Zulassung der Berufung abgelehnt: Gegenbekenntnis durch russischen Nationalitätseintrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Streitpunkt war, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Annahme bestehen, sie habe durch einen russischen Nationalitätseintrag im Inlandspass (1986) ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Das OVG NRW verneinte dies, weil die Register- und Urkundenlage (u.a. Auskunft des russischen Außenministeriums) die Schlussfolgerungen des VG trage und die angebotenen Beweise teils unerheblich bzw. ungeeignet seien. Prozesskostenhilfe und Zulassungsantrag wurden daher abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung wurden mangels Erfolgsaussicht bzw. ernstlicher Zweifel abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor, wenn das Zulassungsvorbringen die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nicht substantiiert in Frage stellt.
Änderungen in Personenstandsregistern und deren dokumentarische Grundlage können im Rahmen der Beweiswürdigung die Schlussfolgerung tragen, dass ursprüngliche Registereintragungen auf einem korrespondierenden Pass-/Nationalitätseintrag beruhen, wenn alternative Ursachen für die Änderungen nicht schlüssig dargetan sind.
Der Beweiswert einer nachträglich „neu ausgestellten“ Personenstandsurkunde ist eingeschränkt, wenn eine amtliche Auskunft bestätigt, dass die ursprüngliche Urkunde die Registereintragungen zutreffend widerspiegelt und das Register selbst keinen entsprechenden Eintrag (z.B. Nationalität) enthält.
Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die behauptete Tatsache nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist oder das angebotene Beweismittel mangels amtlicher Merkmale (z.B. fehlender Unterschriften) als nicht verwertbar bewertet werden kann.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klägerin habe ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben, weil sie zumindest in ihrem zweiten Inlandspass von 1986 mit russischem Nationalitätseintrag geführt worden sei und sich damit der russischen Nationalität zugewandt habe.
Der Einwand der Klägerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht dahinstehen, ob sich die durch die Auskunft des Außenministeriums der russischen Föderation vom 18. Juni 2008 bestätigte Vornahme von Änderungen in den Akteneintragungen auf die Geburtsurkunden beider Söhne der Klägerin oder nur auf die Geburtsurkunde einer der Söhne beziehe, vielmehr komme es darauf an, in welcher der Geburtsurkunden eine Änderung vorgenommen worden sei, da der jüngere Sohn der Klägerin erst am 11. März 1998 geboren worden sei, ist nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu entkräften.
Das Verwaltungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass der Nationalitätseintrag im Geburtsregister auf dem Nationalitätseintrag im Inlandspass beruht. Dies ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat, ausgehend vom Sachvortrag der Klägerin, seiner Entscheidung des Weiteren zugrundegelegt, dass die Klägerin zwei Inlandspässe erhalten haben will, den ersten Inlandspass entweder 1982 (im Alter von 16 Jahren) oder 1984 (im Zeitpunkt der schulischen Ausbildung zur Krankenschwester) und den zweiten Inlandspass im Jahre 1986, als sie geheiratet habe. Der Pass aus dem Jahr 1986 muss folglich sowohl der Akteneintragung über die Geburt des ersten Sohnes am 23. September 1986 als auch über die Geburt des zweiten Sohnes am 11. März 1998 zugrundegelegen haben, da beide Geburten nach der Heirat der Klägerin am 4. Juli 1986 erfolgt sind und nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der Klägerin nach der Erteilung des zweiten Inlandspasses im Jahr 1986 und vor der Geburt des zweiten Sohnes im Jahr 1998 ein weiterer Inlandspass erteilt worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch den Vortrag der Klägerin zugrundegelegt, wonach die ursprünglichen Geburtsurkunden ihrer Kinder nicht fehlerhaft gewesen seien, sondern nur deshalb im Juli und im August 2002 neu ausgestellt worden seien, weil sie nass geworden seien. Ist also zum einen davon auszugehen, dass die ursprünglichen