Ablehnung von PKH und Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und die Zulassung der Berufung. Das Gericht lehnte die Bewilligung der PKH ab und wies den Zulassungsantrag zurück, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg dargelegt war. Substantiiertes Vorbringen zur Nichtdurchsetzbarkeit der Forderung fehlte; eine behauptete Divergenz zu früherer Rechtsprechung lag nicht vor. Die Klägerin trägt die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von PKH und Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt das Vorliegen der jeweils gesetzlichen Voraussetzungen voraus; ohne substantiierten Nachweis besonderer Ausnahmefälle ist PKH abzulehnen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erfordert hinreichende Aussicht auf Erfolg; bloße Rügen ohne substantiiertes Zulassungsvorbringen genügen nicht.
Für die Annahme mangelnder Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs sind die Umstände gemäß § 124a Abs. 4 VwGO substantiiert darzulegen; pauschale oder unsubstantierte Behauptungen sind unbeachtlich.
Eine behauptete Divergenz i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall getroffen hat, jedoch keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden. Es kann dahinstehen, ob hier einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen noch nach dem Tode eines Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 26. August 2010
– X S 2/10 (PKH) –, juris; BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1987 – 1 RA 25/87 –, MDR 1988, 610, juris.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. November 2008 bietet nämlich aus den folgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Soweit geltend gemacht wird, dass innerhalb des Bedarfszeitraums eine Durchsetzung des Anspruchs aus dem Vertrag vom 17. Dezember 1985 nicht hätte erreicht werden können, ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise substantiiert dargelegt, dass sich die Klägerin einem unter dem ihr bekannten Zwang der Mittellosigkeit zunächst außergerichtlich aber nachdrücklich verfolgten Ansinnen ihrer verstorbenen Mutter auf Begleichung der Heimkosten letztlich verweigert und ihre Mutter auf den Rechtsweg verwiesen hätte. Auf die im Berufungszulassungsantrag in den Vordergrund gerückte Frage, ob die Heimbewohnerin freiwillig einen derartigen Anspruch gegen ihre Tochter hätte geltend machen wollen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2007
– 16 A 3391/06 –, NWVBl. 2008, 232, (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
Die diesbezügliche Darlegung, das Verwaltungsgericht habe die nach dem o.g. Urteil des beschließenden Gerichts maßgebende Frage der rechtzeitigen Verwertbarkeit einer etwaigen Forderung gar nicht geprüft, sondern sei davon ausgegangen, dass dann, wenn eine Forderung vorhanden sei, diese auch durchgesetzt werden könne, kennzeichnet allenfalls eine – nicht zur Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende – fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, nicht jedoch einen vom Verwaltungsgericht aufgestellten, abweichenden abstrakten Rechtssatz. Zur Aufstellung eines solchen bestand auch kein Anlass. Die Frage der Aussichten auf zeitnahe Durchsetzung im Wege einer zivilgerichtlichen Klage oder der Zumutbarkeit einer solchen Klage der verstorbenen Heimbewohnerin gegen die jetzige Klägerin, ihre Tochter, stellte sich gar nicht. Eine Weigerung der Klägerin, den Anspruch aus dem Übertragungsvertrag vom 17. Dezember 1985 zu erfüllen, ist klägerseits nämlich weder im erstinstanzlichen, noch im Berufungszulassungsverfahren überhaupt – geschweige denn substantiiert und angesichts der eindeutigen zivilrechtlichen Rechtslage nachvollziehbar – vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.