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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1194/23·17.09.2023

Zulassung der Berufung abgelehnt – unzureichende Substantiierung der Zulassungsgründe

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag nach § 124a i.V.m. § 124 VwGO. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Klägerin die entscheidungserheblichen Zweifel und eine behauptete Gehörsverletzung nicht substantiiert darlegte. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO konkret und substantiiert dargelegt wird.

2

Wer sich auf Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beruft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), muss die entscheidungstragenden Annahmen oder Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

3

Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs als Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nur dann gegeben, wenn dargelegt wird, was bei ordnungsgemäßer Gehörsgewährung vorgetragen worden wäre und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre.

4

Im Zulassungsverfahren beschränkt sich die Prüfung des Obergerichts auf die im Zulassungsantrag vorgebrachten Gründe; die Zulässigkeit und Begründetheit sind allein an diesem Vortrag zu messen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 3143/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Unbeschadet der Frage, ob der Antrag überhaupt den für seine Zulässigkeit erforderlichen Mindestanforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes genügt, ist er jedenfalls unbegründet.

4

Aus den im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 30. Juni 2023 dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

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1. Soweit der Vortrag der Klägerin, sie habe "zu keiner Zeit Kindergeld für das fremduntergebrachte Kind bezogen" und sei "auch nicht Kindergeldbezugsberechtigte", dahingehend zu verstehen sein soll, dass sie sich auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, sind solche Zweifel nicht dargelegt.

6

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

7

Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Die Klägerin hat sich schon ansatzweise nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, es stehe aufgrund der Bescheide und Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit über die jeweilige Abzweigung des der Klägerin gewährten Kindergelds und Erstattung an die Beklagte fest, dass sie (die Klägerin) im streitgegenständlichen Zeitraum Kindergeldberechtigte gewesen sei. Den weiteren Ausführungen, an ihrer Kindergeldberechtigung ändere sich auch nichts dadurch, dass ihr wegen der genannten Abzweigungen über weite Teile des in Rede stehenden Zeitraums kein Kindergeld ausgezahlt worden sei, tritt sie ebenfalls nicht substantiiert entgegen.

8

2. Hinsichtlich ihres weiteren Einwands, sie wäre "allein vor dem Verwaltungsgericht in Münster erschienen", wenn sie gewusst hätte, "dass ihre seinerzeitige Prozessbevollmächtigte" dem Verwaltungsgericht "telefonisch mitgeteilt habe, dass seitens der Klägerin zum heutigen Termin niemand erscheinen werde", bleibt unklar, ob damit ein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO im Form einer Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden soll.

9

Ein solcher wäre jedenfalls weder hinreichend dargelegt noch läge er vor. Denn der Klägerin stand frei, auch ohne ihre Prozessbevollmächtigte persönlich an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilzunehmen, um sich dort rechtliches Gehör zu verschaffen. Dass ihre Prozessbevollmächtigte sie über ihr Nichterscheinen zum Termin womöglich nicht informiert hat, stellt keinen Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts dar. Überdies hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, was sie bei ausreichender Gehörsgewährung konkret vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag geeignet gewesen wäre, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

10

Vgl. zur diesen Voraussetzungen für eine Gehörsverletzung: BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 8 B 63.16 -, juris Rn. 9, m. w. N.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).