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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1176/15·28.07.2015

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJugendhilfe (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, nachdem sie eine Frist für einen Antrag im KiBiz-Verfahren verpasst hatte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht dargelegt wurden. Das Gericht wertete das Versäumnis der Mitarbeiterin des Jugendamtes als verschuldet und hielt die bloße Häufung letzter Anträge für nicht ausreichend. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert, dass das Zulassungsvorbringen substantiiert Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.

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Die Frage, ob eine in einer Durchführungsverordnung normierte Frist materielle Ausschlusswirkung hat, kann im Zulassungsverfahren offenbleiben, wenn nicht die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht werden.

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Für die Wiedereinsetzung muss dargelegt werden, dass die Partei ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten; ein auf Verletzung von Sorgfaltspflichten beruhendes Versäumnis von Mitarbeitern des Verwaltungsträgers gilt regelmäßig als verschuldet, sofern nicht außergewöhnliche, unabwendbare Umstände trotz ordnungsgemäßer Personalausstattung und Organisation nachgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 1 DVO KiBiz§ 19 Abs. 3 Satz 3 KiBiz§ 72 SGB VIII§ 79 Abs. 3 SGB VIII§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 4696/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die allein geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Dabei kann für das Zulassungsverfahren die Frage, ob es sich bei der in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz normierten Frist (15. März) um eine sogenannte materielle Ausschlussfrist handelt,

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vgl. zum Stichtagscharakter des § 19 Abs. 3 Satz 3 KiBiz im Bereich der Jugendhilfeplanung: OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2014

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- 12 A 2523/13 -, juris,

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offenbleiben, weil in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt ist, dass die Voraussetzung für eine - vom Verwaltungsgericht nicht grundsätzlich ausgeschlossene - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben und die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Wie die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags selbst eingeräumt hat, müssen die Anträge der Einrichtungsträger vor der Weiterleitung an den Beklagten durch eine Mitarbeiterin des Jugendamtes freigegeben werden. Bei dieser Freigabe sei das vergessene Kreuz bei der beantragten Mietpauschale leider nicht aufgefallen. Das hierin zutage getretene und offenkundig auf der Verletzung von Sorgfaltspflichten beruhende, mithin verschuldete Versäumnis der Mitarbeiterin des Jugendamtes wird durch den pauschalen Hinweis auf den erst kurz vor Fristablauf (15. März) eingereichten Antrag und den Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl von Anträgen zeitgleich eingegangen seien, nicht relativiert. Insoweit ist der Darlegung schon nicht zu entnehmen, dass es sich bei der- im Zusammenhang mit einer Fristbestimmung nicht unüblichen - Massierung von Anträgen „in letzter Minute“ gleichwohl um eine so außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung gehandelt hat, die trotz der ausreichenden personellen Ausstattung des Jugendamtes mit geeigneten Fachkräften (vgl. §§ 72, 79 Abs. 3 SGB VIII), der ordnungsgemäßen Auswahl, Anleitung und Überwachung des Personals sowie einer der stichtagsbezogenen Antragshäufung Rechnung tragenden, ordnungsgemäßen Arbeitsorganisation geradezu unabwendbar zu Versäumnissen der in Rede stehenden Art führen musste.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).