Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen Einkommensbegriff in Elternbeitragssatzungen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Berücksichtigung eines Kapitalanteils von Renten als steuerfreie Einkünfte in Elternbeitragssatzungen verneint. Das OVG hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet, weil kein Zulassungsgrund nach § 124 VwGO vorliegt. Die Kammer betont, dass kommunale Satzungen einen eigenständigen, vom Steuerrecht abweichenden Einkommensbegriff verwenden können und die streitige Rechtsfrage nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgewiesen; keine der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen wenigstens eines der dort genannten Zulassungsgründe voraus; bloße Berufung auf eine abweichende Auslegung von Normen genügt nicht.
Kommunale Elternbeitragssatzungen können einen eigenständigen, aus Verwaltungspraktikabilitätsgründen vereinfachten Einkommensbegriff verwenden, der von den Begriffen des Einkommensteuerrechts abweicht.
Ergibt die Satzung ausdrücklich eine erweiterte Regelung der zu berücksichtigenden Einnahmen, ist nicht ohne Weiteres auf die Definitionsnormen des EStG (§ 2, § 3 EStG) zurückzugreifen.
Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie überwiegend einzelfallspezifisch ist oder bereits durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ausreichend geklärt wurde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 7221/10
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.394,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die von den Klägern zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass für die Berücksichtigung des Kapitalanteils der Rentenbezüge als steuerfreie Einkünfte i. S. v. § 3 a) Satz 3 der Elternbeitragssatzung 2006 bzw. i. S. v. § 5 Nr. 1 Satz 2 der Elternbeitragssatzung 2008 nicht ohne Weiteres auf § 3 EStG bzw. allgemein auf die einkommenssteuerrechtlichen Begriffe der steuerfreien oder der "nichtsteuerbaren" Einkünfte zurückgegriffen werden kann, sondern dass den Satzungen, die insoweit den Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung übernommen haben, ebenso wie diesem Gesetz vielmehr ein vom Steuerrecht abweichender aus Verwaltungspraktikabilitätsgesichtspunkten stark vereinfachter, selbständiger Einkommensbegriff zugrunde liegt.
Auf die Maßgeblichkeit eines solchen eigenen Einkommensbegriffs gehen die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründung nicht ein, sondern interpretieren den Begriff der "Einkünfte" bzw. "steuerfreien Einkünfte" bei der Einordnung von Rentenleistungen ausschließlich vom Standpunkt des Einkommenssteuerrechts aus (vgl. § 2 EStG i. V. m. § 22 EStG), wobei sie die Abgrenzung zu bloßen Vermögensrückübertragungen in den Vordergrund stellen.
Dass jedenfalls ab Maßgeblichkeit der Elternbeitragssatzung vom 25. Juni 2008 etwas anderes als die Annahme des Verwaltungsgerichts gilt, weil es dort in § 5 unter Nr. 2 nunmehr heißt: "Berücksichtigt werden die Einkunftsarten nach dem Einkommenssteuerrecht. Dies sind die positiven Einkünfte aus:
Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Einkünfte",
- Gewerbebetrieb,
- selbständige Arbeit,
- nichtselbständige Arbeit,
- Vermietung und Verpachtung,
- Kapitalvermögen,
- Land- und Forstwirtschaft
- sowie sonstige Einkünfte",
findet keine ausreichende Grundlage. Wenn § 5 Nr. 1 Satz 2 der Elternbeitragssatzung vom 25. Juni 2008 bestimmt, dass dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 – nämlich wie es aus § 2 Abs. 1 und 2 EStG hervorgeht – steuerfreie Einnahmen, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen sind, geht der Satzungsgeber erkennbar gerade über den Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus und knüpft insoweit eben nicht – was anderenfalls nahegelegen hätte – an die einengende Definition der "steuerfreien Einnahmen" in § 3 EStG an. Danach verbietet sich der Schluss, dass es sich bei den "steuerfreien Einkünften" wie sie sich der Satzungsgeber vorgestellt hat, um dem Grunde nach steuerlich relevante Einkünfte i. S. v. § 2 EStG handeln muss, die dann erst in einem zweiten gedanklichen Schritt mittels der Regelung des § 3 EStG ausnahmsweise steuerfrei gestellt worden sind.
Die Berufung kann vor diesem Hintergrund ebenso wenig nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die von den Klägern als grundsätzlich aufgeworfene Frage,
was unter dem Einkommensbegriff der Elternbeitragssatzungen zu verstehen ist,
betrifft nämlich von vornherein nur den jeweiligen Einzelfall und ist deshalb einer generalisierenden Beantwortung für alle Elternbeitragssatzungen von vornherein nicht zugänglich. Dass der Normgeber beim Einkommensbegriff insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum hat, der über die Grenzen des Einkommenssteuerrechts hinaus geht, ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen hinreichend geklärt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgericht ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).