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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1260/14·16.07.2014

Zulassung der Berufung wegen BAföG-Fachrichtungswechsels mangels grundsätzlicher Bedeutung verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung und rügt eine grundsätzliche Bedeutung einer BAföG-Frage zum Fachrichtungswechsel. Das OVG hält den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für nicht erfüllt, da die Frage nicht substantiiert als klärungsbedürftig dargelegt wurde. Es verweist auf BVerwG-Rechtsprechung, wonach die vorherige Förderung für die Würdigung des "wichtigen Grundes" unerheblich ist. Der Antrag wird verworfen; der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Nachweis grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verworfen; Kläger trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage konkret zu formulieren und substantiiert als klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam darzulegen ist.

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Der Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn der Antragsteller nicht hinreichend darlegt, warum die streitige Frage unbekannter oder umstrittener Rechtslage ist und welche Bedeutung ihre Klärung für die einheitliche Rechtsanwendung hat.

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Bestehende obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung kann den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung entfallen lassen, wenn sie die aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt hat.

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Die Kostenentscheidung über das kostenfreien Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG§ 45a BAföG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 1963/12

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegt.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 126 ff., § 124 a Rn. 211 ff.

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Daran fehlt es hier. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsantrag nicht auf, dass die aufgeworfene Frage,

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„ob ein Student, der im vierten Semester eines nicht geförderten Studiums die Fachrichtung wechselt, den Anspruch auf eine spätere erstmalige Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) verwirkt, wenn der Fachrichtungswechsel aus wichtigem, nicht aber aus unabweisbarem Grund erfolgt“,

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noch klärungsbedürftig ist. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits entschieden, dass für die Feststellung eines wichtigen Grundes i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG und die dabei gebotene Interessenabwägung unerheblich ist, ob der Auszubildende Ausbildungsförderung erhalten hat oder nicht erhalten hat.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1989 - 5 C 42.88 -, BVerwGE 82, 163, juris, und vom 20. Oktober 1989 - 5 C 33.88 -, Buchholz 436.36 § 45a BAföG Nr. 1, juris.

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Soweit der Kläger gegen die Relevanz dieser Entscheidungen, mit deren Gedankenführung er sich nicht auseinandersetzt, versucht einzuwenden, der Gesetzgeber habe erst mit dem Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 unterschiedliche Regelungen für einen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund und einen solchen aus unabweisbarem Grund eingeführt, vernachlässigt er, dass in seinem Fall - auch nach eigenem Dafürhalten - allenfalls ein wichtiger Grund in Betracht kommt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.