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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1259/14·06.10.2015

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel (§ 124 VwGO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsförderungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil zu einem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes (BAföG). Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag als zwar zulässig, aber unbegründet ab, weil kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt wurde. Pauschale Wiederholungen und nach Fristablauf vorgebrachte Einwendungen vermochten ernstliche Zweifel nicht zu begründen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; bloße pauschale Wiederholungen des bisherigen Vorbringens genügen nicht.

2

Bei der Überprüfung eines Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids ist zwischen Zuschuss- und Darlehensanteil der Ausbildungsförderung zu unterscheiden; die Behauptung einer vollständigen Rückzahlung der Gesamtfördersumme reicht ohne konkrete Darlegungen zur Tilgung des dem Bundesverwaltungsamt zuzurechnenden Darlehensanteils nicht aus.

3

Nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nachträgliches Zulassungsvorbringen unbeachtlich und kann keine neuen Zulassungsgründe begründen.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.

5

Beschlüsse über die Zulassung der Berufung sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; das angefochtene Urteil der Vorinstanz wird nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 1717/14

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

3

Die insbesondere auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2014 und die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 31. März 2014 gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16. September 2012 sei rechtmäßig, weil die von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlung nur den vom Ausbildungsförderungsamt geleisteten Zuschussanteil der Ausbildungsförderung betreffe, nicht aber den auf der Rückforderungsebene in die Zuständigkeit  des Bundesverwaltungsamtes fallenden Darlehensanteil, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise in Frage gestellt. Mit der bloßen Wiederholung ihres pauschalen Einwandes, die Rückzahlung sei „vollständig vorgenommen“ worden, geht die Klägerin auf diese Differenzierung nicht ein. Äußerungen des Ausbildungsförderungsamtes dazu, dass eine seinerseits - hier aufgrund nachträglich angerechneten Vermögens - geltend gemachte Erstattungsforderung nicht mehr bestehe, geben für sich gesehen nichts dafür her, dass die Darlehensschuld gegenüber der Beklagten getilgt ist. Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe „insgesamt 12.663,60 € BAföG erhalten und den Betrag in Höhe von 6.331,80 € vollständig zurückgezahlt“, sagt über den Bestand der Darlehensschuld nichts Entscheidendes aus. Ob die aus dem angefochtenen Feststellungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes hervorgehende betragsmäßige Aufschlüsselung der gewährten Darlehensbeträge nach Kalenderjahren der vom Ausbildungsförderungsamt unter dem 4. Februar 2014 vorgelegten Auflistung entspricht, ist - bei identischen Gesamtbeträgen in Höhe von 4.596,00 € - für die Rechtmäßigkeit der vom Bundesverwaltungsamt festgestellten Darlehensschuld ohne Belang.

4

Das nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angebrachte Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 7. November 2014 ist unbeachtlich, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber auch nicht zu begründen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.

6

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.