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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1128/10·13.04.2011

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Fristversäumnis abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtWiedereinsetzung/FristversäumnisVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG NRW abgelehnt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach §124 Abs.2 VwGO begründet. Der Kläger hatte die Monatsfrist des §84 Abs.2 Nr.5 VwGO versäumt und keinen ausreichenden Gegenbeweis zur Entkräftung des Eingangsstempels vorgelegt. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung bestand nicht, und das rechtliche Gehör war nicht verletzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; bloße Vermutungen oder unspezifische Einwände genügen nicht.

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Die Beweiskraft des Eingangsstempels als öffentliche Urkunde (§§415, 418 ZPO) kann nur durch konkreten Gegenbeweis erschüttert werden; spekulative Behauptungen sind unzureichend, wobei Versandnachweise der Post als zugängliches Beweismittel zur Verfügung stehen.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von Amts wegen nur bei unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren; Verschulden liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt zur Fristwahrung (rechtzeitige Aufgabe bei der Post, Beachtung Laufzeiten) außer Acht gelassen wurde.

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Das Gericht ist nicht grundsätzlich verpflichtet, eine mündliche Verhandlung wegen Nichterscheinens zurückzustellen; regelmäßig ist eine angemessene Wartezeit (etwa 15 Minuten) zu beachten, es sei denn, die Umstände rechtfertigen ein anderes Vorgehen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 415, 418 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 3 und Satz 4 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht – auch nur allenfalls sinngemäß geltend gemachte – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nach Zustellung des Gerichtsbescheides vom 15. Dezember 2009 die Monatsfrist des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO versäumt, weil der (undatierte) Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst am 2. Februar 2010 und damit verspätet bei Gericht eingegangen sei, nicht in Frage. Der Kläger dringt mit der Rüge, aus dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts ergebe sich nicht, wann sein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Briefkasten eingeworfen worden sei, nicht durch. Der Kläger hat mit dem Hinweis darauf, dass das Schreiben mit Blick auf den Zusatz zum Eingangsstempel "Erste Leerung" vor diesem Zeitpunkt in den Briefkasten gelangt sein müsse und er daher davon ausgehe, dass es zunächst mit weiterer Post im Briefkasten versehentlich ungestempelt geblieben und erst später mit dem Eingangsstempel versehen worden sei, einen die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde (vgl. §§ 415, 418 ZPO) entkräftenden Gegenbeweis nicht angeboten. Ein solches, über den konkreten Zeitpunkt des Einwurfs des Einschreibens Auskunft gebendes Beweismittel stand ihm mit dem Ergebnis der - nach seinen eigenen Angaben nach Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom 6. April 2010 auch durchgeführten - Sendungsverfolgung bei der Deutschen Post AG auch ohne weiteres zur Verfügung. Ungeachtet dessen wäre die bereits am Freitag, dem 29. Januar 2010, um 24 Uhr abgelaufene Frist selbst bei dem vom Kläger wohl vermuteten Zugang der Sendung schon am Vortag des 2. Februar 2010 nicht mehr eingehalten worden.

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Auch die ferner sinngemäß geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hatte in der mündlichen Verhandlung zunächst keinen Anlass, dem Kläger von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von Amts wegen dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten und die versäumte Rechtshandlung - wie hier - innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachgeholt wurde, § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 3 und Satz 4 VwGO. Fahrlässigkeit und damit Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfaltspflicht außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Es kommt daher darauf an, ob dem Betroffenen auch im Lichte der Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. dass er nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt. In diesem Zusammenhang liegt es im Verantwortungsbereich des Rechtsuchenden, ein zu beförderndes Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgemäß erreichen kann. Hat der Absender entsprechende Vorkehrungen getroffen, kann ihm eine Verzögerung oder ein Unterbleiben der Briefbeförderung nicht als Verschulden angerechnet werden. Der Absender darf sich insbesondere auf die am Postamt angeschlagenen Brieflaufzeiten oder auf eine Auskunft des Postbediensteten verlassen, was die regelmäßige Postbeförderungsdauer angeht. Beruht der verspätete Eingang einer Fristsache ersichtlich auf einer ungewöhnlich langen Postlaufzeit, ist von dem Gericht besonders sorgfältig zu prüfen, ob nicht eine Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht kommt.

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Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 60, Rn. 63, m.w.N.

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Zwar dürfte ausweislich des vom Kläger vorgelegten Hinweises der Deutsche Post AG in deren Internetauftritt die regelmäßige Laufzeit von Einwurf-Einschreiben nur einen Tag betragen. Dass diese regelmäßige Laufzeit hier überschritten worden war, war für das Verwaltungsgericht jedoch allein aus der Akte nicht ersichtlich. Anders als der Kläger meint, ist das Absendedatum auf dem Umschlag zu dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nämlich nicht vermerkt. Auch das Datum des Antrags erlaubte keinen Rückschluss auf dessen Absendung. Das Schreiben ist undatiert.

