OVG NRW: Ablehnung von PKH und Nichtzulassung der Berufung wegen eindeutiger Auslegung des § 18 BAföG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen einen Feststellungs- und Rückforderungsbescheid des Bundesverwaltungsamts (BAföG). Streitpunkt ist der Beginn der Darlehensrückzahlung nach § 18 BAföG und die Form der Bescheiderteilung. Das OVG lehnt PKH und Zulassung der Berufung ab, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Die Auslegung von § 18 Abs. 3 BAföG sei eindeutig und die Entscheidungsgründe ausreichend.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO voraus.
Nach § 18 Abs. 5a BAföG i.V.m. § 10 DarlehensV kann das Bundesverwaltungsamt nach Ende der Förderungshöchstdauer einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erlassen, der Höhe der Darlehensschuld und die maßgebliche Förderungshöchstdauer feststellt.
Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG gelten mehrere an einen Auszubildenden geleistete Darlehensbeträge für die Rückzahlungsverpflichtung gesetzlich als ein einheitliches Darlehen; eine Pflicht zu gesonderten Rückforderungsbescheiden für jede Auszahlung besteht nicht.
Der Beginn der Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studiengangs (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG); die Gesetzesauslegung ist eindeutig und durch die Gesetzeshistorie bestätigt.
Das rechtliche Gehör verlangt nicht, dass jede einzelne Vorbringung ausdrücklich und ausführlich abgewogen wird; ausreichende, konzentrierte Entscheidungsgründe und zulässige Bezugnahmen auf bekannte frühere Entscheidungen genügen (§ 117 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 5053/09
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die
erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme der zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 6. Mai 2009 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 2. Juli 2009 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, nicht in Frage.
Der Feststellungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 6. Mai 2009 findet seine Rechtsgrundlage - wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 1. Juli 2010 in der Sache 12 E 167/10 ausgeführt hat - in § 18 Abs. 5a BAföG und § 10 DarlehensV. Danach erteilt das Bundesverwaltungsamt nach dem Ende der Förderungshöchstdauer dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden.
Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG gelten alle nach Absatz 1 an einen Auszubildenden geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen. Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studiengangs zu leisten.
Vgl. auch Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 18, Rn. 9 und Ramsauer/ Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 18, Rn. 7 und 8.
Der angefochtene Bescheid entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben. Die Beklage war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gehalten, jeweils gesonderte Bescheide nach § 10 DarlehensV für den im ersten Studiengang ausgezahlten Darlehensbetrag in Höhe von 843,- € auf der einen Seite und für den im zweiten Studiengang bis zum Erlass des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides ausgezahlten Darlehensbetrag in Höhe von 4.991,50 € auf der anderen Seite zu erlassen. Die beiden Darlehen gelten nämlich nach gesetzlicher Fiktion des § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG für die Rückzahlungsverpflichtung als ein Darlehen.
Die Beklagte hat auch die für die Fälligkeit der ersten Rate des Gesamtdarlehens maßgebliche Förderungshöchstdauer zu Recht auf der Grundlage der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Studiengangs auf Ende September 2004 festgesetzt und nicht auf der Grundlage der neu festgesetzten Förderungshöchstdauer für den zweiten Studiengang auf Ende März 2009. Diese Vorgehensweise entspricht der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG, der auch keine Ausnahmen vorsieht.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in der gebotenen Kürze festgestellt, dass die von der Klägerin favorisierte Lesart des § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG keinen Sinn ergibt. Anders als die Klägerin meint bezieht sich der Satzteil "..des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studiengangs.." nämlich zweifelsfrei nicht nur auf das unmittelbar vor diesem Satzteil angeführte Ende der Ausbildungszeit an Akademien, sondern auch auf die zuvor genannte Förderungshöchstdauer von Studiengängen an Hochschulen. Bei einer Abkoppelung des o.a. Satzteils von der Förderungshöchstdauer von Studiengängen fehlte es bei mehreren geförderten Hochschulausbildungen mit unterschiedlicher Förderungshöchstdauer an dem mit der Regelung gerade angezielten Anknüpfungspunkt, welche der Förderungshöchstdauern (oder Ausbildungsenden) für die nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG grundsätzlich einheitliche Darlehensrückzahlung maßgeblich ist. Diese allein sinnvolle Auslegung wird durch die Gesetzeshistorie bestätigt. Der Einschub "...oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit..." ist erst mit dem mit dem 19. BAföGÄndG vom 25. Juni 1998 (BGBl I, S. 1609) eingefügt worden, nachdem aufgrund der Neuordnung der Bestimmungen zur Förderungshöchstdauer durch das 18. BAföGÄndG für den Besuch von Akademien keine Förderungshöchstdauer mehr festgesetzt werden konnte. Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG lautete bis dahin dem entsprechend: "Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten".