Geburtsurkunden der Kinder keine Fehler aufwiesen, die Anlass für nachträgliche Änderungen der Eintragungen im Geburtsregister hätten geben könnten, zum anderen aber nach der Auskunft des Außenministeriums der russischen Föderation vom 18. Juni 2008 zumindest in dem Geburtsregister eines der beiden Kinder gleichwohl Änderungen vorgenommen worden sind, ist der Schluss gerechtfertigt, dass die bezeugten nachträglichen Änderungen im Geburtsregister die Änderung des Nationalitätseintrags von "russisch" in "deutsch" betraf, wie er den neuausgestellten Geburtsurkunden aus Juli und/oder aus August 2002 zugrundegelegen hat, und damit – entsprechend der Verwaltungspraxis – die ursprüngliche Nationalitätseintragung "russisch" im Geburtsregister auf dem hiermit korrespondierenden Inlandspass der Klägerin aus dem Jahr 1986 mit einem russischen Nationalitätseintrag beruht hat. Ob die Änderung im Geburtsregister den Nationalitätseintrag des am 23. September 1986 geborenen ersten Sohnes oder den Nationalitätseintrag des am 11. März 1998 geborenen zweiten Sohnes der Klägerin betraf, hat das Verwaltungsgericht zu Recht offen lassen können, weil in jedem dieser Fälle der russische Nationalitätseintrag im Inlandspass von 1986 für die Eintragung im Geburtsregister maßgebend gewesen sein muss.
Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aufgrund der – angeblich – am 2. September 2002 neu ausgestellten Heiratsurkunde (Urkundennummer: ) mit dem darin enthaltenen deutschen Nationalitätseintrag. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt diesem Dokument jeglicher Beweiswert für einen deutschen Nationalitätseintrag im Inlandspass für das Jahr 1986. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend und entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die von der Klägerin selbst in Kopie vorgelegte ursprüngliche Heiratsurkunde vom 4. Juli 1986 (Urkundennummer: ) und damit aus dem hier maßgeblichen Jahr 1986 gar keinen Nationalitätseintrag aufweist. Dass dies der seinerzeit üblichen Praxis entsprach, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ohne dass dem in der Begründung des Zulassungsantrags entgegengetreten worden ist.
Hinzu kommt, dass – worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend abgestellt hat – nach der insoweit eindeutigen Auskunft des Außenministeriums der russischen Föderation vom 18. Juni 2008 "die Angaben, verzeichnet in der über die Botschaft zugesandten Fotokopie der Heiratsurkunde des C. , S.A. und M. , I. ... laut Auskunft der zuständigen Organe mit den Daten der Akteneintragung übereinstimmen. ..." Vorgelegt wurde dem Außenministerium der Russischen Föderation ausweislich des "Fragebogens für die Anforderung von Unterlagen" zur "Echtheitsüberprüfung" die Kopie der ursprünglichen Heiratsurkunde vom 4. Juli 1986 (Urkundennummer: ). Stimmen aber die Angaben in der ursprünglichen Heiratsurkunde – ungeachtet des darin tatsächlich unzutreffend angegebenen Geburtsdatums der Klägerin (4. Juli 1966) – mit den Akteneintragungen, d.h. mit den Eintragungen im Heiratsregister, überein, fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt für die Annahme, dass über die durch die ursprüngliche Heiratsurkunde dokumentierten Eintragungen hinaus auch eine Eintragung der Nationalität, insbesondere der deutschen Nationalität, vorgenommen worden ist.
Spiegelt nach der insoweit eindeutigen, amtlichen Auskunft des Außenministeriums der russischen Föderation vom 18. Juni 2008 die Kopie der ursprünglichen Heiratsurkunde vom 4. Juli 1986 (Urkundennummer: ) die Eintragungen im Heiratsregister zutreffend wider, das danach in Bezug auf einen Nationalitätseintrag unergiebig ist, steht dies einem Beweiswert der – angeblichen – Neuausstellung der Heiratsurkunde vom 2. September 2002 (Urkundennummer: ) mit dem darin enthaltenen deutschen Nationalitätseintrag (und dem nunmehr zutreffenden Geburtsdatum der Klägerin) entgegen, weil – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – diese "Neuausstellung" in bezug auf den Nationalitätseintrag ("deutsch") und das Geburtsdatum (15. Juli 1966) den Eintragungen im Heiratsregister nicht entsprechen kann.