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Der klägerische Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil der gerichtliche Hinweis auf die Versäumung der Antragsfrist des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vom 6. April 2010 so spät erfolgt ist, dass dem Kläger eine angemessene Reaktion hierauf, insbesondere die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unmöglich gewesen wäre. Selbst für den Fall, dass der gerichtliche Hinweis vom 6. April 2010 den Kläger - entgegen seiner ausdrücklichen Angabe in dem undatierten Wiedereinsetzungsantrag, wonach das Schreiben schon am 9. April 2010 zugegangen sein soll - erst am Samstag, dem 10. April 2010 erreicht haben sollte, war es ihm nämlich bei gehöriger Anstrengung möglich, den Wiedereinsetzungsantrag per Fax rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung am Montag, dem 12. April 2010 um 13 Uhr an das Verwaltungsgericht zu senden. Der Kläger verfügt jedenfalls in seiner Kanzlei über ein Faxgerät. Es spricht auch nichts dafür, dass die Sendungsverfolgung bei der Deutschen Post AG, deren Ergebnis vom Kläger im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht verwendet wurde, einer solchen rechtzeitigen Antragstellung entgegengestanden hätte. Die Sendungsverfolgung ist ohne nennenswerten Zeitaufwand im Internet, zu dem der Kläger ebenfalls in seiner Kanzlei Zugang hat, möglich. Im Übrigen hatte der Kläger den - undatierten - Wiedereinsetzungsantrag auch schon am 12. April 2010 fertig verfasst. Der Antrag ist nämlich ausweislich des auf dem dazugehörigen Umschlag befindlichen Aufklebers der Deutschen Post AG bereits am 12. April 2010 zur Post aufgegeben worden.

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Der gerichtliche Hinweis vom 6. April 2010, infolge der Versäumung der Antragsfrist könne im Urteil, ohne dass in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt werden könne, nur noch festgestellt werden, dass das Verfahren durch Gerichtsbescheid abgeschlossen worden sei, war auch nicht irreführend. Der Inhalt des Schreibens entsprach vielmehr der für das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Abfassung allein erkennbaren Sach- und Rechtslage und war zutreffend. Er war - ungeachtet des Umstands, dass der Kläger einen Wiedereinsetzungsantrag auf den gerichtlichen Hinweis hin tatsächlich gestellt hat - auch nicht geeignet, den Kläger, der Rechtsanwalt ist, von der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags abzuhalten. Das Schreiben bot mit dem Hinweis auf die nach Aktenlage festgestellte Fristversäumnis im Gegenteil besonderen Anlass, möglichst zeitnah einen solchen Antrag zu stellen, um die angekündigten drastischen verfahrensrechtlichen Folgen noch zu verhindern.

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Das Verwaltungsgericht war schließlich auch weder gehalten, den Beginn der mündlichen Verhandlung wegen des Nichterscheinens des Klägers um 15 Minuten zurückzustellen noch war es gehalten, die mündliche Verhandlung auf einen anderen Termin zu vertagen.

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Sind bei einem termingerechten Aufruf der Sache nicht alle Beteiligten erschienen, ist aber damit noch zu rechnen, entscheidet das Gericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es den Beginn der mündlichen Verhandlung zurückstellt und erneut aufruft. Regelmäßig wird es, soweit das mit Rücksicht auf die weiteren terminierten Verfahren vertretbar ist, zuwarten; verpflichtet ist das Gericht dazu allerdings nicht in jedem Fall. Leitmaßstab für die Entscheidung zu warten oder pünktlich mit der mündlichen Verhandlung zu beginnen, sind die Wahrung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung und die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts einerseits sowie das legitime Interesse aller Beteiligten und des Gerichts an zeitgerechter und zügiger Durchführung des Sitzungstages andererseits. Wenn nicht die Umstände ein kürzere Wartezeit nahe legen, muss man etwa 15 Minuten lang warten. Die Wartepflicht des Gerichts entfällt allerdings dann, wenn ein Beteiligter angekündigt hat, nicht zum Termin zu erscheinen, und auch keine Terminänderung beantragt hat. Gleiches gilt, wenn sich dem Gericht nach Maßgabe aller Umstände des Einzelfalls der Eindruck aufdrängen musste, dass der Beteiligte nicht am Termin teilnehmen wolle.

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Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 60, Rn. 63, m.w.N.

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Vorliegend hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 12. April 2010 die Sitzung pünktlich und ohne Wartezeit begonnen. Es durfte jedoch - im Ergebnis auch zutreffend, weil der Kläger tatsächlich nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollte - davon ausgehen, dass der Kläger, der seinen Wohnsitz in N.       hat, aufgrund des Hinweises vom 6. April 2010, dass eine Verhandlung in der Sache nicht erfolge, wegen der dargelegten Aussichtslosigkeit der Klage sowie wegen der Länge und der Kosten einer Anreise an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Es durfte in diesem Zusammenhang ferner davon ausgehen, dass der Kläger sich wegen des Vorliegens etwaiger Wiedereinsetzungsgründe oder einer Terminverlegung auf den gerichtlichen Hinweis vom 6. April 2010 hin bis zur Terminstunde gemeldet hätte. Es war für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, dass der Kläger wegen der Kürze der Zeit nicht mehr auf den gerichtlichen Hinweis hätte reagieren können. Es durfte vielmehr annehmen, dass der gerichtliche Hinweis vom 6. April 2010, der ausweislich des Abvermerks am selben Tage abgegangen ist, beim Kläger spätestens am 9. April 2010 eingegangen war. Dies entspricht im Übrigen auch der (ersten) Angabe des Klägers in seinem Wiedereinsetzungsgesuch.

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Der Kläger hat einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht den bei ihm am 14. April 2010 und damit noch vor der Zustellung des Urteils am 16. April 2010 eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr berücksichtigt hat, nicht gerügt, d. h. geltend gemacht i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Dass das Verwaltungsgericht das Urteil in der mündlichen Verhandlung nicht verkündet hat, sondern beschlossen hat, dass eine Entscheidung zugestellt wird, konnte der Kläger dem ihm mit dem Urteil übersandten Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 12. April 2010 ohne weiteres entnehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).