Zulassung der Berufung abgelehnt – Zuständigkeit für Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das den beklagten Träger als örtlich unzuständig für die beantragte Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen ansah. Das OVG hält die Auslegung der Verordnung (AmbPFFV) für zutreffend und knüpft den Begriff "Einrichtung" an die gesetzliche Definition des § 8 PfG NRW. Ein redaktioneller Fehler in der Verordnung ist im Lichte des Regelungszusammenhangs zu berichtigen. Die Zulassung wird mangels Vorliegens der Zulassungsgründe abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; keine Zulassungsgründe nach § 124 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung einer Ausführungsverordnung ist der verwendete Begriff durch die einschlägige gesetzliche Begriffsbestimmung zu bestimmen; der Verordnungsbegriff "Einrichtung" ist nach § 8 PfG NRW zu verstehen.
Offenkundige redaktionelle Fehler in einer Verordnung sind im Lichte des Regelungszusammenhangs und des Zweckes zu berichtigen; die Zuständigkeitszuweisung ist auf das Gebiet des örtlichen Sozialhilfeträgers zu beziehen.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere Schwierigkeiten bzw. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; bloße nicht durchgreifende Einwendungen genügen nicht.
Die bloße Häufung gleichgelagerter Fälle begründet für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht besonders komplex oder klärungsbedürftig sind.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3545/12
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.160,02 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei für die begehrte Förderung örtlich unzuständig, weil die Pflegeeinrichtung der Klägerin sich nicht i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV im Gebiet des Beklagten befinde, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV (in der hier maßgeblichen, bis zum 1. November 2014 gültig gewesenen Fassung) ist die Zuwendung jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet, zu beantragen. Dass das Verwaltungsgericht für das Verständnis des in dieser Vorschrift verwendeten Begriffs der „Einrichtung“ auf die gesetzliche Definition in § 8 Abs. 2 PfG NRW (in der bis zum 15. Oktober 2014 gültig gewesenen Fassung) abgestellt hat - hiernach sind ambulante Pflegeeinrichtungen selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen -, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit dieser Herleitung drängt sich vielmehr auf.
Schon in seiner ursprünglichen Fassung enthielt das Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137) in § 9 Abs. 1 eine identische Legal-definition, die sich seinerzeit noch auf den inhaltsgleichen Begriff des Pflegedienstes bezog. Dass diese - später in § 8 Abs. 2 PfG NRW fortgeführte - Definition auch für den in der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) verwendeten Begriff der ambulanten Pflegeeinrichtung maßgeblich sein sollte und war, liegt angesichts des Umstandes, dass die besagte Verordnung dem Zweck diente, „das Nähere zur Förderung“ ambulanter Pflegeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen zu regeln (vgl. § 9 Abs. 3 bzw. später § 10 Abs. 2 PfG NRW), auf der Hand und wird durch das Zulassungsvorbringen auch nicht in Zweifel gezogen.
Dabei ist gleichermaßen offenkundig, dass der Terminus der „Einrichtung“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV keinen eigenständigen, abweichenden Gehalt hat. Denn wenn in dieser Vorschrift zunächst von der „ambulanten Pflegeeinrichtung“ die Rede ist, ist mit der nachfolgend angesprochenen „Einrichtung“ ersichtlich nichts anderes gemeint; vielmehr wird der Begriff lediglich in abgekürzter Weise verwendet.
§ 9 Abs. 1 PfG NRW führt zu keinem abweichenden Verständnis. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle den Begriff der „Einrichtungen“ - und nicht der „Pflegeeinrichtungen“ - benutzt hat, ist nichts für die von der Klägerin gesehene Unterschiedlichkeit der Begriffsinhalte abzuleiten. Schon weil § 9 Abs. 1 PfG NRW auf „Einrichtungen nach § 8“ verweist, versteht sich, dass es um Pflegeeinrichtungen geht; eben diese werden in § 8 PfG NRW definiert.
