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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1295/12·09.07.2012

Zurückweisung des Zulassungsantrags zur Berufung: Elternbeitragssatzung und Geschwisterermäßigung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen Regelungen einer Elternbeitragssatzung. Streitgegenstand waren die Vereinbarkeit der Geschwisterermäßigung und der Vorschulbefreiung mit Art. 3 GG sowie die Bestimmtheit von § 5 Abs. 5 Satz 3 der Satzung. Das OVG wies den Zulassungsantrag zurück, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und keine grundsätzliche Bedeutung vorlagen. Die Satzungsregelungen wurden als verfassungskonform und hinreichend bestimmt angesehen; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründe abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung voraus; bloße Meinungsverschiedenheiten genügen nicht.

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Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nur vor, wenn eine Regelung eine tatsächliche benachteiligende Ungleichbehandlung begründet; ohne Nachweis einer solchen Schlechterstellung bedarf es keiner sachlichen Rechtfertigung.

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Bei der Auslegung kommunaler Elternbeitragssatzungen ist der Wortlaut im systematischen Zusammenhang der Satzung maßgeblich; Regelungen zur Geschwisterermäßigung sind anhand der satzungsinternen Bestimmungen auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen.

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Bestimmtheitsanforderungen an Satzungsnormen sind erfüllt, wenn die Vorschrift erkennbar die Zahl der beitragspflichtigen Kinder bezeichnet und ergänzende Satzungsregelungen eine konkrete Bestimmung des beitragspflichtigen Kindes ermöglichen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 23 KiBiz§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz§ 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 6749/11

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.992,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

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Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Sohn der Kläger W.        sei nicht nach dem – mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden – § 5 Abs. 5 Satz 3 der Elternbeitragssatzung n. F. vom Elternbeitrag befreit.

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Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt § 5 Abs. 4 und 5 der hier maßgeblichen Elternbeitragssatzung nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Eltern mit nur einem weiteren Kind neben dem Kind im Vorschulalter schlechter behandelt werden, als Eltern mit mehreren weiteren Kindern, denen die Geschwisterermäßigung zugute kommt. Schon die Prämisse einer Schlechterbehandlung im Falle zweier Kinder trifft nämlich nicht zu. In beiden Konstellationen bleibt von 2 Kindern jeweils eines beitragsfrei und in beiden Fällen ist jedenfalls für ein Kind der Familie der Betrag zu zahlen. Die Eltern, die kein Vorschulkind haben, haben sogar regelmäßig den höheren der in Frage kommenden Elternbeiträge zu zahlen. Liegt eine Ungleichbehandlung zu Lasten der Eltern von Vorschulkindern nicht vor, bedarf die Satzungsregelung insoweit auch keiner sachlichen Rechtfertigung. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Vereinbarkeit der Satzungsnorm mit Sinn und Zweck von § 23 KiBiz zutreffend dargelegt.

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Zu Unrecht rügen die Kläger auch die mangelnde Bestimmtheit des § 5 Abs. 5 Satz 3 der Elternbeitragssatzung n. F.. Wenn diese Vorschrift davon spricht, dass "für ein Kind ein Betrag zu entrichten" ist, meint die Regelung erkennbar die Anzahl 1 von mehreren und zielt nicht auf das Vorschulkind, sondern auf weitere Kinder neben dem beitragsbefreiten Vorschulkind. Bei nur zwei Kindern, die gleichzeitig eine Kindertagesstätte besuchen, lässt sich schon auf dieser Grundlage das beitragspflichtige Kind bestimmen. Besuchen mehrere weitere Kinder neben dem Vorschulkind die Kindertagesstätte, greift ab dem dritten Kind wieder § 5 Abs. 4 Satz 1 der Elternbeitragssatzung n. F. und erfolgt die Bestimmung des zusätzlich beitragsfreien Kindes nach dem – dem § 5 Abs. 4 Satz 2 entsprechenden – § 5 Abs. 5 Satz 4 der Beitragssatzung n. F..

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Auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt hier nicht in Betracht. Die Kläger haben schon keine sich für ein Berufungsverfahren stellende Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Anwendung und Auslegung der Geschwisterermäßigung richtet sich nämlich nicht nach § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz in Abgrenzung zur Elternbeitragsfreiheit für Vorschulkinder nach § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz, sondern nach den Satzungsregelungen. Dass diese mit den Vorschriften in § 23 KiBiz vereinbar sind, hat das Verwaltungsgericht überzeugend und mit Hilfe auch der Rechtsprechung des Senates darzulegen vermocht, so dass ein weiterer Klärungsbedarf nicht erkennbar ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).