Zulassung der Berufung abgelehnt – Voraussetzungen des Wiederaufgreifens (§51 VwVfG) nicht erfüllt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung nach §124 Abs.2 VwGO ab, da keine ernstlichen Zweifel an der vorinstanzlichen Würdigung bestanden. Es fehle an einer neuen Sach- oder Rechtslage nach §51 VwVfG, die benannten Zeugen seien nicht hinreichend als neue, entscheidungserhebliche Beweismittel dargelegt, und die Behörde habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da keine Zulassungsgründe (§124 Abs.2 VwGO) gegeben sind; keine neuen Tatsachen/Beweismittel und Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
Abstrakte Rechtssätze
Für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG müssen die die Sachlage bestimmenden Tatsachen neu sein oder bisher unbekannt im Verborgenen gelegen haben; ein bloßes späteres Bewusstsein ihrer rechtlichen Bedeutung genügt nicht.
Als neue Beweismittel i.S.v. §51 Abs.1 Nr.2 VwVfG gelten nur solche Tatsachen oder Zeugenaussagen, deren Eignung zur Herbeiführung einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung substantiiert dargetan ist.
Das Wiederaufgreifen des Verfahrens darf nicht als Ersatz für eine Überprüfung der erstinstanzlichen Sach- und Beweiswürdigung dienen; Angriffe auf die ursprüngliche Tatsachen- oder Beweiswürdigung begründen nicht ohne Weiteres einen Wiederaufnahmegrund.
Die Behörde übt ihr Ermessen nach §51 i.V.m. §48 Abs.1 VwVfG auch dadurch aus, dass sie Abwägungsüberlegungen im Bewusstsein eröffneten Ermessens darlegt; fehlende Terminsverlegung oder persönliche Anhörung rechtfertigen allein keinen Verfahrensmangel, wenn begründete Erwägungen vorliegen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000, Euro festgesetzt.
Rubrum
G r ü n d e ;
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Zulassungsbegründung vermag zunächst nicht den Mangel an einer schlüssigen Darlegung in Frage zu stellen, dass nach Abschluss des Erstverfahrens nachträglich eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 51 Nr.1 VwVfG zu Gunsten der Klägerin eingetreten ist.
Erneut wendet sich die Klägerin gegen die angeblich unvollständige Erfassung, Einstellung und Würdigung aller – für die familiäre Vermittlung ausreichender Deutschkenntnisse relevanter – Angaben im Anhörungsprotokoll vom 4. Mai 2005 und in dem – das Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnenden - Bescheid vom 21. Juli 2008, ohne sich auch nur andeutungsweise gezielt mit dem maßgeblichen Argument des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen, dass die so geltend gemachte fehlerhafte Wertung durch das Bundesverwaltungsamt und durch das Verwaltungsgericht keine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bedeutet. Nicht die Bezugnahme auf ein Faktum und seine Einordnung in den rechtlichen Zusammenhang müssen sich als neu – d.h. nach dem Erlass des Verwaltungsakts eingetreten – darstellen, sondern die die Sachlage bestimmenden Tatsachen selbst müssen bisher nicht existent gewesen sein oder sich noch allgemein unerkannt im Verborgenen befunden haben. Geändert haben muss sich nämlich die Sach- und Rechtslage, nicht das diesbezügliche Bewusstsein des Betroffenen von ihrer rechtlichen Bedeutung, so dass es auf ein Fremdver-schulden oder andere Entschuldigungsgründe, die von Klägerseite nach § 51 Abs. 2 VwVfG für das verspätete Intervenieren vorgebracht werden, hier nicht ankommt.
Ebenso wenig vermag das Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass es sich bei den benannten Zeugen nicht um neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG handele, weil es – so der von dem angefochtenen Urteil in Bezug genommene Prozesskostenhilfebeschluss vom 16. Dezember 2008 – schon an der schlüssigen Darlegung ihrer Eignung für eine der Klägerin günstigere Entscheidung fehle.
