Berufungszulassung: Verlängerung/Annullierung einer Zuckereinfuhrlizenz bei Hafensperrung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der verweigerten Verlängerung sowie auf Anfechtung der Ablehnung der Annullierung einer Zuckereinfuhrlizenz abgewiesen hatte. Sie berief sich insbesondere auf höhere Gewalt wegen einer Hafensperrung in Beira/Mosambik sowie auf Art. 7 VO (EG) 828/2009 und Verhältnismäßigkeit. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt seien bzw. nicht vorlägen. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestünden u. a. nicht, da die Hafensperrung angesichts angekündigter Baggerarbeiten nicht unvorhersehbar gewesen sei und Art. 7 VO (EG) 828/2009 nur Lizenzen mit Ende am 30. September erfasse; auch grundsätzliche Bedeutung und besondere Schwierigkeiten seien nicht dargetan.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichend dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht und substantiiert dargelegt wird; bloße Wiederholung oder pauschale Kritik genügt nicht.
Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Höhere Gewalt im Anwendungsbereich agrarrechtlicher Unionsregelungen erfordert ein ungewöhnliches und unvorhersehbares, der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers entzogenes Ereignis, dessen Folgen trotz gebotener Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können; vorhersehbare Einschränkungen der Logistikkette erfüllen das objektive Tatbestandsmerkmal nicht.
Art. 7 Satz 1 VO (EG) 828/2009 ist seinem Wortlaut nach auf Einfuhrlizenzen beschränkt, deren Gültigkeit am 30. September eines Wirtschaftsjahres endet; auf früher endende Lizenzen ist die Vorschrift weder unmittelbar anwendbar noch ohne Darlegung einer planwidrigen Regelungslücke analog übertragbar.
Eine Berufungszulassung wegen besonderer Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert eine über den Einzelfall hinausgehende, hinreichend begründete Darlegung; Fragen, die sich anhand eindeutiger Normen und gefestigter Rechtsprechung beantworten lassen, begründen dies regelmäßig nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 1394/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszu-lassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 238.479 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Zuckereinfuhrlizenz der Klägerin vom 17. Februar 2011 (Bescheid vom 25. Mai 2011) und die weitere - auf die Anfechtung beschränkte - Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2011, mit dem der Antrag der Klägerin auf Annullierung der genannten Lizenz abgelehnt worden ist, ungeachtet der Zulässigkeit dieser Klagen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Annullierung ihrer Lizenz. Ein Verlängerungsanspruch folge nicht aus Art. 7 Satz 1 VO (EG) 828/2009, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift eindeutig nicht gegeben seien und eine analoge Anwendung mangels Regelungslücke ausscheide. Die streitgegenständliche Lizenz sei vom 17. Februar bis zum 31. Mai 2011 gültig gewesen und überschreite somit den Drei-Monats-Zeitraum, den der Verordnungsgeber bei Einführung der einmaligen Verlängerung der Lizenz um einen Monat als angemessen für ihre Ausnutzung auch unter Berücksichtigung späterer Antragstellung und kleinerer Verzögerungen in der Logistikkette im Blick gehabt habe. Etwaige Härten durch Lieferverzögerungen würden durch Art. 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 VO (EG) 376/2008 aufgefangen, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliege, was hier zu verneinen sei.
Es sei auch nicht geboten, die Frage der analogen Anwendbarkeit des Art. 7 VO (EG) 828/2009 im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den EuGH klären zu lassen, da Wortlaut, Sinn und Zweck sowie das Regelungsgefüge des Art. 7 VO (EG) 828/2009 einerseits und Art. 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 VO (EG) 376/2008 andererseits keinen Raum für vernünftige Zweifel offenließen (acte clair), dass Art. 7 VO (EG) 828/2009 hier unanwendbar sei.