Die weitere Annahme der Klägerin, die Vorschriften der §§ 7, 15a und 2 Abs. 1 BAföG seien im Zusammenhang mit der Darlehensrückzahlung einschlägig und hätten in die gerichtliche Entscheidung "einbezogen" werden müssen, trifft nicht zu. Diese Vorschriften betreffen nur die Auszahlungs- und nicht auch die Rückzahlungsphase des ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens. Dass und aus welchen Gründen die Klägerin den ersten Studiengang abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, hat daher zwar bei der Bestimmung der Art der jeweiligen Förderung Bedeutung, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BAföG, nicht jedoch im Rahmen der Darlehensrückzahlung.
Die Rechtssache weist nach alledem auch nicht die noch geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Rückzahlungsbeginn des ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Für die von der Klägerin gewünschte, eingehende rechtliche Würdigung ihrer Situation, nämlich, dass noch während des Bezugs von Ausbildungsförderung Rückzahlungen fällig werden, ist hier kein Raum. Ob die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Lage die Voraussetzungen für eine (vorübergehende) Freistellung von der Rückzahlung oder für eine Stundung der Raten erfüllt, ist in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich.
Der Sache kommt ferner keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, wie der Rückzahlungsbeginn des ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens zu bestimmen ist, beantwortet sich- wie oben dargelegt - eindeutig aus dem Gesetz.
Auch der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin dringt mit ihrer Rüge nicht durch, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Urteil auch unter Berücksichtigung des § 117 Abs. 5 VwGO nicht im Sinne der §§ 117 Abs. 2 Nr. 1, 108 VwGO ordnungsgemäß begründet worden sei.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Aus Art. 103 Abs. 1GG kann allerdings nicht hergeleitet werden, dass jedes Vorbringen ausdrücklich entscheiden wird. Im Rahmen der Begründung ist insoweit erforderlich, dass das Gericht die die Entscheidung tragenden Erwägungen vollständig niederlegt und konzentriert darstellt. Dabei sind alle rechtserheblichen Gesichtspunkte knapp abzuhandeln, wobei über geklärte Grundsatzfragen nicht zu referieren ist. Die Entscheidungsgründe können nach § 117 Abs. 5 VwGO durch Bezugnahmen auf den ergangenen Verwaltungsakt oder Widerspruchsbescheid ersetzt werden. Darüber hinaus ist auch eine Bezugnahme auf andere, den Beteiligten bekannte, frühere Entscheidungen zulässig.
Gemessen hieran genügen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 5 , 108 VwGO. Das Verwaltungsgerichts durfte sich insbesondere - wie geschehen - die Ausführungen des Senats in dem im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe 12 E 167/10 ergangenen Beschluss vom 1. Juli 2010 zu eigen machen. Damit hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin geforderte eigenständige Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen vorgenommen. Es ist auch ohne weiteres ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht - neben den angefochtenen Bescheiden - nur auf diesen und nicht (noch) auf irgendeinen anderen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen hat. Der Senat hat sich in diesem Beschluss in einer der geringen Schwierigkeit der Angelegenheit angemessenen Kürze zu den rechtserheblichen Umständen verhalten und damit klar zu erkennen geben, dass die Argumentation der Klägerin, es komme für den Rückzahlungsbeginn auf die Förderungshöchstdauer des letzten Studiums an, schon von Gesetzes wegen nicht greift. Einer darüber hinausgehenden erneuten Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der offensichtlich verfehlten Argumentation bedurfte es nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).