Zulassung der Berufung wegen Zweifeln an Sach‑ und Beweiswürdigung bei BAföG‑Rücknahme
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lässt die Berufung in einem BAföG‑Streit zu, weil das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Sach‑ und Beweiswürdigung begründet. Streitpunkt ist, ob die Vorinstanz zu Unrecht unter Umkehrung der Beweislast annahm, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Anträge anrechenbares Vermögen gehabt. Das Gericht hält allein auf einen Datenabgleich gestützte Indizien für späteren Zeitraum und unbegründete Unterstellungen für nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen wegen ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Sach‑ und Beweiswürdigung
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Sach‑ und Beweiswürdi-gung begründet.
Bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte trägt die Behörde die Beweislast für die Rücknehmbarkeit; eine Beweislastumkehr kommt nur in Betracht, wenn der Begünstigte durch unlauteres, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten die Unbeweislichkeit herbeigeführt hat.
Für die Anrechnung von Vermögen ist maßgeblich die Vermögenslage zum Zeitpunkt der Antragstellung; Indizien für Vermögen in späteren Jahren rechtfertigen nicht automatisch die Annahme von anrechenbarem Vermögen zu früheren Antragszeitpunkten.
Tatsachen dürfen mangels indizieller Grundlage nicht allein deshalb unterstellt werden, weil das Gegenteil nicht nachgewiesen ist; die Amtsermittlungspflicht des Gerichts verbietet die Ersetzung der Beweisführung durch bloße Vermutungen (§ 66 SGB I ist nicht automatisch einschlägig).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2055/10
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls insoweit, als es die auf Seite 12 der Zulassungsbegründung vom 1. Juli 2012 angesprochene Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts betrifft.
Dies gilt insbesondere für die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei unter Umkehrung der Beweislast davon auszugehen, dass der Kläger in den nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkten der Antragstellungen über gemäß §§ 26ff. BAföG ausbildungsförderungsrechtlich anrechenbares Vermögen verfügte. Diese Einschätzung erscheint auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats zweifelhaft. Danach hat eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte - hier der Bewilligungsbescheide vom 30. Oktober 2000, 29. März 2001, 27. September 2001, 28. August 2003 und 30. August 2004 - die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Rücknehmbarkeit trägt, dann zu gelten, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht.
Vgl. OVG, Beschluss vom 4. März 2005 – 12 A 1319/01 -, juris.
Ein solches gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes unlauteres Verhalten könnte dem Kläger zwar bezogen auf seine Weigerung, seine Vermögenslage im Jahr 2004 darzulegen, vorgeworfen werden. Für dieses Jahr liegen nämlich mit dem Datenabgleich der Finanzverwaltung belastbare Indizien vor, dass er tatsächlich über Vermögen verfügt hat, das möglicherweise auch über dem Freibetrag von 5.200,-- Euro nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gelegen haben könnte. Die Vermögenslage im Jahr 2004 ist jedoch selbst für den letzten Bewilligungszeitraum von September 2003 bis April 2004 nicht mehr maßgeblich. Der Antrag für diesen Bewilligungszeitraum wurde schon am 8. Juli 2003 gestellt.
Gleichmaßen belastbare Indizien dafür, dass der Kläger über anrechenbares Vermögen auch schon in den Jahren 2000 bis 2003 verfügt hat und deshalb seine Angaben in den Antragsformularen unvollständig oder unrichtig waren, liegen nicht vor. Die Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen aus März 2006 bietet für sich genommen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch schon im Jahre 2003 oder gar in den Jahren zuvor - 2000, 2001 und 2002 - über erhebliches Vermögen verfügt hat, das angerechnet hätte werden müssen. Dass der Datenabgleich die Stellung von Freistellungsaufträgen auch für die Jahre 2000 bis 2003 belegt hätte, ist weder dokumentiert noch vom Beklagten oder dem Verwaltungsgericht ermittelt. Die ausnahmsweise Beweislastumkehr erlaubt auch mit Blick auf die fortbestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht die Unterstellung von in keiner Weise indiziengetragenen Tatsachen allein deshalb, weil das Gegenteil nicht nachgewiesen ist. Der insoweit in Betracht kommende § 66 SGB I ist vorliegend weder einschlägig noch angewandt worden.
Welche Auswirkungen der mangelnde Nachweis seiner Vermögensverhältnisse im Jahre 2004 bzw. gegebenenfalls eine Nachholung entsprechender Auskünfte auf Betreiben des Senates für den Kläger hat, bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.