Ein Anspruch auf Verlängerung folge auch nicht aus Art. 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 VO (EG) 828/2009, da keine höhere Gewalt vorliege. Höhere Gewalt setzte nach der Rechtsprechung des EuGH im Bereich der Agrarverordnungen voraus, dass es sich um ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis handle, auf das der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss gehabt habe und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Bereits das objektive Element sei zu verneinen. Die Hafensperrung in Beira/Mosambik im maßgeblichen Zeitraum sei nicht unvorhersehbar gewesen, da schon Mitte 2010 für die nächsten 18 Monate Baggerarbeiten dort angekündigt gewesen seien. Mit Behinderungen bzw. Einschränkungen des Hafenbetriebes in Beira habe danach auch im April 2011 gerechnet werden müssen. Die Klägerin habe im Übrigen in Bezug auf die Vermeidbarkeit der Folgen nicht substantiiert vorgetragen, weshalb der “Ersatzzucker“ nicht hätte in Nacala/Mosambik verladen werden können. Zu der weiteren Möglichkeit, den Zucker über Maputo/Mosambik zu verladen, habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. Eine Verlängerung der Lizenzgültigkeit komme auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Betracht. Dieser Grundsatz habe in Art. 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 VO (EG) 376/2008 seine Ausprägung gefunden und sei daneben nicht anwendbar. Damit seien Importeure vor ungewöhnlichen Umständen, die zu unverhältnismäßigen Opfern führen könnten, ausreichend geschützt. Der Verfall der Kaution von 238.479,-- € als Folge der Nichtverlängerung bzw. Ablehnung der Annullierung der Lizenz sei für die wirtschaftlich potente Klägerin nicht unzumutbar.
I. Dem hält die Klägerin nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007
- 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 25.
Das ist hier nicht der Fall.
Mit dem Zulassungsantrag macht sie im Kern Folgendes gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend:
- Der Begriff der höheren Gewalt sei vom Verwaltungsgericht fälschlicherweise zu restriktiv ausgelegt worden, namentlich stelle die Hafensperrung in Beira im maßgeblichen Zeitpunkt einen Anwendungsfall höherer Gewalt dar;
- jedenfalls folge ihr Anspruch auf Verlängerung der Einfuhrlizenz aus Art. 7 Satz 1 VO (EG) 828/2009 in direkter oder analoger Anwendung, ergänzt durch die Zielsetzungen Verordnungen (EG) Nr. 1528/2007 und Nr. 732/2008;
- bzw. gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Gemeinschaftsrecht auch im Lichte von Art. 7 VO (EG) 828/2009 und der Ziele der genannten Verordnungen, dass ihre Einfuhrlizenz wegen der von ihr dargelegten besonderen Umstände zu verlängern oder mindestens zu annullieren gewesen sei.
Sämtliches zeigt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht schlüssig auf.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der höheren Gewalt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH sektorbezogen definiert als unvorhersehbares Ereignis, auf das der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - C-210/00 -,
juris Rn. 79, m. w. N.
Von dieser Definition geht auch die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag aus.
Soweit sie darüber hinaus unter Bezugnahme u. a. auf die Entscheidung des EuGH vom 7. Dezember 1993 - C-12/92 - rügeweise einwendet, der Begriff der höheren Gewalt sei im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Zusammenhangs festzulegen und anzuwenden, zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit der auf den Agrarsektor bezogenen Definition etwas anderes zugrunde gelegt hat. Die weitere Folgerung, der EuGH habe in der genannten Entscheidung den Weg zu einer nicht-restriktiven Umschreibung des Tatbestandes der höheren Gewalt eröffnet, der zu einer ihr günstigen Entscheidung hätte führen müssen, trifft so nicht zu. Der Ausgangspunkt des EuGH, der Begriff der höheren Gewalt sei anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten solle, weil ihm auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht der jeweils gleiche Inhalt zukomme,
EuGH, Urteil vom 7. Dezember 1993 - C-12/92 -,
juris Rn. 30,
führt nämlich in eben dieser Entscheidung auf die auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte, auf den Bereich der Agrarbeihilfen bezogene Definition des Begriffs der höheren Gewalt,
EuGH, a. a. O. juris Rn. 31.
Weitergehendes ist dem Urteil in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen.
