Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender ernstlicher Zweifel an Vorinstanz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil die Klägerin bereits 2000 über relevante Kenntnisse verfügte und hypothetische Auskünfte eine Fristhemmung nicht begründen. Antrag abgelehnt; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung getroffen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet/abgelehnt; Klägerin trägt Kosten, Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es von der Vorinstanz substantiiert in Frage stellender Vorbringen, die ernstliche Zweifel an deren entscheidungstragenden Feststellungen begründen.
Leidendliche Unkenntnis familiärer Tatsachen ist nicht ausreichend, wenn aus bisherigen, konkreten Anhaltspunkten (z. B. Verhalten eines Angehörigen) auf Kenntnis der Partei geschlossen werden kann.
Hypothetische oder angenommene abratende Auskünfte ersetzen keine tatsächliche Hemmung einer Erklärungsfrist; ein erst später ergangener Erstbescheid Dritter wirkt nicht kausal für das Unterlassen einer eigenen fristgerechten Erklärung innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist.
Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; der Streitwert ist gemäß §§ 52, 47 GKG festzusetzen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3032/06
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. als Zulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, mit ihrer am 29. März 2004 abgegebenen Erklärung vom habe die Klägerin die Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974 - 6 Monate nach Fortfall des unverschuldeten Hindernisses, die Erklärung in der Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAGÄndG 1974 abzugeben - nicht eingehalten, nicht zu erschüttern. Wenn die Klägerin nämlich aufgrund des Umstandes, dass die Eltern ihrer Mutter und ihre Mutter selbst das Thema "Umsiedlung" anfänglich vermieden haben, ursprünglich keine entsprechende Kenntnis über diese Tatsachen besessen haben sollte, vermag das nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die Klägerin in Ermangelung entgegenstehenden Vortrags jedenfalls im Jahre 2000 über die gleichen Kenntnisse verfügt hat wie ihr Bruder X. L. , der sich unter dem 23. März 2000 veranlasst sah, unter Hinweis auf die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zu stellen. Dieser wohnte seinerzeit in der gleichen Stadt wie die Klägerin und hat mit am 15. August 2002 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Schreiben erklärt, dass seine Familie am 22. November 1999 aus dem Bundesarchiv die Information bekommen habe, dass sein Großvater K. B. , geb. 1907, seine Mutter L1. (K1. ) M. , geb. 1937, während des Krieges 1943 in Deutschland eingebürgert worden seien.
Dass der Klägerin im Vorfeld einer auch ihr damals schon möglichen Antragstellung mit Blick auf eine - an den Ausreisemöglichkeiten orientierten - Ausschlussfrist bis zum 30. Juni 1993 eine abratende Auskunft erteilt worden wäre, ist eine lediglich hypothetische Überlegung und spielt für die am tatsächlichen Geschehensablauf anknüpfende Obliegenheit, zumindest vorsorglich eine Erklärung abzugeben, keine Rolle. Selbst wenn man der Klägerin trotz Fehlens einer eigenen Anfrage zubilligen wollte, aus der ablehnenden Bescheidung des Antrags ihres Bruders eine der Beklagten zurechenbare Auskunft auch in eigener Sache zu entnehmen, vermochte der Erstbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Juni 2002 für das Unterlassen einer eigenen Willenserklärung, mit der sie ihre Option für die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Mutter zum Ausdruck gebracht hätte, noch innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall etwaiger Hindernisse nicht kausal zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).