Ist das Verwaltungsgericht somit richtigerweise davon ausgegangen, dass eine „Pflegeeinrichtung“ bzw. „Einrichtung“ i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV die Anforderungen des § 8 Abs. 2 PfG NRW zu erfüllen hat, wird diese rechtliche Würdigung auch von vornherein nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 9 Abs. 2 Satz 6 PfG NRW die Zuständigkeit für die nach Satz 1 bis 5 zu treffenden Feststellungen dem „örtlichen Sozialhilfeträger“ zuweist, ohne dass ein dem § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV entsprechender Gebietsbezug („in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet“) ausdrücklich hergestellt wird. Denn dass eine solche Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 6 PfG NRW nicht explizit vorgesehen ist, hat für das Verständnis des Begriffs der „Pflegeeinrichtung“ bzw. „Einrichtung“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV keine erkennbare Relevanz.
Soweit das Verwaltungsgericht die Stadt X. als den Ort angesehen hat, an dem die Klägerin eine „selbständig wirtschaftende“ Einrichtung i. S. d. § 8 Abs. 2 PfG NRW betreibt, wendet die Klägerin gegen die dieser Würdigung zugrundeliegende Gedankenführung nichts Erhebliches ein.
Offensichtlich irrig ist der Ansatz der Klägerin, nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV komme es auf das „Gebiet der Einrichtung“ an. Ein solcher Begriffszusammenhang zwischen „Gebiet“ und „Einrichtung“ kann logischerweise nicht bestehen, wenn es in der Vorschrift heißt, dass der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung den Antrag „beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet“, zu stellen hat. Für die Zuständigkeitszuweisung auf das Gebiet der Einrichtung, in der selbige sich befindet, abzustellen, macht schlechterdings keinen Sinn. Gemeint sein kann allein das Gebiet des örtlichen Sozialhilfeträgers. Insofern handelt es sich bei der grammatikalisch fehlerhaften Wendung „in deren Gebiet“ erkennbar um ein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers, was sich auch daraus erschließt, dass der besagte Fehler in der Nachfolgevorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), mit der die zuständige Behörde ausweislich der Verordnungsbegründung „in Übereinstimmung mit den bisherigen Regelungen“ festgelegt werden sollte,
vgl. Landtag NRW, Vorlage 16/1795, S. 53,
entsprechend korrigiert worden ist („Die Förderung ist schriftlich beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet.“; Hervorhebung durch den Senat).
Die Klägerin vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht dadurch darzulegen, dass sie geltend macht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV sei als Zuständigkeitsbestimmung unwirksam, weil entgegen Art. 70 Satz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsgrundlage in der Verordnung lediglich § 9 Abs. 3 PfG NRW, nicht hingegen die einschlägige Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 2 PfG NRW angegeben sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht darauf eingeht, aufgrund welcher Vorschriften dann von einer Leistungszuständigkeit des von ihr in Anspruch genommenen Beklagten auszugehen wäre, übersieht sie, dass die einschlägige Ermächtigung bei Erlass der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4. Juni 1996 durchaus in § 9 Abs. 3 der seinerzeit geltenden Ursprungsfassung des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen verankert war. Erst durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 379) wurde die Verordnungsermächtigung betreffend die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen in § 10 Abs. 2 PfG NRW normiert und erhielt § 9 Abs. 3 des Gesetzes den Wortlaut, auf den die Zulassungsbegründung abstellt.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO nicht in Betracht kommt. Die Klägerin zeigt weder besondere Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf, weil die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen weder besonders komplex noch grundsätzlich klärungsbedürftig erscheinen. Letzteres ändert sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin ein weiteres Klageverfahren an einem anderen Verwaltungsgericht betreibt und die Zuständigkeitsproblematik eine „Vielzahl von Fällen“ betrifft. Ob eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nunmehr nach der Vorschriften des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz NRW - APG NRW) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) und der zugehörigen Ausführungsverordnung richtet, kann insofern dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).