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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1180/14·22.10.2015

Berufungszulassung zu Kündigungsklausel im KfW‑Rahmenkreditvertrag

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFörderrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Berufung des Klägers nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streit besteht, ob eine Kündigung des KfW‑Rahmenkreditvertrags bei Zahlungsverzug einer vorherigen Fristsetzung nach den Förderbestimmungen bedarf und ob eine abweichende Vertragsregelung unwirksam ist. Das Gericht sieht ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, Förderbestimmungen seien abschließend; vertragliche Ergänzungen zum Schutz des Kreditnehmers sind möglich. Zudem ist im Berufungsverfahren zu klären, ob die Rückforderung des Garantiebetrags von der tatsächlichen Einlösung der Bundesgarantie durch die KfW abhängt.

Ausgang: Berufung des Klägers gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Entscheidung in der Sache zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO genügt, dass das klägerische Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme der Vorinstanz begründet.

2

Eine Vertragsregelung, die von verbindlichen Förderbestimmungen und Bewilligungsbescheiden abweicht, ist insoweit unwirksam, als sie deren Regelungsgehalt beeinträchtigt.

3

Förderbestimmungen sind nicht notwendigerweise abschließend; ein Rahmenkreditvertrag kann ergänzende Regelungen enthalten, die den Kreditnehmer zusätzlich schützen (z. B. Fristsetzung vor Kündigung), sofern sie nicht im Widerspruch zu den Fördervorschriften stehen.

4

Eine salvatorische Klausel begründet nicht ohne Weiteres die Rechtswirkung, dass unwirksame Bestimmungen durch andere Vertragsinhalte ersetzt oder deren Wirksamkeit geheilt werden.

5

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Garantiebeträgen ist zu unterscheiden, ob diese von der tatsächlichen Einlösung der Garantie durch die KfW oder von einer inzident zu prüfenden Einlösungsberechtigung abhängt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 3529/13

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

2

Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Vorbringen des Klägers begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob der Kläger das Schreiben der KfW vom 3. Dezember 2010 erhalten habe, weil die Kündigung des Rahmenkreditvertrages eine vorherige Fristsetzung zur Zahlung des rückständigen Betrages nach § 9 Abs. 3 (gemeint offenbar: Abs. 2) i. V. m. § 14 Abs. 2 der Förderbestimmungen nicht erfordere und die ein solches Erfordernis gleichwohl vorsehende Regelung in Nr. 3.2.3 des Rahmenkreditvertrages wegen Abweichung von den Förderbestimmungen und den Bewilligungsbescheiden unwirksam sei. Der insoweit in Bezug genommenen Regelung der Nr. 3.9 des Vertrages („Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.“) ist eine derartige Rechtswirkung wohl nicht zu entnehmen. Dem Einwand des Klägers, die fragliche Vertragsregelung weiche nicht von der Förderbestimmungen ab, sondern ergänze diese vielmehr, dürfte insoweit zu folgen sein, als die Förderbestimmungen ersichtlich nicht dazu konzipiert sind, die Einzelheiten der Vertragsgestaltung bereits abschließend vorzugeben. Daher dürfte es ohne Weiteres mit den Förderbestimmungen zu vereinbaren sein, wenn der Rahmenkreditvertrag die Zulässigkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs zum Schutz des Kreditnehmers zusätzlich davon abhängig macht, dass dem Kreditnehmer zuvor eine Zahlungsfrist unter Hinweis auf die Folge einer Fristversäumnis gesetzt wurde.

3

Bereits hiermit weist der Senat darauf hin, dass im Berufungsverfahren voraussichtlich der - vom Verwaltungsgericht offen gelassenen - Frage nachzugehen sein wird, ob die Rechtmäßigkeit der Rückforderung des Garantiebetrages maßgeblich von dem Faktum der Einlösung der Bundesgarantie durch die KfW - und nicht von einer inzident zu prüfenden Berechtigung der KfW zur Einlösung - abhängt. Der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, auf die der Kläger in seinem erstinstanzlichen Vortrag verwiesen hat, dürfte hierbei keine Relevanz zukommen.