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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1137/16·02.03.2017

Ablehnung der Berufungszulassung nach §124a VwGO in Zuwendungsstreit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZuwendungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheids. Das OVG verneint die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, weil die vorgebrachten Richtigkeitszweifel und sonstigen Einwände nicht hinreichend substantiiert sind. Insbesondere sind beide tragenden Begründungen der Vorinstanz nicht mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen worden. Kosten- und Streitwertentscheidungen werden bestätigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO abgewiesen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der Frist ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO hinreichend dargelegt wird; bloße Behauptungen ohne schlüssige Substantiierung genügen nicht.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn mindestens ein tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird.

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Trägt die angegriffene Entscheidung zwei selbständig tragende Begründungen, müssen beide Begründungen mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen werden, damit das Ergebnis in ernstliche Zweifel gezogen wird.

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Der Zulassungsgrund der erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfordert, dass die Streitfrage deutlich vom üblichen Spektrum abweicht oder tatsächlich besonders schwierige Auslegungsfragen aufwirft; bloße Zweifel an der Auslegung reichen nicht aus.

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Ein Verfahrensmangel (insbesondere Gehörsverletzung) ist nur dann zu bejahen, wenn substantiiert dargetan wird, welches konkrete Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist; allgemeine Kritik an der Erwägung genügt nicht.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 3382/14

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 16.618,35 € festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des angefochtenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheids auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen ist es davon ausgegangen, dass die Auflagen zu dem Zuwendungsbescheid vom 11. November 2009, gegen welche die Klägerin nach Auffassung der Beklagten verstoßen hat, zu unbestimmt und nichtig seien. Zum anderen hat es angenommen, dass die Auflagen zum Zeitpunkt der streitigen Auftragsvergabe gegenüber der Klägerin noch nicht wirksam geworden seien. Dem setzt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was im Ergebnis auf einen Zulassungsgrund führt.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt sie nicht hinreichend dar. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 25.

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Daraus ergibt sich, dass sich die Richtigkeitszweifel auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung beziehen müssen, d. h. hier auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Dies setzt bei zwei die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen voraus, dass beide Begründungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt sein müssen. Daran fehlt es hier.

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Zwar hat die Beklagte die erste Begründung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar infrage gestellt und würde diese in einem Berufungsverfahren aller Voraussicht nach keinen Bestand haben. Anders verhält sich es dagegen mit der zweiten Begründung des Verwaltungsgerichts. Diese beruht auf der schlüssigen und von der Beklagten insoweit nicht infrage gestellten Erwägung, dass ein mit dem angefochtenen Bescheid "geahndeter" (unterstellter) Auflagen-/Vergaberechtsverstoß der Klägerin in Gestalt der - unstreitig ohne Ausschreibung erfolgten - Auftragserteilung vom 17. August 2009 dann nicht vorliegt, wenn die Klägerin bei dieser Auftragserteilung nicht zur Beachtung der Auflage und damit des Vergaberechts verpflichtet war. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seinen Hinweis vom 30. März 2016 sinngemäß mit der Begründung angenommen, dass die die Beachtung des Vergaberechts fordernde Auflage (in Gestalt der ANBest-P) in dem Änderungsbescheid vom 11. November 2009 erst nach der Auftragserteilung wirksam geworden sei und der vorhergehende Zuwendungsbescheid vom 23. April 2009 die Auflage nicht enthalten habe, weil die (die Beachtung des Vergaberechts fordernden) ANBest-P nicht ausdrücklich in Bezug genommen worden seien. Diese Begründung stellt die Beklagte nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Sie wirft dem Verwaltungsgericht zwar vor verkannt zu haben, dass schon im ursprünglichen Zuwendungsbescheid und nicht erst im Änderungsbescheid die ANBest-P für anwendbar erklärt worden seien, erläutert ihren Vorwurf jedoch nicht näher. Insbesondere macht sie ihre Auffassung, die ANBest-P seien schon im ursprünglichen Zuwendungsbescheid für anwendbar erklärt worden, nicht an diesem Bescheid fest. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Bescheid eine entsprechende ausdrückliche Erklärung enthält. Darüber hinaus weist die Beklagte zwar sinngemäß zutreffend darauf hin, dass Nebenbestimmungen auch dadurch Bestandteil eines Verwaltungsakts werden, dass sie in diesem ausdrücklich in Bezug genommen werden. Abgesehen davon, dass sich dies mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts deckt, hat dieses eine ausdrückliche Bezugnahme gerade verneint und zeigt das Zulassungsvorbringen eine solche nicht auf. Der weitere Hinweis der Beklagten, dass die ANBest-P, wenn sie über eine Nebenbestimmung Bestandteil des Bewilligungsbescheids geworden sind, mit diesem bekanntgegeben werde, ist ebenfalls zutreffend, gibt jedoch nichts dafür her, dass die ANBest-P hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Bestandteil des ursprünglichen Zuwendungsbescheids geworden sind. Dazu verhält sich auch das übrige Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang nicht, das auf die Obliegenheit eines Zuwendungsempfängers eingeht, sich bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung der Zuwendung bei der zuwendenden Stelle zu informieren.

