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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1232/10·14.07.2011

Zulassung der Berufung abgelehnt – Auslegung des § 12 Abs. 3a BAföG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusbildungsförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung in einem BAföG-Streit als unbegründet ab. Streitpunkt war, ob § 12 Abs. 3a BAföG bei elternabhängiger Förderung einschränkend auszulegen ist. Der Senat verneint dies und stellt fest, dass die pauschalierten Bedarfssätze in §§ 12–14a BAföG abschließend sind und die Förderungsart erst bei der Anrechnung relevant wird. Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Einschränkung des § 12 Abs. 3a BAföG auf elternabhängige Förderung wird verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) setzt eine substantiiert dargelegte und nachvollziehbare Begründung voraus, warum das erstinstanzliche Urteil offensichtlich oder ernstlich fehlerhaft sein soll.

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§ 12 Abs. 3a BAföG ist nicht einschränkend nur für elternabhängig geförderte Auszubildende auszulegen; eine derartige Einschränkung widerspricht dem Gesamtregelungszusammenhang und der gesetzgeberischen Entscheidung, den Bedarfssatz nicht nach der Förderungsart zu differenzieren.

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Die Festlegung pauschalierter Bedarfssätze in §§ 12–14a BAföG ist abschließend; die Berücksichtigung elterlichen Einkommens ist konzeptionell und rechtlich erst auf der Anrechnungsstufe nach § 11 Abs. 2–4 i.V.m. §§ 21 ff. BAföG vorzunehmen.

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Gesetzesauslegung und die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung schließen die Annahme grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aus, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetzeswortlaut und dem System ableitbar ist.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 12 Abs. 3a BAföG§ 12 BAföG§ 13 Abs. 3a BAföG§ 13 BAföG§ Art. 3 Abs. 1 GG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - liegt nicht vor.

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Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 3a BAföG in Fällen der elternabhängigen Förderung scheide in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

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vgl. Urteil vom 29. August 1994 - 16 A 3171/91 -, FamRZ 1995, 255, juris,

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zu der gleichlautenden Vorschrift des § 13 Abs. 3a BAföG, die es sich zu eigen mache, aus. Der Senat teilt für den Anwendungsbereich des § 12 BAföG insgesamt und für § 12 Abs. 3a BAföG im Besonderen auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens die von dem damals für das Ausbildungsförderungsrecht zuständigen Senat in dem oben genannten Urteil geäußerte Auffassung, eine einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 3a BAföG nur auf elternabhängig geförderte Auszubildende sei der Gesamtregelung des § 13 BAföG fremd und kollidiere damit, dass der Gesetzgeber sich ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dafür entschieden habe, die Höhe des Bedarfssatzes nicht von der Form der Förderung abhängig zu machen, also generell nicht danach zu differenzieren, ob der Auszubildende elternabhängig oder elternunabhängig gefördert werden. Anders als der Kläger meint, bedurfte und bedarf es keiner vertieften Darlegung, dass der Gesetzgeber die Entscheidung gegen eine von der konkreten Förderungsart abhängige Bedarfsermittlung bewusst getroffen hat. Dies ergibt sich nämlich ohne weiteres aus dem Gesetz und seiner unveränderten Beibehaltung.

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Was ausbildungsförderungsrechtlich als Bedarf anzusehen ist, ist allgemein in der Grundsatzbestimmung des § 11 Abs. 1 BAföG geregelt. Danach wird Ausbildungsförderung - nach Maßgabe des Gesetzes, vgl. § 1 BAföG - für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Der konkrete Höhe dieses Bedarfs wird in den §§ 12 bis 14a BAföG gesetzlich abschließend festgelegt. Die Festlegung dieser Pauschalen erfolgt ungeachtet dessen, dass die Bedarfe bei den Auszubildenden jeweils abhängig vom Ausbildungsort, der Ausbildungsart und den verschiedenen Zeiträumen, wie Ausbildungszeiten und Ferien, unterschiedlich sind. Der pauschalierte Bedarfssatz gilt zudem unabhängig davon, ob der einzelne Auszubildende tatsächlich einen höheren oder niedrigeren Lebenshaltungs- oder Ausbildungsbedarf hat.

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Die Frage, ob und in welcher Höhe elterliches Einkommen (bedarfsdeckend) zu berücksichtigen ist, ist der Bedarfsermittlung - konzeptionell und logisch - nachgeschaltet ("auf den Bedarf...angerechnet ") und ebenfalls abschließend nach § 11 Abs. 2 bis 4 BAföG i .V. m. §§ 21ff. BAföG zu beantworten. Für eine Berücksichtigung der nach der gesetzlichen Konzeption erst auf der Anrechnungsebene relevanten Förderungsart - nämlich ob elterliches Einkommen berücksichtigt werden oder außer Betracht bleiben muss - schon bei der vorgeschalteten Bedarfsermittlung ist nach alledem erkennbar kein Raum. Dass die - bewusste - Entscheidung des Gesetzgebers, im Rahmen der Ermittlung des Bedarfssatzes nicht nach der Förderungsart zu differenzieren, mit Blick auf dessen weiten Gestaltungsspielraum mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht, hat auch der Kläger nicht in Frage gestellt.

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Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 BAföG. Die Frage, ob § 12 Abs. 3a BAföG im Falle der Gewährung elternunabhängiger Förderung Anwendung findet, lässt sich - wie oben ausgeführt - ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).