochter gemeinsam mit der Kindesmutter nachts ohne Einverständnis der behandelnden Ärzte von der einen Klinik in eine andere Klinik gebracht habe. Mit dem Einwand, das Verlassen bzw. der Wechsel der Klinik ohne ärztliche Zustimmung bedeute nicht zwingend eine Gefährdung, hält der Kläger erneut lediglich seine eigene Würdigung derjenigen des Verwaltungsgerichts entgegen, was keine Gehörsverletzung begründet.

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2. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen möglicherweise sinngemäß auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht - ausdrücklich benennt er diesen Zulassungsgrund nicht -, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seines Antrags.

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Nicht schlüssig in Zweifel gezogen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Zeitpunkt der Inobhutnahme am 16. November 2017 habe eine dringende Kindeswohlgefährdung vorgelegen, weil die Tochter des Klägers in der Obhut ihrer Eltern nicht ihren besonderen Betreuungs- und Erziehungsbedürfnissen entsprechend versorgt gewesen sei. Sie habe sich zur stationären Behandlung ihrer Erkrankung in der Kinderklinik B1.           Straße in L.    befunden und sei vom Kläger in der Nacht ohne Einverständnis der Ärzte in die Uniklinik L.    gebracht worden, wobei schon in der Vergangenheit erzieherische Defizite des Klägers und der Kindesmutter aufgetreten seien und beide ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt hätten.

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Der Einwand des Klägers, seine Tochter habe sich im Zeitpunkt der Inobhutnahme (wieder) im Krankenhaus befunden, so dass auch keine zwingende Gefährdung vorgelegen habe, greift zu kurz. Denn die Kindeswohlgefährdung, die zur Inobhutnahme geführt hatte, lag nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht allein in dem Umstand begründet, dass die Eltern mit dem Kind (vorübergehend) die Klinik verlassen bzw. die Klinik gewechselt hatten, sondern auch in der dabei gewählten Vorgehensweise sowie in den - unter Berücksichtigung der Vorerfahrungen - zu Tage getretenen erzieherischen Defiziten und dem aggressiven Verhalten der Eltern bzw. des Klägers. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

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Auch der weiter geltend gemachte Umstand, dass die Tochter des Klägers am 7. November 2017 aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen worden und eine Wiedervorstellung erst für den 20. November 2017 vorgesehen gewesen sei, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Denn das Kind hatte sich - entgegen dieser ursprünglichen Planung - bereits ab dem 11. November 2017 wieder in der Klinik befunden, so dass allein der zunächst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehene Wiedervorstellungstermin für das vom Kläger behauptete fehlende akute Behandlungserfordernis nichts hergibt und die vom Verwaltungsgericht angenommene Kindeswohlgefährdung nicht schlüssig in Zweifel zieht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

19

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO insgesamt unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).