Auch mit ihrer wiederholten Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 16. Oktober 2014 - C-334/13 -, juris, welche die Klägerin für eine in ihrem Sinne erweiternde Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt in Anspruch nehmen will, zeigt sie dies nicht auf. Insoweit hat die Klägerin schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise verdeutlicht, welche Definition sie für den Begriff der höheren Gewalt in Abweichung vom Verwaltungsgericht zugrunde legen will und aus welcher Feststellung des EuGH in der zuletzt genannten Entscheidung dies folgen soll. Es erschließt sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch im Übrigen, inwieweit die vom EuGH entschiedene Fallkonstellation mit der hier zugrundeliegenden vergleichbar ist. Die Entscheidung des EuGH betrifft nämlich, soweit die Klägerin darauf Bezug nimmt, allein die Auslegung des Begriffs der “Vorlage“ einer Ausfuhrlizenz i. S. d. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 800/1999. Denn das Ausgangsgericht hat in dem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH die Frage herangetragen, ob eine Ausfuhrlizenz als im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 800/1999 vorgelegt angesehen werden kann, wenn die Ausfuhr ohne diese Lizenz stattgefunden hat, deren Existenz jedoch zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung nachgewiesen war und die vom Ausführer innerhalb der hierfür von der zuständigen Zollstelle gewährten Nachfrist von einer Woche vorgelegt wurde. Dieses hat der EuGH unter Auslegung der maßgeblichen Vorschrift im Ergebnis als nicht anspruchshindernd für die Erlangung der Ausfuhrerstattung angesehen,
vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - C-334/13 -, juris Rn. 28 und Leitsatz 1.
Dass - wie die Klägerin meint - “der Tatbestand der höheren Gewalt“ damit eröffnet wird, ist nicht nachvollziehbar und wird auch von ihr nicht näher dargelegt. Der EuGH nennt den Begriff der höheren Gewalt in diesem Zusammenhang nicht.
Die Klägerin rügt des Weiteren erfolglos, Art. 3 und 7 VO (EG) 828/2009 erleichterten die Anwendungsvoraussetzungen für einen Fall höherer Gewalt i. S. d. Art. 39 Abs. 1, 40 VO (EG) 376/2008 erheblich jedenfalls für den Bereich der Zuckereinfuhr und verlangten nach einer nicht restriktiven Auslegung des Tatbestandes der höheren Gewalt, die ihren Anspruch begründe. Das erschließt sich schon im Ansatz nicht. Die Klägerin legt auch in diesem Zusammenhang nicht dar, was sie mit “nicht restriktiver Auslegung“ konkret meint, namentlich welche Voraussetzungen des Begriffs der höheren Gewalt unter Heranziehung der von ihr genannten Vorschriften in welcher Weise ausgelegt werden sollen.
Unabhängig davon ist die Annahme, Art. 7 VO (EG) 828/2009 sei für die Bestimmung des Begriffs der höheren Gewalt, wie er in Art. 39, 40 VO (EG) 376/2008 verwendet wird, maßstabbildend, nicht nachvollziehbar. Zwar trifft die Verordnung (EG) Nr. 828/2009, was auch die Klägerin zutreffend hervorhebt, für den Bereich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen Spezialregeln, die denjenigen der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 vorgehen (Art. 3 VO (EG) 828/2009), soweit sie anderslautende Bestimmungen enthalten.
