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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1218/13·16.01.2017

Zulassung der Berufung gegen Kürzung von Betriebsprämien abgewiesen; PKH bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventionsrecht/AgrarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage zur Kürzung von Betriebsprämien. Das OVG hält das Zulassungsvorbringen für unzureichend und sieht keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Entscheidung der Vorinstanz. Fotodokumentationen, Kontrollberichte und amtsärztliche Stellungnahmen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts die Kürzungen; prozessuale Einwendungen genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; PKH für erste Instanz bewilligt, Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist substantiiert dargelegt ist.

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Das Zulassungsvorbringen muss ernstliche Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung begründen; bloße Relativierungen einzelner Beweismittel reichen dafür nicht aus.

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Die fehlende Aushändigung von Kontrollprotokollen oder behauptete unterlassene Beratung begründen nur dann eine Ergebnisunrichtigkeit, wenn sie substantiiert darlegen, dass die Entscheidungen hierdurch beeinflusst wurden.

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Fotodokumentationen in Verbindung mit Kontrollberichten und amtsärztlichen Stellungnahmen können für sich genommen ausreichende Anhaltspunkte für vorsätzliche Verstöße darstellen und eine Kürzung von Subventionen rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 47 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1191/12

Tenor

Ziffer 1. des Beschlusses wird geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q.     aus N.    bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allenfalls sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung unter anderem durch Bezugnahme auf den vom 16. Senat bestätigten (ablehnenden) Prozesskostenhilfebeschluss vom 1. März 2011 im Ergebnis damit begründet, dass die Betriebsprämien der Jahre 2010 und 2011 vom Beklagten aufgrund vorsätzlicher Verstöße des Klägers gegen die einzuhaltenden Anforderungen zu Recht jeweils um 100 % gekürzt worden seien. Die Verstöße hat es aufgrund von Kontrollberichten, Fotodokumentationen und amtsärztlichen Stellungnahmen sowie der Einlassungen von Bediensteten des Kreises Herford in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angesehen. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf (ernstliche) Richtigkeitszweifel führt.

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Soweit der Kläger bemängelt, nach den Betriebskontrollen im Oktober 2010 sowie Januar und September 2011 keine Protokolle erhalten zu haben und nicht beraten worden zu sein, ist dies von vornherein nicht geeignet, eine Ergebnisunrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung darzutun.

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Das anschließende Zulassungsvorbringen beschränkt sich ganz überwiegend auf Erläuterungen zu einzelnen Fotos aus den Fotodokumentationen jeweils mit dem Ziel, den mit dem jeweiligen Foto dokumentierten Zustand nicht als Missstand (Verstoß) erscheinen zu lassen oder ihn zu relativieren/abzuschwächen. Eine hinreichende Darlegung, dass es keine die (vollständige) Kürzung der Betriebsprämien rechtfertigende Verstöße gegeben hat, liegt darin schon deshalb nicht, weil eine Auseinandersetzung mit dem übrigen vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismaterial fehlt. Im Übrigen ist der Senat nach Durchsicht der gesamten Fotodokumentationen davon überzeugt, dass diese ein zutreffendes Bild vom Betrieb des Klägers vermittelt und auch für sich allein genommen die vom Beklagten angenommenen Verstöße belegen. Hinzu tritt, dass die Erläuterungen des Klägers zu einzelnen Fotos teilweise unzutreffend sind oder unzutreffende Wertungen beinhalten. Lediglich beispielhaft sei erwähnt: Der auf den Fotos Nr. 4 und 6 vom 12. Oktober 2010 (Digitale Fotodokumentation zur Milchhygiene) zu sehende Flur/Gang vermittelt entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht den Eindruck, als sei er zwei Mal täglich (zusammen mit der Milchkammer) mit Spülwasser gereinigt worden. Insbesondere ist auf den Fotos nicht lediglich frischer Schmutz zu sehen. Wenn die Milchkammer am 12. Oktober 2010 noch nicht (mit einem Hochdruckreiniger) gereinigt worden war, ist es unplausibel, dass es sich bei dem auf den Fotos Nr. 11 und 12 abgebildeten, der Decke anhaftenden Wassertropfen um noch nicht abgetrocknete Rückstände vom Ausspritzen handeln soll. Die auf dem Foto Nr. 13 dokumentierten Fliesenschäden sind offensichtlich nicht dadurch beseitigt worden, dass sie im Bereich des Abflusses "dicht verschmiert" wurden. Der auf dem Foto Nr. 14 abgebildete Zitzenbecher vermittelt mit Sicherheit nicht den Eindruck, als sei er immer umgehend nach Gebrauch gereinigt worden. Foto Nr. 17 zeigt mit Sicherheit nicht lediglich kleine Schäden an den Fliesen. Von einem Eingehen auf die weiteren Erläuterungen des Klägers zu einzelnen Fotos sieht der Senat ab, weil sie insgesamt betrachtet, wie bereits ausgeführt, über Relativierungen und Bagatellisierungen der durch die Fotos dokumentierten Missstände nicht hinausgehen. Daran anschließend stellen die Erläuterungen zudem den vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht angenommenen Vorsatz hinsichtlich der Verstöße nicht infrage. Im Übrigen setzt sich der Kläger nicht hinreichend damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht vorsätzliche Verstöße aufgrund von dem Kläger in der Vergangenheit erteilten Hinweisen auf Missstände in seinem Betrieb angenommen hat. Missstände in der Vergangenheit stellt der Kläger nicht dadurch durchgreifend in Frage, dass er auf nicht näher spezifizierte Kontrollen der Landwirtschaftskammer in der Vergangenheit verweist, die angeblich zu keinen Beanstandungen geführt hätten. Dieses Vorbringen steht im Übrigen im Widerspruch dazu, dass die Betriebsprämie für das Jahr 2009 ebenfalls wegen betrieblicher Missstände teilweise zurückgefordert worden war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 2 Satz 7 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG); mit ihm wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).