Zulassung der Berufung nach §124a VwGO abgelehnt – Zulassungsgründe nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage; das OVG weist den Antrag zurück. Es prüft, ob Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO fristgerecht und substantiiert dargelegt wurden und verneint dies. Entscheidungsrelevant sind fehlende ernstliche Richtigkeitszweifel, ein unvollständiger PKH-Antrag und das Nichtvorliegen einer Überraschungsentscheidung nach §86 Abs.3 VwGO. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der nach §124a Abs.4 Satz 4 VwGO bestimmten Frist substantiiert dargelegt ist.
Ernstliche Richtigkeitszweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) müssen konkret und substantiiert vorgetragen werden; pauschale oder nicht näher begründete Einwände genügen nicht.
Die Hinweispflicht nach §86 Abs.3 VwGO verpflichtet das Gericht nicht generell, seine vorläufige rechtliche Wertung offenzulegen; eine Mitteilung ist nur erforderlich, wenn mit einer für den Beteiligten nicht voraussehbaren Überraschungsentscheidung zu rechnen ist.
Unvollständige oder widersprüchliche Angaben im Antrag auf Prozesskostenhilfe können die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verhindern und sind im Rahmen der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen.
Es begründet keine benachteiligende Ungleichbehandlung (Art.3 GG), wenn ein unbemittelter Rechtsschutzsuchender zur Fristwahrung aufgefordert wird, selbst Klage zu erheben, sofern Gerichtskostenfreiheit, Beratungshilfe und die Möglichkeit der späteren Beiordnung bestehen und keine besonderen Umstände dargelegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 6270/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 13. April 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage bereits als unzulässig angesehen und dies im Ergebnis damit begründet, dass die Klagefrist versäumt worden sei und dem Kläger auch mit Blick auf die spätere Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Klagefrist gewährt werden könne. Es habe kein unverschuldetes Hindernis für eine rechtzeitige Klageerhebung bestanden, weil der Kläger selbst habe Klage erheben können, was angesichts der Gerichtskostenfreiheit ohne Kostenrisiko möglich gewesen sei. Unabhängig davon könne keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil der innerhalb der Klagefrist gestellte Prozesskostenhilfeantrag nicht vollständig gewesen sei
Dem setzt der Kläger nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt.
Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt er nicht hinreichend dar und bestehen im Übrigen auch nicht.
Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der beantragten Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ausführlich begründet, warum es für den Kläger als unterstellt mittellosem Rechtsschutzsuchenden im Verhältnis zu einem bemittelten Kläger keine Benachteiligung darstellt, wenn von ihm verlangt wird, selbst ohne Anwalt Klage zu erheben und damit die Klagefrist zu wahren. Diese Argumentation wird nicht durch die pauschale Berufung darauf, dass darin eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG liege, infrage gestellt. Warum es - entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts - für den mittellosen Rechtsschutzsuchenden einen Nachteil gegenüber einem bemittelten Rechtsschutzsuchenden darstellen soll, wenn er ohne einen Rechtsanwalt Klage erheben (nicht begründen) müsste, wird in der Zulassungsbegründung nicht schlüssig aufgezeigt. Das Argument, dem Unbemittelten werde das Recht genommen, einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu beauftragen, trifft, wie bereits des Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht zu, weil die durch den Kläger zur Fristwahrung vorzunehmende Klageerhebung ihn nicht daran gehinderte hätte, im Rahmen eines zugleich gestellten Prozesskostenhilfeantrags die Beiordnung eines Rechtsanwalts eben nach seiner Wahl zu beantragen. Unabhängig davon hätte eine Klageerhebung durch den Kläger selbst ihn nicht daran gehindert, parallel dazu durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl einen Prozesskostenhilfeantrag stellen und begründen zu lassen - wie hier durch seine Prozessbevollmächtigte -. Darauf, ob eine Beiordnung erforderlich im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO gewesen wäre, kommt es nicht, weil die Argumentation des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht darauf beruht, eine Beiordnung sei nicht erforderlich gewesen. Auf die Beiordnung hat das Verwaltungsgericht lediglich abgestellt, um zu zeigen, dass auch im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit besteht, seinen Anwalt frei zu wählen. Ansonsten hat es sich zur Erforderlichkeit der Beiordnung sowie zur Notwendigkeit, den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag durch einen Rechtsanwalt stellen und begründen zu lassen, nicht geäußert und brauchte es auch nicht. Im Übrigen ist bereits zuvor darauf hingewiesen worden, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht aus Kostengründen an der (rechtzeitigen) Klageerhebung gehindert gewesen, nicht die Möglichkeit tangiert, parallel dazu durch einen Rechtsanwalt einen Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag stellen zu lassen.