Das ist hier ist aber nicht der Fall. Nach Art. 7 Satz 1 VO (EG) 828/2009 verlängert die zuständige Stelle auf Antrag des Lizenzinhabers die Einfuhrlizenz, deren Gültigkeit am 30. September eines Wirtschaftsjahres endet, bis zum 31. Oktober, wenn nachgewiesen wird, dass der Zucker spätestens am 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres verladen wurde. Die Vorschrift verhält sich nicht zu den Umständen, weshalb die Einfuhrlizenz bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit am 30. September des Wirtschaftsjahres nicht ausgenutzt werden konnte. Ihr Hintergrund ist Erwägungsgrund 14 Satz 1 VO (EG) 828/2009 zu entnehmen. Danach soll die Behörde dann verpflichtet sein, die Einfuhrlizenz für Zucker unter näher benannten Voraussetzungen zu verlängern, wenn ihre rechtzeitige Ausnutzung auf “kleinere Verzögerungen in der Logistikkette, die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind und dazu führen, dass die physische Einfuhr nach dem 30. September erfolgt“, zurückzuführen ist. In Umsetzung dieser Erwägung knüpft Art. 7 Satz 1 VO (EG) 828/2009 die zwingende Verlängerung (um einen Monat) ausschließlich daran, dass die Einfuhrlizenz am 30. September des Wirtschaftsjahres endet und der Inhaber auf geeignete Weise nachweist, dass der Zucker spätestens am 15. September des betr. Wirtschaftsjahres verladen wurde. Darauf, ob die fristgemäße Ausnutzung der Lizenz aufgrund höherer Gewalt nicht möglich war, kommt es nicht an. Art. 7 VO (EG) 828/2009 soll - wie sich aus Erwägungsgrund 14 ergibt - gerade nicht Fälle höherer Gewalt regeln. Für diese sehen nämlich Art. 39, 40 VO (EG) 376/2008 weit großzügigere Anwendungsbereiche und Rechtsfolgen vor (z. B. Verlängerungsfristen von bis zu sechs Monaten; Verlängerungen auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, vgl. Art. 40 Abs. 1 VO (EG) 376/2008). Der Bezug, den die Klägerin im Klageverfahren und mit ihrem Zulassungsantrag zwischen Art. 7 VO (EG) 828/2009 und Art. 39 Abs.1, 40 Abs. 1 VO (EG) 376/2008 aufzeigen will, lässt sich nicht herstellen.
Für den Anwendungsbereich der Art. 39, 40 VO (EG) 376/2008 geben letztlich auch die im Zulassungsantrag genannten Verordnungen (EG) Nr. 1528/2007 und Nr. 732/2008 nichts her. Schon gar nicht führen sie auf einen Anspruch der Klägerin auf Verlängerung bzw. Annullierung ihrer Zuckereinfuhrlizenz. Unabhängig davon, dass die genannten Verordnungen, die Durchführungsregeln zu den Wirtschaftsabkommen mit Gruppen bestimmter Staaten Afrikas, der Karibik und des pazifischen Ozeans (AKP-Staaten) enthalten, sich nicht an den einzelnen Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der EU richten, der von den Zoll-Präferenzregeln profitiert, ist auch sonst nicht erkennbar, dass die zugrundeliegenden entwicklungspolitischen Erwägungen zur Armutsbeseitigung in diesen Ländern (vgl. Erwägungsgrund 3 der VO (EG) 1528/2007 bzw. Erwägungsgrund 2 der VO (EG) 732/2008) den geltend gemachten Anspruch der Klägerin tragen. Dass dieser Anspruch aus konkreten Bestimmungen der genannten Verordnungen folgt, macht sie nicht geltend. Diesen ist - entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren - auch sonst nicht zu entnehmen, dass bei Anwendung des Begriffs der höheren Gewalt “den besonderen Umständen Rechnung zu tragen ist, die den Lieferungen und dem Export von Zucker aus den Ländern Sambia und Malawi zugrunde liegen“. Beide Verordnungen regeln Handelspräferenzen, die die Gemeinschaft den bezeichneten Entwicklungsländern gewährt. Sie verhalten sich nicht dazu, welche Vorgaben der einzelne Wirtschaftsteilnehmer der EU im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Kontrolle der gemeinsamen Marktorganisation einhalten muss. Diese normieren die Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und 828/2009.
Nichts anderes gilt mit Blick auf das Zulassungsvorbringen, die maßgebliche Zuckereinfuhr-Obergrenze für die EU sei im Wirtschaftsjahr 2011 bis September nicht annähernd ausgeschöpft gewesen, weshalb die Ablehnung der Verlängerung ihrer Lizenz nicht erforderlich gewesen sei. Die damit in Bezug genommene Vorschrift des Art. 5 VO (EG) 828/2009 begründet keinen weitergehenden Anspruch des einzelnen Wirtschaftsteilnehmers auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Lizenz über das betreffende Wirtschaftsjahr hinaus, zumal bei Nichterreichen der regionalen Sicherheitsobergrenze weitere, bisher ausgesetzte Lizenzanträge anderer Wirtschaftsteilnehmer zum Zuge kommen können (Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 828/2009). Die einheitliche und gerechte Behandlung der Marktteilnehmer bei Ausnutzung der Präferenzregeln gehört zu den Grundlagen dieser Verordnung, weshalb die Antragstellung und Ausstellung der entsprechenden Einfuhrlizenzen zeitlich zu begrenzen ist (Erwägungsgrund 6) und die rechtzeitige Erfüllung der Aus- bzw. Einfuhrverpflichtung des Wirtschaftsteilnehmers durch Kaution zu sichern ist (vgl. Erwägungsgrund 10 und 21 VO (EG) 376/2008). Dem würde es zuwiderlaufen, wenn Ein- oder Ausfuhrlizenzen eines Wirtschaftsteilnehmers - außerhalb des von der Gemeinschaft hierfür gesetzten Rahmens - verlängert würden.
