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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1252/06·13.06.2006

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen gewöhnlichem Aufenthalt abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Feststellung, dass die Kindesmutter vor Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich der beklagten Stadt hatte. Strittig war, ob das Erstgericht mit der Tatsachenwürdigung und Abwägung aller Umstände irrt. Das OVG lehnte die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ab; bloße Hypothesen reichten nicht. Die Klägerin trägt die Kosten, der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Hypothesen über mögliche andere Ermittlungsergebnisse genügen nicht.

2

Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts beruht auf einer wertenden Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände; kurzfristige oder gelegentliche Aufenthalte und einzelne Handlungen (z. B. einmaliger Antrag auf Sozialhilfe, vorübergehender Krankenhausaufenthalt) begründen für sich genommen keinen gewöhnlichen Aufenthalt.

3

Angriffe auf die Tatsachen- und Beweiswürdigung sind im Zulassungsverfahren nur dann erfolgreich, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die erstinstanzliche Wertung gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder erkennbare Tatsachenfehler verstößt.

4

Die Kostenentscheidung in Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO§ 47 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1526/04

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 5.049,48 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem Zulassungsvorbringen folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kindesmutter habe vor Aufnahme in der Einrichtung in Herten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich der beklagten Stadt E. gehabt, lässt sich nicht mit der bloßen Hypothese erschüttern, weitergehende Ermittlungen hätten möglicherweise zu einem gegenläufigen Ergebnis führen können. Auch die subjektiven und objektiven Tatsachen, die für einen zukunftsoffenen Aufenthalt der Kindesmutter in E. sprechen, werden vom Verwaltungsgericht keineswegs verkannt, sondern die dahingehenden Angaben der Kindesmutter in Abwägung mit anders lautenden Einlassungen und Umständen gebracht, die gegen einen solchen Aufenthalt sprechen. Dass die abweichenden Aussagen für die Sachverhaltswürdigung unbeachtlich sind, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Dass die Kindesmutter für die Zeit vom 19. Februar 2001 bis zum 11. Mai 2001 die Gewährung von Sozialhilfe beim Sozialamt der Beklagten beantragt hat, lässt ebenso wenig zwingend auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in E. schließen wie der Umstand, dass sie sich wegen vorzeitig einsetzender Wehen in das St. W. Hospital in E. begeben hat. Derartiges kann sich - wie auch der regelmäßige Unterschlupf bei dem Lebensgefährten für wenige Tage - auch lediglich gelegentlich eines noch nicht auf nicht absehbare Zeit geplanten - nur tatsächlichen - Aufenthalts in E. abgespielt haben. Wenn das Ver-waltungsgericht feststellt, dass sich ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kindesmutter in E. vor der Aufnahme in das X. Zentrum für Q. jedenfalls nicht feststellen lässt, ist das deshalb nicht zu beanstanden. Die reine Möglichkeit einer anderen Überzeugungsbildung reicht - wird nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen - insoweit nicht aus.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

6

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).