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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1281/14·12.10.2014

Zulassung der Berufung zu AFBG-Förderfähigkeit wegen privater Prüfungsordnung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungs-/FörderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster in einem Förderverfahren nach dem AFBG. Streitpunkt ist, ob die Prüfungsordnung eines Bildungsträgers bzw. des Bundesverbandes der Unfallkassen öffentlich-rechtlichen Charakter hat und damit Fördervoraussetzungen begründet. Das OVG lehnt die Zulassung ab, weil die Prüfungsordnung privatrechtlich ist und die Zulassungsgründe nicht dargelegt sind. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil wegen nicht begründeter Zulassungsgründe abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert darlegt.

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Eine von einem privaten Bildungsträger getragene Prüfungsordnung begründet keine öffentlich-rechtliche Norm und kann daher nicht die Voraussetzungen eines nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AFBG erforderlichen bundes- oder landesrechtlichen gleichwertigen Fortbildungsabschlusses schaffen.

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Die bloße inhaltliche Übernahme des Wortlauts einer Verbandprüfungsordnung durch einen privaten Träger macht die private Prüfungsordnung nicht zu einer öffentlich-rechtlich verbindlichen Regelung; der privatrechtliche Charakter bleibt bestehen, sofern keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder hoheitliche Verbindlichkeit vorliegt.

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Zur Beurteilung der Förderfähigkeit nach dem AFBG kommt es auf die Rechtsnatur der maßgeblichen Prüfungsgrundlage an; privatrechtliche Regelwerke genügen nicht, wenn die Norm nicht öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit vermittelt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AFBG§ 15 SGB VII§ 23 Abs. 1 SGB VII§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2306/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben

werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger dringt mit keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe durch.

3

Das Zulassungsvorbringen führt vornehmlich nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass die streitbefangene Fortbildungsmaßnahme zur Fachkraft für Arbeitssicherheit schon nicht den Anforderungen an die Förderfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG genügt, weil nämlich die vom Kläger durchgeführte Fortbildung nicht im Sinne der allein in Frage kommenden Alternative gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b AFBG auf einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss nach einer bundes- oder landesrechtlichen Regelung vorbereitet.

4

Der Ausbildung liegt hier mit der „Prüfungsordnung für                                                                                     bei T.             GmbH, Stand Juli 2007“ kein solches öffentlich-rechtliches Normenwerk zugrunde, sondern von vornherein lediglich eine intern dem privaten Bildungsträger zuzurechnende Regelung. Wenn dieser seine Prüfungsordnung nicht selbst entwickelt hat, sondern unter Hinweis auf die Entsprechung im letzten Abschnitt seiner „Vorbemerkung“ textlich wortgleich die „Prüfungsordnung für die Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit beim Bundesverband der Unfallkassen, Stand Juli 2005“ übernommen hat, ändert das nichts an der eigenständigen Bedeutung, die der Prüfungsordnung durch die Projektgruppe des privaten Bildungsträgers als Grundlage der Ausbildung zukommt. Die T.             GmbH hat eben nicht lediglich auf die Prüfungsordnung der Unfallkassen als Grundlage der Ausbildung verwiesen, sondern eine eigene Prüfungsordnung generiert. Dass deren Inhalt übernommen worden ist, erzeugt nur eine inhaltliche Identität, lässt hingegen den Charakter einer eigenständigen autonomen Regelung, die dementsprechend auch für sich genommen von der Projektgruppe der T.             GmbH geändert werden könnte und nicht automatisch die Änderungen der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallkassen nachvollziehen würde, unberührt.

5

Danach kommt es nicht darauf an, ob es sich wenigstens bei der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) um eine berücksichtigungsfähige öffentlich-rechtliche Regelung handelt. Lediglich der Klarstellung halber weist der Senat jedoch darauf hin, dass er auch insoweit die dies verneinende Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt. Es ist keine durch Bund oder die Länder ausgesprochene Ermächtigungsgrundlage für die einzelnen im Bundesverband bzw. nunmehr im Verband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) zusammengeschlossenen Unfallkassen und Berufsgenossenschaften zum Erlass von Prüfungsordnungen auf dem Gebiet der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ersichtlich, deren koordinierende Wahrnehmung dem DGUV mittels seiner dem Privatrecht zugehörenden Satzung (Stand 18. September 2009) - etwa über deren § 2 - bzw. vormals dem BUK hätte vermittelt werden können. Anders als es für Unfallverhütungsvorschriften der § 15 SGB VII vorsieht, gibt § 23 Abs. 1 SGB VII den Unfallversicherungsträgern nur vor, „für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind“, verleiht indes nicht ein Recht, als öffentlich-rechtliche Körperschaften allgemein verbindliche Vorschriften zu erlassen, was die Lehrgangsteilnehmer wie in einer Prüfung nachzuweisen haben. Eine solche Befugnis kann sich nach Auffassung des Senates auch nicht allein aus der Organisationsgewalt der Unfallversicherungsträger ergeben.

6

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen kommt eine Berufungszulassung gleichermaßen nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeit sowie nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Der privatrechtliche Charakter der hier maßgeblichen Prüfungsordnung der T.             GmbH liegt auf der Hand und auf die Rechtsnatur der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallkassen kommt es für den Ausgang des Rechtsstreites letztlich nicht an.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).