Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1316/07·19.10.2009

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung im Staatsangehörigkeitsverfahren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum infolge eines russischen Nationalitätseintrags annahm. Das OVG lehnt PKH und Zulassung als unbegründet ab, weil die Erfolgsaussicht fehlt und das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert ist. Pauschale, verfahrensangepasste Behauptungen genügen nicht, und es liegen keine Zulassungsgründe (Ernstlichkeit, besondere Schwierigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) vor.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt, Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf einen Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; bloße pauschale oder verfahrensangepasste Behauptungen sind unzureichend.

3

Behauptete frühzeitige Änderungsbemühungen sind schlüssig und konkret darzulegen; unkonkrete, erst im Zulassungsverfahren gesteigerte Angaben genügen nicht zur Erschütterung einer erstinstanzlichen Feststellung (§ 124a VwGO-rechtliche Anforderungen).

4

Zur Bejahung einer Divergenz i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist eine konkrete Bezugnahme auf abweichende Entscheidungen erforderlich; unkonkrete Verweise genügen nicht.

5

Sind die Voraussetzungen der Zulassungsgründe (Ernstlichkeit, besondere Schwierigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) nicht erfüllt, ist die Zulassung zu versagen und die Sache endet ohne Berufungzulassung.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1036/06

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

4

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die – selbständig tragende – Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, es fehle auch deshalb an einem durchgehenden Bekenntnis der Klägerin "nur" zum deutschen Volkstum, weil sie die sich seit 1992 bietende Gelegenheit nicht genutzt habe, ihren russischen Nationalitätseintrag in ihrem Inlandspass ändern zu lassen.

5

Die gegenüber der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung – "Die Klägerin habe einmal nach 1992 versucht, den Nationalitätseintrag im Inlandspass ändern zu lassen, als sie mit ihrem Ehemann in ein anderes Dorf gezogen sei"– nunmehr in der Begründung des Zulassungsantrages deutlich gesteigerte Behauptung, sie habe "dann wieder Anfang der 90er Jahre wiederholt versucht, ihre Nationalität auf die deutsche richtig zu stellen" und die erstmals im Zulassungsverfahren pauschal aufgestellte Behauptung "nach Erlangung der Volljährigkeit hat die Klägerin zu 1. versucht, ihre Nationalität richtig zu stellen" beschränken sich in ihrem Bedeutungsgehalt auf ersichtlich verfahrensangepasste, gesteigerte und darüber hinaus pauschal gehaltene, mithin nicht substantiierte Tatsachenbehauptungen, die auch in der Gesamtschau nicht geeignet sind, die behaupteten Änderungsbemühung auch nur ansatzweise i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schlüssig darzulegen.

6

Auf die übrigen Darlegungen im Zulassungsantrag, die gegen die – ebenfalls selbständig tragende – Annahme des Verwaltungsgerichts gerichtet sind, die Klägerin habe mit der Entgegennahme des ersten Inlandspasses aufgrund des russischen Nationalitäteneintrages ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt, kommt es danach nicht mehr an.

7

Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

8

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die hierzu aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Sie betrifft das vom Verwaltungsgericht angenommene Gegenbekenntnis der Klägerin durch Entgegennahme des russischen Inlandspasses mit dem russischen Nationalitäteneintrag. Auf die Annahme eines Gegenbekenntnisses kommt es indes angesichts der weiteren selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts – keine substantiierte Darlegung frühzeitiger Änderungsbemühungen –, gegen die durchgreifende Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, nicht mehr an.

9

Schließlich liegt auch keine Divergenz i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Soweit die Klägerin geltend macht, die angefochtene Entscheidung weiche von der "Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" ab, fehlt es bereits an einer konkreten Bezeichnung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Aktenzeichen, Entscheidungsdatum oder Fundstelle, von der die angefochtene Entscheidung abweichen soll. Die weiteren Ausführungen der Klägerin, wonach das Verwaltungsgericht "von dem Ergebnis der Beweisaufnahme" abweiche, geht an den Tatbestandsvoraussetzungen des Zulassungsgrundes der Divergenz i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorbei.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

12

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).