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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1147/07·16.04.2007

Anhörungsrüge nach §152a VwGO verworfen wegen Fristversäumnis und unbegründeter Gehörsrüge

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine als "Gehörsrüge" bezeichnete Eingabe gegen einen Beschluss vom 9. Januar 2007; das OVG behandelte sie als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. Die Rüge wurde verworfen, weil die zweiwöchige Frist ab Zugang nicht eingehalten wurde. In der Sache liegt kein Gehörsverstoß vor, da lediglich inhaltliche Begründungskritik geübt wurde. Eine Umdeutung in eine fristlose Gegenvorstellung zur Umgehung ist nicht zulässig; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der dort vorgesehenen zweiwöchigen Frist ab Zugang der angefochtenen Entscheidung erhoben wird.

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Wird die Frist des § 152a Abs. 2 VwGO nicht gewahrt, ist die Anhörungsrüge unzulässig und damit zu verwerfen.

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Eine bloße Rüge der unzureichenden Begründung begründet keinen Gehörsverstoß, wenn aus der Rüge selbst hervorgeht, dass das vorgebrachte Zulassungsvorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurde.

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Eine verspätete Anhörungsrüge darf nicht durch Umdeutung in eine Gegenvorstellung zur Fristumgehung wirksam gemacht werden; Gegenvorstellungen sind nicht fristungebunden und es sind die entsprechenden Fristen zu beachten (z.B. zwei Wochen oder eine nach Analogie bestimmte Monatsfrist).

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Die Kostenentscheidung im Verfahren über die Anhörungsrüge richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 VwGO§ 93 Abs. 1 BVerfGG§ 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 5432/02

Tenor

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens.

Gründe

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Die unter dem 6. April 2007 erhobene "Gehörsrüge", die der Senat trotz des in ihr angegebenen Aktenzeichens (12 A 2506/05) mit Blick auf ihren Inhalt dem Verfahren 12 A 2505/05 zuordnet und als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO versteht, muss ohne Erfolg bleiben. Sie ist bereits unzulässig, weil sie nicht die durch Zugang des Beschlusses vom 9. Januar 2007 am 15. Januar 2007 (vgl. insoweit den Schriftsatz vom 17. Januar 2007) ausgelöste und daher am 29. Januar 2007 abgelaufene Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gewahrt hat.

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Unabhängig hiervon könnte die Anhörungsrüge auch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn sie zeigt ungeachtet ihrer prozessualen Einkleidung einen Gehörsverstoß nicht auf, sondern beschränkt sich auf die inhaltliche Rüge, der Senat habe keine hinreichend rationale Begründung für seine Auffassung gegeben, das berücksichtigungsfähige Zulassungsvorbringen stelle die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage, es sei dem Kläger zuzumuten, zur Erlangung der notwendigen Krankenhilfe die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Krankenscheine auch dann zu verwenden, wenn hieraus für die behandelnden Ärzte, die der Schweigepflicht unterlägen, der Sozialhilfebezug erkennbar werde; mit einer solchen Rüge räumt der Kläger selbst ein, dass der Senat sein Zulassungsvorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat.

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Eine Auslegung der Anhörungsrüge als Gegenvorstellung mit der Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, kommt ungeachtet der nach dem Vorstehenden anzunehmenden Unbegründetheit auch einer solchen Gegenvorstellung schon mit Blick auf ihre eindeutige und zudem anwaltliche Formulierung als "Gehörsrüge" nicht in Betracht, muss aber vor allem jedenfalls dann als unzulässige Umgehung ausscheiden, wenn nicht zugleich die Fristregelung des § 152a Abs. 2 VwGO zumindest entsprechend angewendet wird. Außerdem führte eine solche Auslegung auch deshalb nicht weiter, weil hier auch die für die Erhebung von Gegenvorstellungen geltende Frist nicht gewahrt wäre. Gegenvorstellungen sind nämlich nicht fristungebunden

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- a. A. lediglich Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124 Rn. 7. -,

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sondern entweder - mit Blick auf deren Teleologie - innerhalb einer nach § 93 Abs. 1 BVerfGG analog zu bestimmenden, d. h. einen Monat betragenden Frist,

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so BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000 - 5 B 65.00 -, NJW 2001, 1294, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Vorb. § 124 Rn. 10; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, Vor §§ 124 ff. Rn 5; vgl. auch Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, Vorb. § 124 Rn. 20 f.: fristungebunden, aber das Gericht muß nicht entscheiden, wenn die Gegenvorstellung nicht binnen Monatsfrist erfolgt ist,

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bereits innerhalb einer zweiwöchigen Frist

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- so OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 4 Bs 414/03 -, DÖV 2004, 583: analoge Anwendung des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO -

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oder innerhalb der (hier nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zweiwöchigen) Frist zu erheben, die gelten würde, wenn die vorangegangene Entscheidung rechtsmittelfähig wäre.

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OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 12 E 1144/02 -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).