Letztlich zeigt die Klägerin auch mit der Bezugnahme auf die nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist ergangene Entscheidung des EuGH vom 7. April 2016 nichts anderes für die Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt auf. Diese Entscheidung betrifft, wie die Klägerin zutreffend wiedergibt, die Frage, ob und inwieweit trotz Vermischung der Güter bei der Beförderung aus den Ursprungsländern deren zollrechtliche Präferenzbehandlung erhalten bleiben kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2016 - C-294/14 -,
juris Rn.18.
Die Klägerin sieht die Vergleichbarkeit mit ihrer damaligen Ausfuhrsituation darin begründet, dass ihr angelieferter Zucker aus Sambia und Malawi (beides AKP-Staaten, für die die Zucker-Präferenzregelung gilt) bei der Verladung auf dem Schiff vermischt wurde. Das ist allerdings nicht Grund für ihren Verlängerungsantrag vom 23. Mai 2011 gewesen und auch nicht unmittelbare Ursache dafür, dass die hier strittige Ausfuhrlizenz bis zu ihrem Ablauf am 31. Mai 2011 nicht ausgenutzt werden konnte. Es erschließt sich nicht, worauf die Klägerin ihren Einwand stützt, die Entscheidung des EuGH zeige auf, dass für die Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt der rechtliche Rahmen weitaus großzügiger und fallbezogener zu definieren sei als es das Verwaltungsgericht getan habe. Zum Begriff der höheren Gewalt verhält sich diese Entscheidung an keiner Stelle.
Das gilt auch im Lichte der - verspätet nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist -benannten Entscheidung des EuGH vom 18. Dezember 2007. Diese gibt für die Bestimmung des Begriffs der höheren Gewalt keinen anderen Maßstab vor als den oben dargestellten und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, sondern legt ausdrücklich die im Bereich des Agrarrechts geltende Definition zugrunde und schärft darüber hinaus das Merkmal “außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegenden Umstände“ dahingehend aus, dass diese sich nicht auf solche in einem materiellen oder physischen Sinne beschränken, sondern auch solche umfassen, die objektiv der Kontrolle durch den jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer entzogen sind oder außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen,
EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007
- C-314/2007 -, juris Rn. 23, 31 und 33.
Dass das Verwaltungsgericht von diesen Maßstäben abgewichen ist, zeigt die Klägerin nicht in einer auf ernstliche Richtigkeitszweifel führenden Weise auf.
In Anwendung dieser Grundsätze geht das Verwaltungsgericht weiter tragend davon aus, ein Anwendungsfall höherer Gewalt sei mit der Sperrung des Hafens von Beira im März/April 2011 nicht gegeben gewesen. Behinderungen bzw. Einschränkungen auch im April 2011 seien wegen der jedenfalls Mitte 2010 bereits erfolgten Ankündigung von umfassenden Ausbaggerungsarbeiten für die Dauer der nächsten 18 Monate nicht unvorhersehbar gewesen, weshalb es bereits am objektiven Element fehle. Auch diese Feststellungen werden mit der Zulassungsbegründung nicht ernstlich infrage gestellt. Die Klägerin wendet im Wesentlichen ein, im maßgeblichen Zeitraum sei eine vollständige Sperrung derjenigen Becken des Hafens erfolgt, die für die Zuckerverladung benötigt worden seien, diese habe vom 14. März bis zum 28. April 2011 angedauert und sei offiziell erst im März 2011 mitgeteilt worden, was auch die örtlichen Verlader überrascht habe. Das steht nicht im Widerspruch zu der Grundannahme des Verwaltungsgerichts, Einschränkungen des Hafenbetriebes in Beira seien jedenfalls über einen Zeitraum absehbar gewesen, der auch die geplante Zuckerverladung im März/April 2011 betroffen habe. Auf die Frage, ob und seit wann ggf. die Totalsperrung der betreffenden Liegeplätze im konkreten Zeitraum feststand, kam es danach nicht an.