Dieser Schlussfolgerung steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin,
"zum Beweis der Tatsachen, dass entgegen den Feststellungen des Außenministeriums der russischen Föderation vom 18.06.2008 nicht hinsichtlich der Akteneintragung über die Heirat keine Änderungen vorgenommen wurden, sondern diesbezüglich sehr wohl einen Änderung erfolgte (so auch die gerichtliche Feststellung des erkennenden Gerichts auf Bl. 54 drittletzter Absatz der Gerichtsakte), dagegen nicht über ‚die Geburts‘änderungen vorgenommen wurden, weder hinsichtlich des Sohnes A.S. C1. (B. , geb. am 23.09.1986), noch hinsichtlich des Sohnes C2. (B1. , geb. am 14.03.1998), zumal zwar die Beklagte im Schriftsatz vom 28.06.2007 nur den volljährigen Sohn angesprochen hatte, dann jedoch auch die Vordrucke für den minderjährigen Sohn angefordert hatte und demgemäß davon auszugehen ist, dass auch diese Vordrucke an die Botschaft weitergeleitet worden sind und demgemäß nicht geklärt ist, welcher der beiden Söhne mit den in der Auskunft verwendeten gleichen Namensabkürzungen gemeint ist, wird beantragt, eine Auskunft des russischen Außenministeriums über die deutsche Botschaft in Moskau einzuholen,
in Bezug auf die dem Außenministerium der Russischen Föderation vorgelegte Kopie der ursprünglichen Heiratsurkunde vom 4. Juli 1986 (Urkundennummer: ) mit der Begründung abgelehnt hat, dass eine Verwechslung ausgeschlossen erscheine, weil eine Änderung allenfalls im Datum erfolgt, hiernach bei der Anfrage jedoch nicht gefragt worden sei. Aus der Formulierung "allenfalls" ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht eine Änderung der Registereintragung in Bezug auf das Geburtsdatum zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, eine diesbezügliche endgültige Festlegung jedoch mit Blick auf die lediglich auf den Nationalitäteneintrag konzentrierte Fragestellung und die hiermit korrespondierende inhaltliche Reichweite der Auskunft des Außenministeriums der russischen Föderation nicht getroffen hat.
Zudem hat das Verwaltungsgericht auf den im Anschluss daran wiederholten und nunmehr konkret auf die Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde und ihre Übereinstimmung mit den Eintragungen im Heiratsregister bezogenen Beweisantrag der Klägerin,
nunmehr mit der Maßgabe, dass im Fragebogen für die Anforderung der Unterlagen hier betreffend Echtheitsüberprüfung der vorgelegten Heiratsurkunde zwar auch um Mitteilung gebeten wird, ob die in diesem Fragebogen abgegebene Nationalität der Ehegatten mit dem ursprünglichen Eintrag im Heiratsregister übereinstimmt, dies aber nur hervorgehoben mit dem Wort "insbesondere", dass aber insgesamt um Mitteilung gebeten wird, ob die vorgelegte Heiratsurkunde insgesamt auch unabhängig von der Frage nach der Nationalität echt ist und mit dem ursprünglichen Eintrag im Heiratsregister übereinstimmt,
seine Auffassung zur Übereinstimmung der Angaben in der ursprünglichen Heiratsurkunde vom 4. Juli 1986 (Urkundennummer: ) mit den Eintragungen im Heiratsregister ebenfalls dahingehend präzisiert, dass die Angaben in der Heiratsurkunde der Klägerin - mithin sämtliche Angaben einschließlich des Geburtsdatums – vom Gericht nicht infrage gestellt würden und damit als insgesamt mit den Eintragungen im Heiratsregister übereinstimmend angesehen würden. Gerade dann konnte das Verwaltungsgericht die oben dargelegte Schlussfolgerung ziehen.
