Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1313/13·17.07.2013

Zulassung der Berufung wegen fehlender Zahlungsfrist bei Zwangsgeldfestsetzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil der Beklagte bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes keine angemessene Zahlungsfrist setzte, sondern den Betrag sofort fällig stellte. Zu prüfen ist, ob § 60 Abs. 2 VwVG NRW neben § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG eine eigene Fristsetzungsanforderung begründet. Das Gericht sieht diese Frist als schutzdienlich an und hält das Fehlen einer Frist für geeignet, die Zwangsgeldfestsetzung als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Auswirkungen auf Auslagenerstattung und Androhung weiterer Zwangsgelder bleiben dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Ausgang: Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Kostenentscheidung der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet.

2

Bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes ist dem Verpflichteten grundsätzlich eine angemessene Zahlungsfrist zu setzen; fehlt eine solche Frist, kann die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig sein.

3

§ 60 Abs. 2 VwVG NRW stellt neben § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW eine eigenständige Fristsetzungsanforderung, die dem Schutz des Pflichtigen dient.

4

Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung kann sich auf die Erstattungsfähigkeit von Auslagen und die Rechtmäßigkeit weiter angedrohter, höherer Zwangsgelder auswirken; das Feststellungsinteresse ist im Berufungsverfahren zu klären.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 60 Abs. 2 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW§ 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG des Bundes

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 3014/12

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

2

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen erzeugt insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, als der Beklagte der Klägerin im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung keine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt, sondern den festgesetzten Betrag von 250,- Euro sofort fällig gestellt hat. Nachdem der Landesgesetzgeber mit § 60 Abs. 2 VwVG NRW das Erfordernis einer derartigen weiteren Fristsetzung noch neben § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW aufgestellt hat,

3

vgl. Erlenkämper, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1981, § 60 5.,

4

dürfte – so schon der Beschluss des Senates vom 20. Januar 2011 – 12 B 15/11 – (juris) – davon auszugehen sein, dass auch diese Frist dem Schutz des Pflichtigen dient und ohne solche der Verwaltungsakt (hier zumindest die Festsetzung des Zwangsgeldes) rechtswidrig ist.

5

Vgl. zu § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW: Marwinski, in: Brandt/ Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2009, E. Rn. 56 und 61; Erlenkämper, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1981, § 63 4.; zu § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG des Bundes: Engelhardt/ App, VwVG und VwZG, 8. Aufl. 2008, § 13 VwVG Rn. 3; Sadler, VwVG und VwZG, 7. Aufl. 2010, § 13 Rn. 34 und 43; Rasch, Problem des polizeilichen Zwanges, DVBl. 1980, 1017, 1021.

6

Welche Auswirkungen diese Rechtswidrigkeit auf die ebenfalls geltend gemachte Auslagenerstattung sowie die Androhung eines weiteren – höheren – Zwangsgeldes hat und ob insoweit überhaupt ein Feststellungsinteresse der Klägerin besteht, bleibt der Prüfung im Berufungsverfahren vorbehalten.