Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung gegen BAföG-Darlehensfeststellung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Feststellung und Rückforderung eines BAföG-Darlehens. Das OVG weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragen sind. Die Darlehenshöhe und die Berechnungen zu Teilerlass und Nachlass entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (§ 18 ff. BAföG). Überzahlungen gegenüber dem örtlichen Amt betreffen nicht das Bundesverwaltungsamt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; dies ist bei bloßen Begründungs- oder Abrechnungsrügen nicht bereits gegeben.
Nach § 18 Abs. 5a BAföG kann das Bundesverwaltungsamt nach Ende der Förderungshöchstdauer die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer feststellen; dieser Bescheid ist in Bestimmtheit zu erlassen.
Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG sind alle an den Auszubildenden geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen zu behandeln, sodass zeitabschnittsweise Zuordnungen die Feststellung der einheitlichen Darlehensschuld grundsätzlich nicht berühren, sofern die Verwaltungsakten Klarheit schaffen.
Teilerlass und Nachlass nach §§ 18b, 18 Abs. 5b BAföG setzen die vorherige Feststellung der als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung voraus; separate Bescheide zur Erlass-/Nachlassgewährung sind daher verfahrensgerecht.
Ansprüche wegen vermeintlicher Überzahlungen gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung können nicht gegen das Bundesverwaltungsamt gerichtet werden, wenn für den betreffenden Zeitraum kein Darlehensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Bundesverwaltungsamt bestand.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 4703/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 11. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Juli 2010 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, nicht in Frage.
Der Feststellungs- und Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der § 18 Abs. 5a BAföG und § 10 DarlehensV. Danach erteilt das Bundesverwaltungsamt nach dem Ende der Förderungshöchstdauer dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden.
Anders als der Kläger meint, entsprechen die angefochtenen Bescheide zunächst dem Bestimmtheitsgebot. Ungeachtet der Frage, ob die vom Kläger gerügte fehlerhafte Zuordnung der einzelnen Darlehensanteile zu den jeweiligen Bewilligungszeiträumen mit Blick darauf, dass gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG alle an den Auszubildenden geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen gelten, die Rechtmäßigkeit der Feststellung der dann einheitlichen Darlehensschuld nach § 18 Abs. 5a BAföG überhaupt zu berühren vermag, ist eine solche zeitabschnittsweise Zuordnung der Darlehensbeträge jedenfalls dem Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2010 - hier dem als Anlage angefügten Schreiben des Amts für Ausbildungsförderung vom 2. Juli 2010 - eindeutig zu entnehmen.
Das ausbildungsförderungsrechtliche Darlehen ist der Höhe nach mit 6.426,53 € auch zutreffend festgesetzt worden. Dieser Darlehensbetrag entspricht - wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des Amts für Ausbildungsförderung ergibt - der Ausbildungsförderung, die dem Kläger auch unter Berücksichtigung der schon während der Auszahlungsphase eingetretenen Änderungen darlehensweise zugeflossen und bei ihm verblieben ist. Der Kläger räumt in der Klagebegründung vom 26. Juli 2010 auch selbst ein, letztlich in dieser Höhe darlehensweise Ausbildungsförderung erhalten zu haben. Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer weiteren Sachaufklärung auch unter Amtsermittlungsgesichtspunkten nicht. Auch von Falschmeldungen des Amts von Ausbildungsförderung kann nicht die Rede sein.
Die Darlehensschuld war nicht um die vom Kläger geltend gemachten Teilerlass- und Nachlassbeträge vermindert festzustellen. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht diesen Begehren des Klägers mit gesondertem Bescheid vom 14. Juli 2010 Rechnung getragen. Diese Vorgehensweise entspricht der gesetzlichen Konstruktion der §§ 18ff. BAföG, wonach sowohl der Nachlass von der Darlehensschuld nach § 18 Abs. 5b BAföG als auch die Teilerlasse des Darlehens nach § 18b BAföG die vorherige Feststellung der - in der Ausbildungsphase - insgesamt als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung voraussetzen. Die in dem Bescheid vom 14. Juli 2010 durchgeführten Berechnungen sind sowohl hinsichtlich des leistungsabhängigen Teilerlasses als auch hinsichtlich des Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung rechnerisch zutreffend und werden vom Kläger insoweit auch nicht beanstandet.
