Antrag auf Berufungszulassung gegen Zuwendungsablehnung wegen Unregelmäßigkeiten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Gewährung einer Zuwendung wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten in der Schafhaltung. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keine Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO hinreichend dargelegt sind. Insbesondere fehlen ernstliche Richtigkeitszweifel, besondere Schwierigkeiten und ein hinreichend dargestellter Verfahrensmangel. Die verwaltungsgerichtliche Würdigung stützt sich auf Feststellungen zu schweren Unregelmäßigkeiten und vorsätzlichen Verstößen, denen das Zulassungsvorbringen nichts Substantiiertes entgegensetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Zuwendungsablehnung mangels dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt; Kläger trägt Kosten; Streitwert 4.943,60 €.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Frist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO hinreichend dargelegt wird.
Ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur geltend gemacht, wenn der Zulassungsantrag substantiiert die tragenden Erwägungen der Vorinstanz in Frage stellt; bloße Vorwürfe der Doppelverwertung oder pauschale Kritik genügen nicht.
Besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordern eine konkrete Darlegung tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität; Verweise auf Richtigkeitszweifel allein rechtfertigen dies nicht.
Ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Aufklärungsrüge) liegt bei anwaltlicher Vertretung nur vor, wenn in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellte Beweisanträge unbeachtet blieben oder eine weitere Aufklärung ohne Antrag offensichtlich geboten war; bloße schriftsätzliche Ankündigungen genügen nicht.
Bei Zuwendungsentscheidungen kann der Anspruch wegen schwerer Unregelmäßigkeiten oder vorsätzlicher Verstöße gemäß den Förderrichtlinien und Art. 18 Abs. 3 VO (EU) Nr. 65/2011 für das betreffende und das folgende Kalenderjahr ausgeschlossen werden; für die Feststellung solcher Unregelmäßigkeiten können auch Verwendergebnisse aus Parallelverfahren herangezogen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 564/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.943,60 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung zusammengefasst im Ergebnis damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der beantragten Zuwendung zur Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens für das Verpflichtungsjahr 2012/2013 habe, weil nach Nr. 14.4.3.5.1 der Förderrichtlinien der Anspruch bei schweren Unregelmäßigkeiten im Betrieb im jeweiligen Jahr ausgeschlossen sei, ferner nach Art. 18 Abs. 3 VO (EU) Nr. 65/2011 der Anspruch in dem betreffenden und dem darauf folgenden Kalenderjahr ausgeschlossen sei, wenn Verstöße auf vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten beruhten, und hier in einem Parallelverfahren (Az. 4 K 563/14) betreffend das Verpflichtungsjahr 2011/2012 sowohl schwere Unregelmäßigkeiten bei der Schafhaltung des Klägers als auch die vorsätzliche Begehung der dargelegten Verstöße festgestellt worden sei(en). Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt.
Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt er nicht dar und sind auch nicht gegeben. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen geht an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei und ist teilweise nicht nachvollziehbar. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe "zu Unrecht Rückgriff genommen auf die in dem Verfahren 4 K 1192/14 VG Arnsberg behandelten Ordnungswidrigkeiten", ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht verständlich. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung von schweren Unregelmäßigkeiten im Sinne der Nr. 14.4.3.5.1 der Förderrichtlinien sowie von vorsätzlichen Verstößen auf die in anderen Verfahren getroffenen Feststellungen zurückgegriffen hat. Es erschließt sich jedoch nicht, warum dies unzulässig sein sollte. Dies gilt auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens, es sei bereits in einem anderen Verfahren "die unzulässige doppelte Verwertung eines festgestellten Verstoßes und die vollkommene Unverhältnismäßigkeit des seinerzeit angefochtenen Bescheids gemäß Kontrollbericht vom 05.01.2012 … gerügt worden". Daraus sowie aus dem nachfolgenden Vorbringen ergibt sich zwar, dass der Kläger meint, in unzulässiger Weise in doppelter oder dreifacher Weise "bestraft" worden zu sein. Eine Ergebnisunrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird damit jedoch nicht dargetan, weil Kürzungen oder der Ausschluss von Subventionen keine Strafen sind, sich nicht erschließt, was der Kläger sinngemäß mit dem Verbot der "Doppel- und Dreifach-Bestrafung im Zuwendungsbetrag" meint, und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, welchen rechtlichen Hinderungsgrund es geben sollte, ein bestimmtes Fehlverhalten oder bestimmte Unregelmäßigkeiten - hier bei der Schafhaltung des Klägers -, die nach den jeweils einschlägigen Förderbestimmungen im Hinblick auf verschiedene Subventionen Relevanz haben, bei der jeweiligen Subvention in der Weise zu berücksichtigten, dass diese prozentual gekürzt oder vollständig versagt wird. Das weitere Zulassungsvorbringen zu den "Cross-compliance-Regeln 2014", einer daraus folgenden Selbstbindung des Verwaltungshandels und einem sich aus gleichmäßig ausgeformtem Verwaltungshandeln ergebenden Rechtsanspruch trifft - soweit unterstellt wird, das Verwaltungsgericht gehe nur von interner Bindung aus - nicht zu und lässt zudem eine Relevanz im Hinblick auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen. Dass sich aus den Förderrichtlinien über Art. 3 GG i. V. m. der Verwaltungspraxis ein Rechtsanspruch ergeben kann, hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Der Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn die in den Förderrichtlinien aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, was im Fall des Klägers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufgrund der schweren Unregelmäßigkeiten und der damit einhergehenden vorsätzlichen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Verpflichtungen nicht zutrifft.
Besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Diesbezüglich verweist der Kläger lediglich auf sein Vorbringen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln, das indes, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, keinen Anhaltspunkt für die Annahme besonderer Schwierigkeiten bietet.
Eine Zulassung der Berufung kommt schließlich auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in Betracht. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge und der damit erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO greift nicht durch. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die weitere Beweiserhebung auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2012- 4 B 20.12 -, juris Rn. 6 f., m. w. N.
Dazu trägt der Kläger nichts Hinreichendes vor. Nach dem über die erstinstanzliche mündliche Verhandlung aufgenommenen Protokoll hat der bereits damals anwaltlich vertretene Kläger weder einen Beweisantrag gestellt noch sonst in der mündlichen Verhandlung auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hingewirkt. Soweit das Zulassungsvorbringen inzident von der Stellung von Beweisanträgen ausgeht, trifft dies nicht zu. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge, die der Kläger im Übrigen nicht hinreichend konkret bezeichnet hat, stellten nach der zuvor zitierten Entscheidung keine förmlichen Beweisanträge dar. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, legt der Kläger nicht dar. Was die Mängel (Unregelmäßigkeiten) in der Schafhaltung des Klägers anbelangt, hat das Verwaltungsgericht diese vor allem auf der Grundlage von in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, die Missstände dokumentierenden Lichtbildern als gegeben angesehen. Zwar mag es im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Haltungsbedingungen der Schafe schriftsätzlichen Vortrag mit Beweisanregungen des Klägers gegeben haben. Er trägt jedoch nichts Substantiiertes dazu vor, dass die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Lichtbilder zur Beurteilung der Haltungsbedingungen ungeeignet oder unzureichend waren. Dazu, warum das dem Verwaltungsgericht vorliegende Erkenntnismaterial (vermeintlich) "nicht hinreichend aussagekräftig" war und was insoweit an den Ausführungen im Urteil realitätsfern sein soll, verhält sich der Kläger nicht näher. Nur im Fall ungeeigneten oder unzureichenden Erkenntnismaterials käme jedoch die Annahme in Betracht, dass sich dem Verwaltungsgericht eine (weitere) Aufklärung/Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das Vorstehende gilt entsprechend, soweit der Kläger hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen vorsätzlichen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zur Unterbringung und Versorgung von Schafen einen Aufklärungsmangel geltend macht. Dem Verwaltungsgericht ist nach den entsprechenden Ausführungen im Tatbestand des Urteils bekannt gewesen, dass die seinerzeit vor Ort agierende Tierärztin die Verstöße als nicht vorsätzlich bewertet hat. Gleichwohl hat es in der angegriffenen Entscheidung näher begründet, warum es - entgegen der Tierärztin - von vorsätzlichen Verstößen ausgeht. Angesichts dessen liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sich dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Wertungsfrage (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) eine Zeugeneinvernahme der Tierärztin hätte aufdrängen müssen, zumal der Kläger wiederum nicht substantiiert aufzeigt, dass das dem Verwaltungsgericht vorliegende Erkenntnismaterial zur Beantwortung der Wertungsfrage nicht ausreichte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).