Dass die vom Verwaltungsgericht im Tatsächlichen zugrunde gelegten Annahmen zutreffen, weisen nicht zuletzt die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen aus: So heißt es sinngemäß in dem Schreiben der Fa. D. N. (zuständige Hafenbehörde) an die Klägerin vom 15. Juni 2011, das Ausbaggern des Hafengeländes mit Wendebecken und Liegeplätzen sei seit Jahren geplant und letztlich im Juli 2010 begonnen worden mit dem Ziel, diese Arbeiten im Juli 2011 abzuschließen. Dahingehende Informationen ergeben sich ferner aus dem in Kopie vorgelegten Internetauftritt “DredgingToday.com“ vom 9. Juli 2010.
Danach kann - unabhängig davon, ob insoweit eine bloß fehlende Wahrscheinlichkeit des Eintritts des ungewissen Ereignisses zu verlangen ist - wie die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 11. Juli 1968 - 4/68 -, juris, geltend macht - von einem plötzlichen, unvorhersehbaren Ereignis keine Rede sein. Es stand vielmehr fest, dass nicht nur der Hafenzugangskanal, sondern u. a. auch die Liegeplätze betroffen sein würden.
Ausgehend davon, dass schon ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne höherer Gewalt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu verneinen ist, so dass es auf die Frage der subjektiven Vermeidbarkeit negativer Folgen des Ereignisses nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, begegnet aber auch die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie die Folgen der Hafensperrung mit allen geeigneten und ihr zumutbaren Mitteln abzuwenden versucht habe, im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen durchgreifenden Bedenken. Dass die Klägerin im Ansatz für diese Voraussetzungen darlegungspflichtig ist, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, wird von ihr nicht infrage gestellt. Entgegen ihrer dahingehenden Rüge ist allerdings nicht erkennbar, dass ihr Sachvortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren unzutreffend bewertet worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, bezüglich einer möglichen Verladung des Zuckers über den Hafen von Nacala fehle es an jeglichem substantiiertem Vortrag. Anderes zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag, der auf den Schriftsatz im Klageverfahren vom 4. November 2011 und die Anlagen dazu verweist, nicht auf. Das darin enthaltene, mit dem Zulassungsantrag wiederholte allgemeine Vorbringen, der “Transport des Zuckers von Beira nach Nacala sei angesichts einer Vielzahl unverhältnismäßiger Schwierigkeiten“, wie dem Fehlen von Rückfrachten auf dem Landwege, dem Umstand, dass one-way-Frachten für Transportunternehmer unwirtschaftlich seien und abgelehnt würden und die Verlade- und Transportkosten hierfür unverhältnismäßig hoch seien, ist nicht substantiiert. Ihm lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob und wie konkret die Klägerin überhaupt Verladungen über alternative Häfen der Region in Betracht gezogen und insoweit ernsthafte Bemühungen entfaltet hat. Das gibt die pauschale Aufzählung möglicher Erschwernisse nicht her.
Unabhängig davon erschließt sich nicht, weshalb überhaupt ein Transport des Zuckers von Beira nach Nacala erforderlich gewesen sein sollte. Aus dem undatierten Schreiben der im Auftrag der Klägerin tätigen Schifffahrtsagentur Fa. T. B. M. J. , das seinem Inhalt nach zeitlich nach Ablauf der Hafensperrung verfasst wurde, ergibt sich, dass dieses Unternehmen sich allein auf die Verschiffung über Beira konzentriert hat. Mit Blick darauf, dass die Annahme einer ersten Lieferung im Februar 2011 bereits von der Klägerin verweigert worden war, die reguläre Laufzeit der Einfuhrlizenz am 31. Mai 2011 endete, daher zeitnah eine Ersatzlieferung erfolgen musste und eine solche nach Mitteilung der Klägerin an die Beklagte am 25. März 2011 noch nicht sichergestellt war, drängt sich die Frage auf, weshalb die Klägerin nicht gleich einen anderen Hafen für die Verladung der noch zu besorgenden Ersatzlieferung ansteuern ließ. Angesichts der bis dahin fortgeschrittenen Hafenarbeiten stand die Sperrung unmittelbar bevor. Das war der Klägerin auch bekannt: Ausweislich des vorgenannten Schreibens der Fa. T. B. M. J. haben die Cargo-Beauftragten der Klägerin Anfang März 2011 bereits davon erfahren, dass die Sperrung der Anlegestellen im nicht näher spezifizierten Zeitraum März/April 2011 erfolgen werde.
