Ablehnung von PKH und Zulassung der Berufung in BAföG-Rückforderungsangelegenheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren sowie die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über eine BAföG-Rückforderung. Das Gericht lehnte sowohl die Bewilligung der PKH als auch die Zulassung der Berufung ab, da die Erfolgsaussichten fehlen. Es stellte fest, dass die einschlägende Vorschrift kein Ermessen einräumt und kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vorliegt.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung wurden abgelehnt; Erfolgsaussichten und Zulassungsgründe nicht gegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren kann versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
Zur Zulassung der Berufung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert darzulegen; bloße Rügen genügen nicht, wenn das Verwaltungsgericht auf fehlendes Ermessen gestützt zutreffend die gesetzliche Bindung hervorhebt.
Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO ist nur verletzt, wenn sich dem Gericht eine weitere Aufklärung oder Beweiserhebung aufdrängt; eine gerichtliche Aufforderung an den Beteiligten zur Vorlage konkreter Unterlagen kann weitere Ermittlungen entbehrlich machen.
Ist der Wortlaut einer Anspruchsvorschrift eindeutig und räumt den Behörden kein Ermessen ein, besteht für eine nachträgliche Berücksichtigung von Härtefallgesichtspunkten kein Raum.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4513/11
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers, ihm für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist - ungeachtet der Frage, ob das Zulassungsvorbringen dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht - jedenfalls unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die allenfalls sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger dringt mit der Rüge, es sei fraglich, ob das Verwaltungsgericht angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls zutreffend von einer Ermessensreduktion auf Null habe ausgehen dürfen, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung eine solche Annahme nämlich schon nicht zugrunde gelegt; es ist vielmehr davon ausgegangen, dass dem Beklagten im Rahmen der Rückforderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG ein Ermessen von vorneherein nicht zugestanden habe. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts trifft auch zu. Schon dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eindeutig entnehmen, dass den Ämtern für Ausbildungsförderung kein Ermessen eingeräumt ist. Für die von dem Kläger gewünschte Berücksichtigung von Härtefallgesichtspunkten ist daher schon vom Ansatz her kein Raum.
Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 20, Rn. 11.
Auch der vom Kläger der Sache nach noch behauptete Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO - ist nicht gegeben. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich dem Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts oder eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger - wie auch der Beklagte im Verwaltungsverfahren - mit Verfügung vom 14. September 2012 ausdrücklich aufgefordert, eine nachvollziehbare Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben seiner Eltern für das Jahr 2006 beizubringen. Es hat ihm auf seine telefonische Nachfrage am 8. Oktober 2012 im Einzelnen dargelegt, was insoweit von ihm erwartet werde. Ferner konnte der Kläger dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. Februar 2013 entnehmen, inwieweit sein Vortrag noch ergänzungsbedürftig war. Bei dieser Sachlage waren weitere Ermittlungen bei dem gemäß § 60 SGB I insoweit mitwirkungspflichtigen Kläger erkennbar nutzlos.
Auch, dass Aufklärungsbemühungen unmittelbar bei den Eltern des Klägers erfolgversprechender sein würden, musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es war für das Verwaltungsgericht nämlich nicht ersichtlich, dass - wie der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen behauptet - zwischen diesem und seinen Eltern Kom-munikationsschwierigkeiten bestehen und die Eltern ihm gegenüber offensichtlich nicht zur Mitwirkung bereit sind. Der Kläger hat zwar in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass seine Eltern bisher möglicherweise nicht ausreichend mitgewirkt hätten; ob dies versehentlich, fahrlässig oder vorsätzlich geschehen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Während des Klageverfahrens hat er sich jedoch - selbst in dem persönlichen Telefonat mit dem Vorsitzenden Richter am 8. Oktober 2012 - nicht darauf berufen, die angeforderten Unterlagen könnten deshalb nicht vorgelegt werden, weil seine Eltern sich weigerten mit ihm zu sprechen oder an der Beschaffung der Unterlagen mitzuwirken. Tatsächlich hat der Kläger - allerdings unzureichende - Kontounterlagen seiner Eltern zu den Akten gereicht, die er auch nach seinen eigenen Angaben nur mit deren Hilfe erlangen konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.