BAföG: Halbwaisenrente – 180 € Freibetrag nur bei Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte höhere Ausbildungsförderung, weil von ihrer Halbwaisenrente 180 € statt 130 € anrechnungsfrei bleiben sollten. Streitig war die Auslegung von § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG bei einem Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (auswärts wohnende Schülerin). Das OVG NRW gab der Berufung des Beklagten statt und wies die Klage insgesamt ab. Der erhöhte Freibetrag gilt nach Wortlaut und Gesetzgebungsgeschichte nur für Auszubildende mit Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG; verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 3 Abs. 1 GG) bestehen nicht.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage auf höheren Freibetrag aus Halbwaisenrente vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Freibetrag von 180 € nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG setzt voraus, dass sich der Bedarf des Auszubildenden nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst.
Bemisst sich der Bedarf nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (auswärts wohnende Schüler), ist der Auszubildende „anderer Auszubildender“ i. S. d. § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG, sodass lediglich 130 € der Waisenrente bzw. des Waisengelds anrechnungsfrei bleiben.
Der eindeutige Wortlaut des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt, wonach der erhöhte Freibetrag gezielt der finanziellen Entlastung bei den niedrigeren Bedarfssätzen nach § 12 Abs. 1 BAföG dient.
Die Differenzierung der Freibeträge in § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG nach der Zuordnung zu § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 BAföG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie an unterschiedliche gesetzliche Bedarfssätze und die damit verbundene Förderhöhe anknüpft.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1673/18
Tenor
Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 1995 geborene Klägerin besuchte ab August 2017 die Fachschule für Sozialpädagogik/FHR am I. -C. -Berufskolleg in S. , um sich zur staatlich anerkannten Erzieherin ausbilden zu lassen. Diese Ausbildung schloss an ihren am 30. Juni 2017 erlangten Abschluss der Fachhochschulreife im Fachbereich Gesundheit und Soziales am I. -C. -Berufskolleg an.
Am 23. Mai 2017 beantragte die seinerzeit bei ihrer Großmutter wohnende Klägerin Bewilligung von Ausbildungsförderung bei dem Beklagten. Zunächst lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 10. November 2017 wegen ausgebliebener Beibringung der erforderlichen Unterlagen nach Fristsetzung unter entsprechender Hinweiserteilung ab. Nach daraufhin übersandter weiterer Unterlagen durch die Klägerin hob der Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2018 den Bescheid vom 10. November 2017 auf und bewilligte der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Juli 2017 bis Juli 2018 in Höhe von monatlich 146,- Euro (Zuschuss). Hierzu ermittelte er den Bedarf der Klägerin über § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von 504,- Euro. Davon blieb ihr Einkommen aus ihrer bis November 2017 ausgeübten geringfügigen Tätigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei. Zudem blieben 130,- Euro der ihr monatlich zufließenden Halbwaisenrente in Höhe von 487,51 Euro nach § 23 Abs. 4 BAföG anrechnungsfrei, so dass der Beklagte von dieser Halbwaisenrente noch 357,51 Euro als anzurechnendes eigenes Einkommen der Klägerin ansetzte. Nach den Berechnungen des Beklagten lag kein anrechenbares Elterneinkommen vor. In der Folge ermittelte er bei Zugrundelegung des Bedarfs in Höhe von 504,- Euro und dem anzurechnenden Einkommen aus der insoweit anzurechnenden Halbwaisenrente in Höhe von 357,51 Euro einen Förderungsanspruch in Höhe von gerundet 146,- Euro.
Am 20. März 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der Bedarf nach § 12 BAföG sei zweifelhaft ermittelt. Sie, die Klägerin, besuche eine Berufsfachschule, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetze. Die Wohnkostenpauschale sei nicht in entsprechender Höhe berücksichtigt. Sie könne nicht bei ihren Eltern wohnen. Das Halbwaisengeld habe in Höhe von 180,- Euro anrechnungsfrei zu bleiben und ein Zuschlag für Krankenversicherung und Pflegeversicherung sei zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 14. März 2018 zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik am I. -C. -Berufskolleg im Bewilligungszeitraum von Juli 2017 bis Juli 2018 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, die Klägerin besuche eine „Fachschule für den Sozialpädagogik im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG“, wofür der monatliche Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG 231,00 Euro betrage, wenn der Schüler bei seinen Eltern wohne. Wohne er nicht bei seinen Eltern, erhöhe sich der Bedarf auf 504,- Euro. Von der Halbwaisenrente der Klägerin blieben 130,- Euro anrechnungsfrei, weil sich ihr Bedarf nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG richte, sondern nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Ihr Einkommen und ihr Vermögen seien anrechnungsfrei geblieben, ebenso das Einkommen ihres Vaters. Der Monat Juli 2017 sei auf ihren Antrag vom 23. Mai 2017 über § 15b BAföG im Bewilligungszeitraum berücksichtigt worden. Der Freibetrag nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG in Höhe von 180,- Euro stehe der Klägerin nicht zu. Dafür spreche der eindeutige Wortlaut der Bestimmung. Es bestünden insoweit auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere mit Blick auf Art. 3 GG. Der Anknüpfungspunkt der Regelung, das (teilweise) Entfallen der Unterhaltsfähigkeit der Eltern, sei ein zulässiges und hinreichendes Differenzierungskriterium.