Darauf, ob zur alternativen Verladung des Zuckers über den Hafen von Maputo ausreichend substantiiert und widerspruchsfrei vorgetragen wurde, was das Verwaltungsgericht verneint, kommt es danach nicht mehr an.
2. Auch mit ihrem weiteren Einwand, der Anspruch auf Verlängerung bzw. Annullierung der Einfuhrlizenz ergebe sich aus Art. 7 VO (EG) 828/2009, dringt die Klägerin nicht durch. Er stellt das Entscheidungsergebnis, ein solcher Anspruch sei nicht gegeben, nicht ernstlich infrage.
Dass - im Gegensatz zur Annahme des Verwaltungsgerichts - der unmittelbare Anwendungsbereich des Art. 7 VO (EG) 828/2009 eröffnet sein könnte, zeigt die Klägerin nicht schlüssig auf. Ihre Auffassung, die Vorschrift sei in Fällen direkt anwendbar, in denen die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen vor dem 30. September eines Wirtschaftsjahres ende und keine Verlängerung bis zum 31. Oktober erforderlich sei, findet im Wortlaut keine Stütze. Dieser begrenzt klar den Anwendungsbereich auf Fälle, in denen die Einfuhrlizenz am 30. September eines Wirtschaftsjahres endet. Dass die von der Klägerin gewünschte Verlängerungsmöglichkeit für Einfuhrlizenzen, deren Gültigkeit - wie ihre eigene - zu einem weit früheren Zeitpunkt enden, von Art. 7 VO (EG) 828/2009 praktisch vorausgesetzt wird, weil - wie sie geltend macht - Zuckereinfuhrlizenzen grundsätzlich für das gesamte Zuckerwirtschaftsjahr gälten, erschließt sich nicht. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EG) 828/2009 gelten Einfuhrlizenzen nicht regelmäßig für das gesamte Wirtschaftsjahr, sondern bis zum Ende des dritten Monats nach Beginn ihrer Gültigkeit, jedoch nicht über den 30. September des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden, hinaus.
Soweit die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag eine analoge Anwendung der Vorschrift reklamieren will, legt sie die Voraussetzungen einer planwidrigen Regelungslücke, die das Verwaltungsgericht verneint hat, schon nicht dar. Ihr sinngemäßer Vortrag im Zulassungsverfahren, Art. 7 VO (EG) 828/2009 ermögliche die Verlängerung der Zuckereinfuhrlizenz über das Wirtschaftsjahr hinaus, weshalb die von ihr beanspruchte Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer solchen Lizenz innerhalb des Zuckerwirtschaftsjahres um zwei Monate umso leichter möglich sein müsse, zielt zwar scheinbar auf eine analoge Anwendung der Vorschrift in Bezug auf deren sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen sowie auch die Rechtsfolge, die ausdrücklich eine Verlängerung nur um einen Monat zulässt. In der Sache versucht die Klägerin allerdings, den hinter der Vorschrift stehenden Rechtsgedanken mittels eines Erst-Recht-Schlusses und des Gleichbehandlungsgrundsatzes in einem anderen Zusammenhang, nämlich der Verlängerung einer nicht am 30. September endenden und damit nicht von Art. 7 VO (EG) 828/2009 erfassten Lizenz, fruchtbar zu machen.