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Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten zeigt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf und liegen auch nicht vor. Abgesehen davon, dass sich nicht erschließt, was die Beklagte genau damit meint, die Rechtssache weiche "in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen" ab, ergeben sich daraus keine besonderen Schwierigkeiten, zumal die von der Beklagten selbst zuvor zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zeigen, dass Streitigkeiten aus Anlass von und im Zusammenhang mit Zuwendungen durchaus zum "Spektrum" verwaltungsgerichtlicher Verfahren gehören. Der Hinweis der Beklagten auf ihre Ausführungen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln füllt den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht aus. Der Umstand, dass die erste tragende Begründung des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft erscheint, rechtfertigt nicht zugleich die Annahme besonderer Schwierigkeiten. Insoweit steht im Mittelpunkt die Auslegung des Inhalts des Änderungsbescheids vom 11. November 2009. Dass diese Auslegung besonders schwierig ist, macht die Beklagte nicht geltend. Besondere Schwierigkeiten werden auch nicht allein dadurch indiziert, dass das Verwaltungsgericht aller Voraussicht nach zu einem unzutreffenden Auslegungs-ergebnis gelangt ist. Was die zweite tragende Begründung des Verwaltungsgerichts anbelangt, steht im Mittelpunkt die Frage nach der Einbeziehung der ANBest-P in den ursprünglichen Zuwendungsbescheid. Auch insoweit sind besondere Schwierigkeiten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, welche Pflichten ein Zuwendungsempfänger bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte zu beachten hat, würde sich in einem Berufungsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass hier die Vergabe freiberuflicher Leistungen in Rede stand. Vielmehr weist die Beklagte an anderer Stelle im Ergebnis selbst darauf hin, dass es bei der streitigen Auftragserteilung vom 17. August 2009 an das Z.   G.     nicht um eine freiberufliche Tätigkeit/Leistung ging. Unabhängig davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage losgelöst von den Einzelheiten des jeweiligen Falls in allgemeingültiger Weise beantworten ließe.

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Schließlich legt die Beklagte keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Zulassungsvorbringen führt bereits nicht auf einen Gehörsverstoß als möglichen Verfahrensmangel und legt erst recht nichts Hinreichendes zu einem Beruhen dar. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht den Schriftsatz der Beklagten vom 23. März 2016, insbesondere den dortigen Vortrag zu einer freiberuflichen Leistung zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung erwogen, was sich insbesondere an den Ausführungen auf S. 10 oben des Gerichtsbescheids sowie der ausdrücklichen Erwähnung dieses Schriftsatzes zu Beginn der Entscheidungsgründe (S. 5 des Gerichtsbescheids) festmachen lässt. Dass diese Ausführungen nicht überzeugend

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oder möglicherweise sogar unrichtig sind, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Auch hat es nichts mit einem solchen zu tun, dass die Beklagte eine Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf ein anderes Verfahren für nicht verständlich hält. Im Übrigen ist die Bezugnahme zweifelsfrei (lediglich) deshalb erfolgt, weil das Verwaltungsgericht dadurch seine Rechtsauffassung, dass eine Verfügung mit einer völlig unverständlichen und undurchführbaren Regelung für sich keine Bestandskraft in Anspruch nehmen könne, untermauern wollte. Weiterhin hat die Beklagte eingangs ihrer Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (zutreffend) darauf hingewiesen, dass sich ein Gericht nicht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsse und eine Gehörsverletzung erst dann vorliege, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machten, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden sei. Hiervon ausgehend führt es nicht auf einen Gehörsverstoß, dass die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, dass es für unterschiedliche Förderprogramme jeweils unterschiedliche Bescheidvorlagen gebe. Ausgehend davon, dass das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung auf den hier in Rede stehenden Änderungsbescheid vom 11. November 2009 bezogen und an diesem festgemacht hat, liegt auf der Hand, dass Ausführungen zu anderen "Bescheidvorlagen" von vornherein nicht veranlasst waren. Dementsprechend sind auf einen Gehörsverstoß hindeutende besondere Umstände nicht ersichtlich. Welcher Zusammenhang zwischen dem Hinweis der Beklagten auf unterschiedliche Bescheidvorlagen für unterschiedliche Förderprogramme und dem Umstand bestehen soll, dass das Verwaltungsgericht nach Auffassung der Beklagten in seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Nichtigkeit einer vergaberechtlichen Regelung im Zuwendungsbescheid bereits festgelegt war, und was dies mit einem möglichen Gehörsverstoß zu tun haben soll, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend. Soweit die Beklagte ferner sinngemäß den Vorwurf erhebt, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Lebenssachverhalt ausgegangen, ergibt sich daraus nicht, welcher Vortrag der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden sein sollte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG); mit ihm wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Halbs. 1, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).