Zulassung der Berufung – Anrechnung von Elterngeld beim Jugendhilfekostenbeitrag
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lässt die Berufung des Beklagten zu, weil das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des BVerwG abweicht. Nach dem BVerwG ist bei vor dem 1.1.2013 geborenen Kindern Elterngeld bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags voll als Einkommen anzurechnen. Eine richterliche Ausdehnung der Anrechnungsfreiheit des 300‑€‑Mindestbetrags (§ 10 Abs. 1 BEEG a.F.) auf den Kostenbeitrag kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Berufung des Beklagten wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung von BVerwG-Rechtsprechung zugelassen; Kostenentscheidung vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern ist Elterngeld bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen.
Die Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrags von 300 € beim Bezug anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 BEEG a.F.) kann nicht durch richterliche Rechtsfortbildung auf die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erstreckt werden.
Bei Auslegungs- und Lückenschließungsfragen im Jugendhilferecht darf richterliche Rechtsfortbildung keine Regelungen schaffen, die der klaren gesetzlichen Ordnung entgegenstehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 775/11
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das angefochtene Urteil weicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. April 2013 – BVerwG 5 C 18.12 – (juris) ab. Nach letztgenanntem Urteil ist bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern das Elterngeld bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Die Regelung über die Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrages von 300,- Euro beim Bezug von anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 BEEG a.F.) kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erstreckt werden.