Berufungszulassung: Beweislast bei jahrelanger Unterhaltsvorschussgewährung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lässt die Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, weil an der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen. Streitpunkt ist die Verteilung der Beweislast zur fehlenden Mitwirkung der Kindesmutter bei jahrelanger Gewährung von Unterhaltsvorschuss. Das Gericht hält eine Modifikation der Beweislast zugunsten der Behörde nur bei darlegbaren, durchgreifenden Zweifeln an früherer Mitwirkung für gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel an der Beweislastannahme
Abstrakte Rechtssätze
Bei jahrelanger Gewährung von Unterhaltsvorschuss kommt der früheren Annahme ausreichender Mitwirkung der anspruchsberechtigten Eltern besonderes Gewicht zu; eine spätere Abkehr hiervon bedarf konkreter, durchgreifender Zweifel.
Eine Modifikation der Beweislast zugunsten der Behörde hinsichtlich fehlender Mitwirkung ist nur gerechtfertigt, wenn die Behörde substantiiert darlegt, dass begründete Zweifel an ihrer früheren Annahme bestehen.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu bejahen, wenn die vorinstanzliche Entscheidung eine entscheidungstragende rechtliche Annahme enthält, an der ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen.
Ernstliche Richtigkeitszweifel können bereits dann vorliegen, wenn das Zulassungsvorbringen der Berufungspartei die Zweifel an einer tragenden rechtlichen Annahme hinreichend darlegt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 2201/19
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beweislastverteilung hinsichtlich der Frage fehlender Mitwirkung der Kindesmutter an der Ermittlung des Vaters des anspruchsberechtigten Kindes sei jedenfalls im Falle jahrelanger Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch die Behörde zu deren Lasten dahingehend zu modifizieren, dass sie - woran es hier fehle - durchgreifende Zweifel an ihrer früheren (jahrelangen) Annahme einer ausreichenden Mitwirkung dartun müsse, unterliegt ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Dies kommt in dem Zulassungsvorbringen der Beklagten auch hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.