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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1269/22·22.02.2023

Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Zulassungsgründe

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung über die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung abgelehnt. Der Senat sieht weder substantiiert dargelegte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch eine begründete Verfahrensrüge. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Forderung durch Zahlung erloschen und das Rechtsschutzbedürfnis damit entfallen ist; prozessuale Einwände wurden nicht hinreichend vorgetragen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO setzt ein substantiiertes Vorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung konkret darlegt.

2

Wer Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, muss die tragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

3

Eine Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Gehörsrüge) ist nur dann begründet, wenn der Beteiligte die ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in der Vorinstanz ausgeschöpft hat; hierzu kann der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 VwGO gehören.

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Das Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage entfällt, wenn die angegriffene Forderung durch Erfüllung (Zahlung) erloschen und die Vollstreckung damit beendet ist, sofern nicht konkret dargelegt wird, warum die Zahlung die klägerischen Rechte nicht tatsächlich erfüllt hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1149/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Unbeschadet der Frage, ob der Antrag überhaupt den für seine Zulässigkeit erforderlichen Mindestanforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds genügt, ist er jedenfalls unbegründet.

3

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

4

1. Die von dem Kläger sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

5

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erhobene Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11. November 2020 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2021 sei unzulässig geworden. Mit der im August 2021 erfolgten Zahlung durch das Kreditinstitut an den Beklagten als Pfändungsgläubiger sei die Forderung erloschen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei mithin nachträglich entfallen.

7

Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

8

Der Kläger wendet mit seinem Zulassungsvorbringen ein, "mit Schreiben vom erklärte die Unterzeichnerin, dass die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des Gerichts" erfolgt sei. Durch die Pfändung aller Konten habe "die Beklagte vollendete Tatsachen geschaffen". Auf diese Weise sei der Kläger zur Zahlung genötigt worden. Die Sache habe sich "nur für die Beklagte erledigt, aber nicht für den Kläger." Das Rechtsschutzbedürfnis sei nach wie vor vorhanden. Die Beklagte sei "überzahlt". Der Ausgangsbescheid sei rechtswidrig. Diese Argumentation lässt eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses gänzlich vermissen.

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2. Die vom Kläger sinngemäß erhobene Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift ebenso wenig durch.

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Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend darauf hingewirkt, dass er sachdienliche Anträge stellt (§ 86 Abs. 3 VwGO). Die damit geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist bereits nicht hinreichend dargelegt.

11

Der Kläger rügt, es sei "kein einziger gerichtlicher Hinweis" erteilt worden, "dass die Anträge womöglich umgestellt werden" sollten "in einen Leistungsantrag oder Fortsetzungsfeststellungantrag". Ein solcher Hinweis sei "geboten gewesen", insbeson-dere nachdem seine Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen habe, "dass das handelt der Beklagten in doppelter Weise unrechtmäßig" gewesen sei. Zunächst sei ein Einkommen angesetzt worden, was nicht dem tatsächlichen Leistungsvermögen entsprochen habe und aufgrund dieses Bescheids sei die Zahlung aufgrund der Pfändungsmaßnahmen gegen den Willen des Klägers durchgesetzt worden.

12

Diese Rüge verfängt schon deshalb nicht, weil sich ein Beteiligter nur dann mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen kann, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Hatte ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich zu den bisher übergangenen Gesichtspunkten umfassend äußern und Beweisanträge stellen. Dies ist eine anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen.

13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.

14

Da hier das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. In dieser mündlichen Verhandlung hätte der Kläger Gelegenheit gehabt, sich zu den von ihm gerügten Punkten umfassend zu äußern und gegebenenfalls seinen Klageantrag umzustellen.

15

Ungeachtet dessen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen aber auch keine hinreichend konkreten Gründe dafür, warum es - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 22. März 2022, mit dem er lediglich pauschal eine Fehlerhaftigkeit der Unterhaltsberechnung geltend macht - eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises gemäß § 86 Abs. 3 VwGO gegenüber dem bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger bedurft hätte.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).