Auf die Vorschriften des Beratungshilfegesetzes hat das Verwaltungsgericht lediglich abgestellt, um zu zeigen, dass der unbemittelte Rechtsschutzsuchende auch schon vor Klageerhebung anwaltlichen Rat erlangen kann. Daraus kann entgegen der Zulassungsbegründung nicht abgeleitet werden, dass es den unbemittelten Rechtsschutzsuchenden schlechter stellt als den Bemittelten, wenn von dem Unbemittelten verlangt wird, zur Wahrung der Klagefrist selbst Klage zu erheben.
Schließlich werden entgegen der Zulassungsbegründung durch die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nicht ausgehöhlt. Auch zwingt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts den unbemittelten Rechtsschutzsuchenden nicht dazu, ohne Rechtsanwalt "aufzutreten". Der Kläger hätte lediglich Klage erheben müssen, wozu ihm seine Prozessbevollmächtigte bei Kenntnis der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung hätte raten müssen. Dass der Kläger zutreffend aus einem kostenrechtlichen Aspekt heraus keine Klage erhoben, sondern sich auf einen Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag beschränkt hat, macht die Zulassungsbegründung nicht substantiiert geltend.
Die zweite tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass eine Wiedereinsetzung auch daran scheitere, dass der innerhalb der Klagefrist gestellte Prozesskostenhilfeantrag nicht vollständig gewesen sei, stellt der Kläger ebenfalls nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Die zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gemachten Ausführungen zur Vollständigkeit des Prozesskostenhilfeantrags treffen überwiegend nicht zu. Jedenfalls decken sich die Angaben des Klägers zu "Steuern/Solidaritätszuschlag" und "Sozialversicherungsbeiträge" in Abschnitt F der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. Dezember 2016 nicht mit den Angaben auf der zugleich vorgelegten Verdienstabrechnung für Oktober 2016. Ferner war der Erklärung kein Beleg zu dem bei der T. C. unterhaltenen Girokonto beigefügt.
Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zeigt der Kläger nicht auf und liegen auch nicht vor. Tatsächliche Schwierigkeiten sind von vornherein nicht ersichtlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind ausweislich der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung geklärt. Aus den sich im Rahmen der Begründetheit der Klage stellenden Fragen können keine besonderen Schwierigkeiten abgeleitet werden, weil es auf diese nach der angegriffenen Entscheidung nicht ankommt, d. h. das Verwaltungsgericht ist darauf - aufgrund seiner zutreffenden Rechtsauffassung von der Unzulässigkeit der Klage - gar nicht eingegangen.
Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Ausführungen des Klägers zur Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht sowie zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung greifen nicht durch.
Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011- 5 B 11.11 -, juris Rn. 3, m. w. N.
Hiervon ausgehend liegt schon deshalb keine Überraschungsentscheidung vor, weil das Verwaltungsgericht seine die spätere Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen, wie der Kläger selbst einräumt, in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und damit der Hinweispflicht genügt hat. Dementsprechend rügt der Kläger in der Sache, dass das Verwaltungsgericht die Hinweise nicht so rechtzeitig erteilt hat, dass er noch innerhalb der laufenden Klagefrist Klage erheben oder gegebenenfalls seine Prozesskostenhilfeunterlagen vervollständigen konnte. Einen im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlichen Verfahrensfehler legt er indes auch damit nicht dar. Zum einen dürfte ein so rechtzeitiger Hinweis dem Verwaltungsgericht schon gar nicht möglich gewesen sein, weil die Klagefrist mit Blick auf den am 15. November 2016 zugestellten Widerspruchsbescheid am 15. Dezember 2016 ablief, während der Prozesskostenhilfeantrag im Original nebst Anlagen erst am Tag zuvor bei Gericht eingegangen ist. Zum anderen besteht gerade bei anwaltlich vertretenen Rechtsschutzsuchenden keine Pflicht, sofort bei Verfahrenseingang im Hinblick auf Zulässigkeitsgesichtspunkte, die - wie hier - näherer Prüfung bedürfen, in eine solche Prüfung einzutreten, um gegebenenfalls auf Zulässigkeitsbedenken hinweisen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.