Die in Abschrift vorgelegte "Forma 1" vom 23. Juli 1984 ist schon in Ermangelung amtlicher Unterschriften der Mitarbeiter der Passbehörde unverwertbar. Zudem vermochte die Klägerin nicht, eine hinreichend schlüssige Darstellung des Zeitpunkts der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses zu geben.
Die weiteren Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags zur Ablehnung der Beweisanträge beinhalten ungeachtet ihrer Einkleidung als Darlegung ernstlicher Zweifel in der Sache die Geltendmachung von Verfahrensmängeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Berufung ist jedoch auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (Versagung rechtlichen Gehörs, Aufklärungsmängel) i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Den Antrag der Klägerin,
"Zum Beweis der Tatsache, dass die von der Klägerin vorgelegte Forma 1 (Bl. 28 der Verwaltungsvorgänge) inhaltlich mit dem bei den Behörden vorhandenen Register übereinstimmt, wird beantragt, die Einholung einer Auskunft des russischen Außenministeriums über die deutsche Botschaft in Moskau unter Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes",
hat das Verwaltungsgericht u.a. mit der Begründung abgelehnt, aufgrund des Fehlens sämtlicher Unterschriften, die von Amtspersonen der Forma 1 zugefügt werden müssten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein amtliches Dokument handele.
Diese Wertung ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht durch substantiierte Gegenargumente in Frage gestellt worden. Ein "schlüssiges Gegenargument" ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nicht aus dem allein geltend gemachten Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens und einen Antrag auf Vertagung gestellt hat,
"damit die Klägerin gemäß den im Verfahren vorgelegten ‚Hinweisen zu Nationalitätsanfragen und zur Überprüfung von Personenstandsurkunden aus der russischen Föderation‘ der deutschen Botschaft selbst dementsprechend die Stellungnahmen und Fotokopien bei den zuständigen russischen Behörden gegebenenfalls unter Aufsuchen der vorgesetzten Behörden, wie in den Hinweisen aufgegeben, erholen kann",
weil das Ergebnis dieser Sachverhaltsermittlung völlig offen bleibt.
Den Antrag der Klägerin,
"Zum Beweis der Tatsache, dass die Angaben, verzeichnet in der über die Botschaft zugesandten Fotokopien der Geburtsurkunde des C2. A.S., und zwar der des B. , geboren am 29.3.1986 und nicht des B1. , geboren am 14.7.1998 – unter Bezugnahme auf die Auskunft des russischen Außenministeriums vom 18.06.2008 – mit den Akteneintragungen übereinstimmen und über die Geburt des Sohnes B. keine Änderungen vorgenommen wurden, wird beantragt, eine ergänzende Auskunft des russischen Außenministeriums über die deutsche Botschaft in Moskau einzuholen",
hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, es sei für die Entscheidung nicht erheblich, ob in der Geburtsurkunde des Sohnes B1. oder des Sohnes B. eine Änderung vorgenommen worden sei.
Hiergegen hat die Klägerin geltend gemacht, dass im Hinblick auf das falsche Geburtsdatum in der ersten Heiratsurkunde die beantragte Aufklärung nicht habe unterbleiben dürfen. Dabei ist offenbar aus dem Blick geraten, dass die Klägerin selbst geltend gemacht hat, dass die ursprünglichen Geburtsurkunden ihrer Kinder nicht fehlerhaft gewesen seien, sondern nur deshalb im Juli und im August 2002 neu ausgestellt worden seien, weil sie nass geworden seien. Wenn also nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die ursprünglichen Geburtsurkunden der Kinder keine Fehler aufwiesen, die Anlass für nachträgliche Änderungen der Eintragungen im Geburtsregister hätten geben können, steht dies schon auf der Ebene der Schlüssigkeit der Annahme eines durch das falsche Geburtsdatum der Klägerin in ihrer ursprünglichen Heiratsurkunde vom 4. Juli 1986 (Urkundennummer: ) begründeten Änderungsbedarfs bei den Geburtsurkunden der Kinder und eines diesbezüglichen Aufklärungsbedarfs entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).