Zulassungsantrag Berufung abgelehnt – keine Erschütterung der Rechtskraft wegen neuer Abstammungsindizien
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein rechtskräftiges Urteil wegen eines Aufnahmebescheids wurde abgelehnt. Zentral war, ob neue Erkenntnisse zur Abstammung (Geburtsurkunde mit ukrainischer Nationalität des Vaters) die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttern. Das Gericht verneint dies: die neuen Indizien reichen nicht, um die frühere Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen oder die Rechtskraft zu durchbrechen. Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden getroffen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass das Zulassungsvorbringen die tragende Annahme der Vorinstanz in entscheidungserheblicher Weise erschüttert.
Die Rechtskraft eines Verwaltungsurteils bleibt bestehen, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht in einer Weise geändert hat, die die Grundlage der rechtskräftigen Entscheidung sicher in Frage stellt; bloße Indizien genügen hierfür nicht.
Bei gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen (hier: Abstammung i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG) bindet die Rechtskraft zunächst für die Tatsachen, die unmittelbar den Tatbestand erfüllen; nachträgliche Erkenntnisse können nur dann eine Rücknahme oder einen Widerruf rechtfertigen, wenn sie die frühere Beurteilung substantiell erschüttern.
Eine Zuschreibung von Pflichtverletzungen oder Unwerturteilen aufgrund der Handlungen eines Familienangehörigen (‚Sippenhaft‘) ist dem Deliktsrecht fernliegend und kann nicht ohne Weiteres zur Zurechnung auf den Kläger führen.
Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere wenn die unterlegene Partei unverschuldet in einem Beweisnotstand war und neue Beweismittel erst nach Abschluss des Vorprozesses beschafft werden konnten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 2497/04
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Rücknahme des Aufnahmebescheides sei deshalb nicht mit § 121 Nr. 1 VwGO vereinbar, weil sich durch das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens die Sach- und Rechtslage nicht in einer den Fortbestand der Rechtskraft der erfolgreichen Verpflichtungsklage in Frage stellenden Weise geändert habe. Soweit ein rechtskräftiges Urteil unter dem Geltungsvorbehalt des Fortbestehens der zugrunde gelegten Sachlage steht,
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. November 1999
- 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111 m.w.N.,
gilt dies zunächst nur für die Tatsachen, die unmittelbar den gesetzlichen Tatbestand - vorliegend des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG - ausfüllen. Die genannte Vorschrift setzt hier maßgeblich aber lediglich die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen voraus. Eine andere Frage ist hingegen, ob auch später gewonnene Erkenntnis- und Beweismittel über das Vorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit als des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals eine Änderung der Sachlage darstellen, auf die dann eine Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung gestützt werden kann. Dies wird in dem von der Beklagten angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14. Februar 2001 - A 9 S 2007/99 - (InfAuslR 2001, 406) für das Asylrecht nur dann angenommen, wenn sich aus den neuen Erkenntnis- oder Beweismitteln eine nennenswerte Änderung der Gefahrenlage ergibt, so dass auf sie die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig angenommene Verfolgungsprognose nicht mehr gestützt werden kann. Daraus, dass der Vater des Klägers im Geburtsregister und mithin auch in der ursprünglichen Geburtsurkunde des Klägers mit ukrainischer Nationalität geführt wurde, lässt sich aber noch nicht mit vergleichbarer Sicherheit darauf schließen, dass er nicht dennoch deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Er hätte sich durchaus auch auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben können.
Der Senat vermag ferner nicht die Auffassung der Beklagten zu teilen, der Kläger müsse sich im Rahmen der Feststellung einer Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB die bei Antragstellung im Jahre 1991 erfolgte Vorgehensweise seiner Mutter, die letztlich auch die Grundlage für das rechtskräftige Verpflichtungsurteil gebildet habe, zurechnen lassen, da die Mutter zum damaligen Zeitpunkt als seine gesetzliche Vertreterin gehandelt habe. Die Annahme einer derartigen Sippenhaft ist dem Recht der unerlaubten Handlungen fremd.
Den Ausführungen der Beklagten in der Zulassungsschrift lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Aufrechterhaltung des durch die Vorentscheidung geschaffenen Zustands "schlechthin unerträglich" wäre. Dass der Vater des Klägers bei Ausstellung seines ersten Inlandspasses ein zurechenbares Gegenbekenntnis zu Gunsten der ukrainischen Nationalität abgelegt haben soll, ist lediglich eine ungesicherte Schlussfolgerung der Beklagten auf Grund einzelner Indizien und steht keinesfalls mit einer solchen Sicherheit fest, die das Unwerturteil "schlechthin unerträglich" zu rechtfertigen vermag. Bei der Beurteilung, ob etwas "schlechthin untragbar" ist, braucht auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Vater des Klägers bereits im Jahre 1985, d.h. vor Einführung der rechtlichen Möglichkeit eines - möglicherweise seiner Einstellung entsprechenden - Nationalitätenwechsels, verstorben ist. Dass der Stammbaum des Klägers väterlicherseits deutsche Wurzeln hat und sich diese beim Kläger ausweislich seiner Sprachkompetenz wiederfinden, wird auch von der Beklagten nicht bestritten.
Wird in Einzelfällen eine Durchbrechung der Rechtskraft anerkannt, wenn sich die unterlegene Partei im Zeitpunkt der Entscheidung unverschuldet in einem Beweisnotstand befunden hat und die Beschaffung neuer Beweismittel ausnahmsweise erst nach Abschluss des Vorprozesses möglich war
vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 1964 - II C 66.61 -, BVerwGE 19, 153 und vom 8. Juli 1966
- VI C 40.64 -, Buchholz 310, § 121 VwGO Nr. 20,
kommt es schließlich auch nicht darauf an, dass für die Beklagte erst nach dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung auf Grund der Übersendung des Originals der Geburtsurkunde Anlass gegeben war, an der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers zu zweifeln und eine Klärung der Abstammungsverhältnisse herbeizuführen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Konstellation von der o.g. - durch Richterrecht geschaffenen - Ausnahmemöglichkeit, die Rechtskraft zu durchbrechen, erfasst wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).