Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine ernstlichen Zweifel an VG-Urteil
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG verneint hatte. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Beilagen, die nur eine theoretische Möglichkeit familiärer Sprachvermittlung aufzeigen, ändern die erstinstanzliche Feststellung nicht. Pauschale, unsubstantiiert vorgetragene Einwände gegen Aufnahmeangaben genügen nicht, die Beweiswürdigung zu erschüttern.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.
Nach der Rechtsprechung genügen Nachweise, die lediglich eine rein theoretische Möglichkeit familiärer Sprachvermittlung aufzeigen, nicht, um eine erstinstanzliche Feststellung zu überwinden, wonach eine tatsächliche familiäre Vermittlung nicht stattgefunden hat.
Pauschale und unsubstantiiert vorgetragene Einwände gegen die Verlässlichkeit von Aufnahme- oder Antragsangaben reichen nicht aus, um die aufgrund der konkreten Umstände vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; außergerichtliche Kosten des Beteiligten müssen nicht erstattungsfähig sein und der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 589/04
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Bescheinigungen zielen auf den Nachweis, dass der Kläger als Kind bis 1992 auch mit seinem Vater I. I1. in einem gemeinsamen Haushalt zusammen gelebt und somit die Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache durch eben den Vater bestanden hat. Dadurch wird die Entscheidungsgrundlage des angefochtenen Urteils jedoch nicht erschüttert. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung kam es nämlich auf die Frage, ob eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache gegenüber dem Kläger theoretisch denkbar gewesen ist, nicht an (vgl. Urteilsabdruck S. 8 unten). Dass die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht vorliegen, stützt das Verwaltungsgericht vielmehr darauf, dass eine familiäre Vermittlung nach den eigenen Angaben des Klägers und unter Auswertung der Angaben des Vaters jedenfalls rein tatsächlich nicht stattgefunden habe, eine eventuell zeitweise bestandene Möglichkeit also jedenfalls nicht genutzt worden ist.
Das pauschale Vorbringen, in Aufnahmeverfahren würden erfahrungsgemäß häufiger Schutzbehauptungen abgegeben, vage oder widersprüchliche Angaben beruhten oft auf einem leichtfertigen, nachlässigen oder unvollständigen Ausfüllen der Aufnahmeanträge und es sei nicht ungewöhnlich, dass im Laufe eines jahrelang dauernden Verwaltungsverfahrens in gewissem Umfang zu einzelnen Punkten sich widersprechende Angaben gemacht würden, ist zu unsubstantiiert, als dass es die anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles sorgfältig vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zur mangelnden tatsächlichen familiären Vermittlung der deutschen Sprache in Frage stellen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).