Auf den Aspekt der Eignung der benannten Zeugen zur Aufdeckung des wahren Sachverhaltes geht die Zulassungsbegründung gar nicht erst substantiiert ein. Anders als die Klägerseite es zu suggerieren versucht, hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht etwa unter Hinweis auf die Möglichkeit verneint, dass die Zeugen bzw. Beweismittel schon im Erstverfahren zur Verfügung gestanden haben. Vor diesem Hintergrund geht auch hier die Einlassung der Klägerin zu § 51 Abs. 2 VwVfG, ihr sei nicht erkennbar gewesen, dass der angebotene Zeugenbeweis keine Berücksichtigung finden würde, an der Sache vorbei.
Mit ihrer in diesem Zusammenhang ferner erhobenen Rüge einer "mangelhaften Begründung" und "nachhaltiger Verfahrensfehler im Rahmen der §§ 24, 25 und 28 VwVfG" unternimmt die Klägerseite wiederum nichts anderes als den untauglichen Versuch, über das Instrument des Wiederaufgreifens des Verfahrens die Sachver-halts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes im früheren Verfahrens-durchgang unmittelbar anzugreifen. Das Verfahren, mit dem das Wiederaufgreifen des Verfahrens betrieben wird, lässt sich aber nicht zu einem Rechtsmittelverfahren umfunktionieren. Den Ausführungen der Klägerseite dazu, auf welche Weise sich das Verwaltungsgericht zur Überzeugungsbildung weitere Kenntnis vom Sachverhalt hätte verschaffen müssen und inwieweit der Klägerin dabei die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs hätte ermöglicht werden müssen, kommt dementsprechend für die vorrangige Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund angenommen werden muss, keine Bedeutung zu.
Das Zulassungsvorbringen bringt schließlich auch nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts ins Wanken, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach allgemeinen Grundsätzen und die Beklagte habe das ihr insoweit zustehende Ermessen nach § 51 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß ausgeübt. Die sinngemäße Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe gar nicht erst erkennen lassen, dass sie Ermessen besitze und dieses ausüben wolle, ist in Anbetracht der Ausführungen insbesondere auf Seite 2 unten und 3 oben des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2008 nicht nach-vollziehbar. Die Klägerin ignoriert, dass die dortigen Abwägungsüberlegungen des Bundesverwaltungsamtes im Bewusstsein des "eröffneten Ermessens" aufbereitet werden.
Nach alledem kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen kommt es auf die von Klägerseite aufgeworfenen prozessrechtlichen und materiellrechtlichen Problemkreise nicht an. Das gilt namentlich, soweit das Bundesverwaltungsamt die Verfahrensgrund-sätze der §§ 24, 25 und 28 VwVfG nicht beachtet und das Verwaltungsgericht der Klägerin - trotz Vortrags sachgerechter Gründe - nicht die Teilnahme an der münd-lichen Verhandlung ermöglicht haben soll.
Ebenso wenig kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht. Insofern hat die Klägerseite schon der Darlegungsanforderung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genüge getan, indem weder die angeblich divergierende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts identifizierbar angegeben wird noch Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der besagten Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichtes nebeneinander gestellt werden, anhand derer das Vorliegen einer Abweichung geprüft werden könnte.
Letztlich scheidet auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels aus. Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel die Verweigerung der Terminsverlegung zur Ermöglichung der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör benennt, tritt die Zulassungsbegründung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Schreiben vom 2. April 2009, dass nämlich die Kammer das persönliche Erscheinen der Klägerin nicht angeordnet hatte, weil es eine erneute Anhörung der Klägerin zu ihren Sprachkenntnissen im Wiederaufnahmeverfahren nicht für erforderlich hielt, und sie die Wahrnehmung der Interessen der Klägerin auf Grund der anwaltlichen Vertretung als sicher gestellt betrachtete, nicht substantiiert entgegen. Dass für die entscheidungstragende Feststellung, es lägen keine Wiederaufnahmegründe vor, eine Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2009 und deren Anhörung nicht erforderlich waren, bestätigt sich in den oben stehenden Ausführungen des Senats zum Zulassungs-grund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).