Damit dringt sich nicht durch. Denn die Erwägungen, die hinter Art. 7 VO (EG) 828/2009 stehen, lassen sich nicht allgemein auf die Verlängerung von Lizenzen innerhalb des laufenden Wirtschaftsjahres übertragen. Die Vorschrift trifft vielmehr eine Regelung für eine besondere Konstellation, was es bereits im Ansatz unzulässig erscheinen lässt, daraus etwas für die Fälle nicht am 30. September endender Lizenzen (vgl. Art. 6 VO (EG) 828/2009) ableiten zu wollen. Für diese beurteilt sich die Verlängerung der Lizenz allein nach Art. 39 VO (EG) 376/2008, weil die besonderen Voraussetzungen, die Art. 7 VO (EG) 828/2009 an die Verlängerung knüpft, nicht vorliegen. Angesichts dessen ist für Gleichheitserwägungen von vornherein kein Raum und trifft der Ansatz, die im Sonderfall geltenden Regelungen müssten erst recht für sonstige Verlängerungen innerhalb des Wirtschaftsjahres gelten, nicht zu.
3. Die Klägerin rügt weiter erfolglos, der Anspruch auf Verlängerung bzw. Annullierung der Einfuhrlizenz folge jedenfalls - soweit der Tatbestand der höheren Gewalt ausscheide - aus dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das gilt ungeachtet der dogmatischen Frage, ob dieser Grundsatz in Art. 39, 40 VO (EG) 376/2008 seine abschließende Ausprägung erfahren hat oder ob es sich um einen “selbständig tragenden Rechtsgrund“ handelt, wie die Klägerin einwendet.
Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Gemeinschaftsrecht, dass die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen,
vgl. z. B. Urteil vom 11. Juli 2002 - C-210/00 -, juris Rn. 59, m. w. N.
Neben der wiederholten Betonung der Ziele der maßgeblichen Verordnungen zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass die Ablehnung der Verlängerung bzw. Annullierung der Einfuhrlizenz zu unverhältnismäßigen Folgen für die Klägerin geführt habe. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, durch den Verfall ihrer Kaution werde die wirtschaftlich potente Klägerin nicht unverhältnismäßig getroffen, hat sie nichts entgegengesetzt. Der regelmäßige Ablauf der Lizenz nach ihrer Gültigkeitsdauer ist aus den oben dargelegten gemeinschaftsrechtlichen Gründen intendiert; auch mit der in Art. 7 VO (EG) 828/2009 vorgesehenen beschränkten Verlängerungsmöglichkeit (um einen Monat) wird in Kauf genommen, dass die Nichtausnutzung der Einfuhrlizenz für Zucker außerhalb dieser Voraussetzungen regelmäßig zum Verfall der Kaution und zum Verfall der Zollfreiheit führt (vgl. auch Erwägungsgründe 10 und 21 zur VO (EG) 376/08). Im Übrigen kann sich die Klägerin auch im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Zuckereinfuhr-Obergrenze im Wirtschatjahr 2011 nicht ausgeschöpft worden sei. Dem stehen, wie bereits oben ausgeführt, die Forderung der einheitlichen und gerechten Behandlung aller Marktteilnehmer sowie die Interessen anderer Wirtschaftsteilnehmer, deren Lizenzanträge ausgesetzt waren, entgegen.
II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den vorstehenden Angriffen der Klägerin gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht; solche legt die Klägerin auch im Übrigen nicht dar. Mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte gemeinschaftsrechtliche Auslegung und Anwendung des Begriffs der höheren Gewalt und von Art. 7 VO (EG) 828/2009 zeigt sie solche Schwierigkeiten, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, nicht auf. Entsprechendes gilt, soweit sie die unterlassene Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Verwaltungsgericht rügt.
III. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Hinsichtlich keiner der von der Klägerin formulierten Fragen, die sie sämtlich aus den unter I. abgehandelten ernstlichen Richtigkeitszweifeln ableitet, legt sie einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinreichend dar. Vielmehr zeigen die obigen Ausführungen unter I., dass sich die ersten beiden von der Klägerin aufgeworfenen Fragen ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren anhand der einschlägigen Vorschriften und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung beantworten lassen. Auf die Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit neben Art. 39, 40 VO (EG) 376/2008 kommt es - wie dargelegt - nicht entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).