Mit seinem Urteil vom 25. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 14. März 2018 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik am I. -C. -Berufskolleg im Bewilligungszeitraum von Juli 2017 bis Juli 2018 in Höhe von weiteren 50,- Euro monatlich zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung des stattgebenden Ausspruchs hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Von der Halbwaisenrente der Klägerin müssten nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG monatlich 180,- Euro anrechnungsfrei bleiben. Die Vorschrift differenziere allein zwischen den Ausbildungsarten in § 12 Abs. 1 BAföG. Die Erhöhung des Freibetrags sei in der gewählten Ausbildung und nicht in der eigenen Haushaltsführung begründet. Der Gesetzgeber habe den in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zugebilligten Bedarf eigentlich als nicht ausreichend angesehen. Es wäre auch sachwidrig, denjenigen Auszubildenden, denen der Gesetzgeber einen erhöhten Bedarf wegen des eigenen Hausstandes zuspreche, einen geringeren anrechnungsfreien Betrag aus einer Halbwaisenrente oder einem Halbwaisengeld zuzugestehen als Auszubildenden, die den bedarfsbezogenen Vorteil eines Hausstandes bei dem verbliebenen Elternteil nutzen könnten. Bei gesetzessystematischer Betrachtung erscheine § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG als Spezialfall zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 31. März 2020 hat der Senat die Berufung des Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen des Beklagten entgegen. Dieser wolle eine Beschränkung ihres, der Klägerin, Anspruchs dadurch begründen, dass der Gesetzgeber eine Entlastung unterer Einkommen habe erreichen wollen. Eine solche Entlastung lasse sich aber nicht durch eine Beschränkung der gesetzlichen Ansprüche anderer BAföG-Berechtigter erreichen. Die Auslegung der Vorschriften durch das Verwaltungsgericht laufe dem vom Beklagten vorgetragenen Zweck nicht entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts; nur dieser steht hier im Streit. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin begehrt, ihr über die mit dem Bescheid vom 14. März 2018 bewilligte Ausbildungsförderung hinaus weitere Leistungen in Höhe von 50,- Euro monatlich zu bewilligen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von ihrer Halbwaisenrente nicht nur 130,- Euro, sondern vielmehr 180,- Euro anrechnungsfrei lässt. Der Bescheid vom 14. März 2018 erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG in der hier maßgeblichen, vom 1. August 2016 bis zum 15. Juli 2019 geltenden Fassung werden (abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 über die Anrechnungsfreiheit vom Einkommen des Auszubildenden) von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst, monatlich 180 Euro, anderer Auszubildender 130 Euro monatlich nicht angerechnet.
Hiernach stand der Klägerin in dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum lediglich der geringere Freibetrag von 130,- Euro zu, weil sie eine „andere“ Auszubildende im Sinne der Norm war. Denn ihr Bedarf bemaß sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, da sie nicht bei ihren Eltern wohnte.
Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt kein anderes Ergebnis zu. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des differenzierten Freibetrags in § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG und der zugrundeliegenden Gesetzesbegründung.
Der differenzierte Freibetrag in § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (4. BAföGÄndG) vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) eingeführt worden. Die Nr. 1 der Vorschrift lautete danach folgendermaßen:
„von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 bemißt, monatlich 160 DM, anderer Auszubildender 120 DM monatlich nicht angerechnet“.
Seinerzeit hatten die Absätze 1 und 2 des § 12 BAföG (i. d. F. d. 4. BAföGÄndG) folgenden Wortlaut:
„(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 235 DM,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 440 DM.
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
1. von Realschulen und Gymnasien ab Klasse 5, von Hauptschulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
440 DM,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 530 DM.
Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.“
In der zugehörigen Gesetzesbegründung zum 4. BAföGÄndG hieß es:
„Der Freibetrag von Waisenrente/-geld in § 23 Abs. 4 Nr. 1 wird aufgespalten. Die überproportionale Anhebung des Waisenfreibetrages von 120 DM auf 160 DM für die nach den Bedarfssätzen nach § 12 Abs. 1 geförderten Auszubildenden führt zu einer spürbaren finanziellen Entlastung dieses Personenkreises.“
Vgl. BT-Drs. 8/134, S. 8.