Auch die von dem Kläger - wohl in erster Linie - gewünschte Herabsetzung seiner Darlehensschuld um einen (weiteren) Betrag in Höhe von 1.112,- € kommt nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsamt hat im Rahmen der Darlehensfeststellung berücksichtigt, dass der Kläger ihm zu Unrecht - hälftig als Darlehen und hälftig als Zuschuss - gewährte Leistungen der Ausbildungsförderung bereits an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung zurückgezahlt hat und damit bezogen auf den darin jeweils enthaltenen hälftigen Darlehensanteil auch das entsprechende ausbildungsförderungsrechtliche Darlehensverhältnis erloschen ist. Es sind in dem angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid insbesondere für die vom Kläger angeführten Bewilligungszeiträume Oktober 2003 bis September 2004 und Oktober 2004 bis September 2005 keine Darlehensbeträge festgestellt worden, für die ein Darlehensverhältnis infolge der vorzeitigen Rückforderung und Rückzahlung zu Unrecht (darlehensweise) geleisteter Ausbildungsförderung an das Amt für Ausbildungsförderung nicht mehr bestanden hätte.
Im Bewilligungszeitraum von Oktober 2003 bis September 2004 erhielt der Kläger aufgrund des Bescheides des Amts für Ausbildungsförderung vom 31. Dezember 2003 ursprünglich darlehensweise Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 1.920,- €, nämlich 12 mal 160,- €, ausgezahlt. In dieser Höhe ist - kraft Gesetzes mit der Auszahlung - zunächst auch ein ausbildungsförderungsrechtliches Darlehensverhältnis entstanden. Mit der Rückzahlung in Höhe von 708,- € aufgrund der diesen Bewilligungszeitraum betreffenden bestandskräftigen Änderungsbescheide vom 28. Februar 2005 ist das ausbildungsförderungsrechtliche Darlehen in Höhe von 354,- € erloschen mit der Folge, dass sich die Darlehensschuld bezogen auf diesen Bewilligungszeitraum um 354,- € auf den vom Bundesverwaltungsamt festgestellten Betrag in Höhe von 1.566,- € vermindert hat.
Für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2004 bis September 2005 hat das Bundeverwaltungsamt kein Darlehen festgestellt, nachdem der Kläger, dem insoweit kein Anspruch auf Ausbildungsförderung mehr zustand, die für diesen Bewilligungszeitraum geleistete Ausbildungsförderung insgesamt an das Amt für Ausbildungsförderung zurückgezahlt hat und damit auch das ausbildungsförderungsrechtliche Darlehensverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten vollständig entfallen ist. Soweit der Kläger meint, er habe für diesen Bewilligungszeitraum 1.112,- € zu viel an das Amt für Ausbildungsförderung zurückgezahlt, kann sich dies mangels Bestehens eines Darlehensverhältnisses im Verhältnis zur Beklagten schon im Ansatz nicht auswirken; die Rückabwicklung einer solchen Überzahlung, so sie denn besteht, könnte allenfalls noch im Verhältnis des Klägers zum Amt für Ausbildungsförderung erfolgen. Ein Durchgriff auf die ausbildungsförderungsrechtlich ausschließlich für die Darlehensrückabwicklung zuständige Beklagte scheidet aus. Auch einer „Doppelzahlung“ der 1.112,- € - einmal im Rahmen der Rückforderung an das Amt für Ausbildungsförderung, einmal im Rahmen des Darlehens an das Bundesverwaltungsamt - liegt mangels Darlehensverhältnisses nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).