Zulassung der Berufung wegen Zweifeln an Auslegung der Vollzeit‑Fortbildungsdichte (§2 AFBG)
KI-Zusammenfassung
Das beklagte Land beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Zentrale Frage ist die Auslegung und das Verhältnis der Regelungen zur Vollzeit‑Fortbildungsdichte in § 2 AFBG (Abs. 6 S.1 und Abs. 3 S.1 Nr.1 Buchst. c). Das OVG lässt die Berufung zu, da das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils insbesondere zur Auslegung von § 2 AFBG; Kostenentscheidung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass aus dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hervorgehen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen insbesondere vor, wenn das Zulassungsvorbringen wesentliche Auslegungs‑ oder Beziehungsfragen zwischen gesetzlichen Vorschriften aufwirft.
Beim Vorliegen unklarer oder widersprüchlicher Regelungen innerhalb eines Gesetzes (z. B. zur Vollzeit‑Fortbildungsdichte im AFBG) rechtfertigt die dadurch aufgeworfene Rechtsfrage die Zulassung der Berufung zur klärenden Prüfung durch die nächsthöhere Instanz.
Eine bei Zulassung der Berufung getroffene Entscheidung über die Kosten kann bis zur Schlussentscheidung zurückgestellt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 15761/17
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Aus dem Zulassungsvorbringen des beklagten Landes ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils insbesondere mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Verhältnis der Vorschriften zur Vollzeit-Fortbildungsdichte in Absatz 6 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des § 2 AFBG.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.