Die dort ausdrücklich verlautbarte Zielsetzung einer finanziellen Entlastung der „nach den Bedarfssätzen nach § 12 Abs. 1 geförderten Auszubildenden“ steht einer Auslegung entgegen, wonach der erhöhte Freibetrag auch den in Absatz 2 der Vorschrift angesprochenen (nicht bei ihren Eltern wohnenden) Schülern zugutekommen kann.
Die Beschlussempfehlung und der Bericht des im Gesetzgebungsverfahren nachfolgend beteiligten Ausschusses für Bildung und Wissenschaft bestätigen dies. Darin wurde zu der Neuregelung in § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG ausgeführt:
„2.2 Freibetrag von Waisenrente und Waisengeld
Als neuen Freibetrag von Waisenrente und Waisengeld des Auszubildenden (§ 23 Abs. 4) sah der Regierungsentwurf – abweichend von dem im Überprüfungsbericht genannten Orientierungswert von 140 DM – 160 DM für bei ihren Eltern wohnende Schüler, jedoch wie bisher 120 DM für Studenten und auswärts wohnende Schüler vor. Die Aufspaltung der für diesen Leistungsbereich vorgesehenen Summe zugunsten der Gruppe der zu Hause wohnenden Schüler wurde von der Bundesregierung im Ausschuß damit begründet, daß bei diesen die Förderungssumme grundsätzlich niedrig sei und deshalb bei ihnen eine besondere finanzielle Entlastung angebracht sei.
SPD und FDP traten im Ausschuß dafür ein, den Freibetrag für bei ihren Eltern wohnende Schüler über den Vorschlag der Bundesregierung hinaus um weitere 20 DM zu erhöhen. Im gleichen Sinne hatte der mitberatende Jugendausschuß den federführenden Ausschuß gebeten, die Möglichkeit einer weiteren Erhöhung zumindest für Schüler zu prüfen. Die CDU/CSU stimmte diesem Vorschlag zu, forderte aber darüber hinaus eine Erhöhung des Freibetrages für Studenten und auswärts wohnende Schüler um 20 DM.
Nachdem SPD und FDP den Vorschlag der CDU/CSU unter Hinweis auf den vorgegebenen Finanzrahmen abgelehnt hatten, wurde der Vorschlag der SPD und FDP einvernehmlich beschlossen.“
Vgl. BT-Drs. 8/228, S. 10.
Der explizite Hinweis darauf, dass der Freibetrag „zugunsten der Gruppe der zu Hause wohnenden Schüler“ aufgespalten werden solle, verdeutlicht ebenfalls, dass der erhöhte Freibetrag nur dieser Gruppe vorbehalten bleiben sollte.
Weil die Absätze 1 und 2 des § 12 BAföG schon damals eine ähnliche Systematik wie heute hatten, gilt dies weiterhin entsprechend.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzesverständnisses bestehen nicht. Das gilt auch mit Blick auf die Anforderungen, die sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG ergeben.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erhöhung des Freibetrags sei nach der gesetzgeberischen Intention „in der gewählten Ausbildung und nicht in einer eigenen Haushaltsführung begründet“ (S. 6 des Urteils), trifft nach der zitierten Gesetzesbegründung zum 4. BAföGÄndG nicht zu. Vielmehr hat der Gesetzgeber die angestrebte Begünstigung der Gruppe der zu Hause wohnenden Schüler damit gerechtfertigt, dass „bei diesen die Förderungssumme grundsätzlich niedrig sei und deshalb bei ihnen eine besondere finanzielle Entlastung angebracht sei“ Diesen in der Gesetzesbegründung verlautbarten Standpunkt der Bundesregierung hat die damalige Regierungsmehrheit der Koalition aus SPD und FDP gebilligt. Differenzierungskriterium war mithin das Gefälle, dass § 12 BAföG schon damals (und auch gegenwärtig noch) für die Bedarfssätze der Auszubildenden vorsah, je nachdem, ob diese bei ihren Eltern wohnten oder nicht. Für die erste Gruppe der bei ihren Eltern wohnenden Auszubildenden fielen die Bedarfssätze immer schon deutlich niedriger aus. Wenn der Gesetzgeber eine daran orientierte Entlastung bzw. Begünstigung dieser Gruppe für angebracht hielt, bewegte sich das im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens und gibt keinen Anlass zur Beanstandung.
Soweit das Verwaltungsgericht auf die Kommentarliteratur zu § 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG verwiesen hat, nach der die Erhöhung des Freibetrages bei einer Förderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG darauf hindeute, dass der in dieser Vorschrift zugebilligte Bedarf vom Gesetzgeber eigentlich nicht als ausreichend angesehen werde (Urteilsabdruck S. 6 oben), besagt das keineswegs, dass Entsprechendes auch für den – deutlich höher bemessenen – Bedarf gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu gelten habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.