Zulassung der Berufung: Keine Kostenerstattung für Privatinternat nach § 35a SGB VIII
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Anspruch auf Übernahme von Privatschulkosten (Internat) für das Schuljahr 2021/2022 verneint hatte. Zentral war, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder ein Verfahrensmangel (Amtsermittlung) dargelegt sind. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen sich nicht schlüssig mit den tragenden Gründen auseinandersetzte, insbesondere zur fehlenden Dringlichkeit der Selbstbeschaffung und zur Möglichkeit öffentlicher Beschulung. Auch die Amtsermittlungsrüge scheiterte mangels substantiierter Darlegung und weil im Termin nicht auf weitere Aufklärung hingewirkt wurde.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung der Privatschulkostenübernahme abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dargelegt, wenn der Zulassungsantrag die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz konkret bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten erschüttert.
Wer eine Jugendhilfemaßnahme bzw. Eingliederungshilfe selbst beschafft und Kostenerstattung begehrt, muss eine Dringlichkeit bzw. Unaufschiebbarkeit der Maßnahme substantiieren, wenn vor Abschluss der behördlichen Prüfung gehandelt wird.
Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind gegenüber der staatlichen Schulverwaltung nachrangig; ein Anspruch besteht nicht auf bestmögliche, sondern auf angemessene Schulbildung.
Eine Beschulung in einer privaten Einrichtung kommt nur in Betracht, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder schwerwiegenden subjektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar ist; pauschale Einwände gegen eine schulfachliche Stellungnahme genügen zur Erschütterung dieser Einschätzung nicht.
Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist im Zulassungsverfahren nur beachtlich dargelegt, wenn Aufklärungsbedarf, geeignete Ermittlungsmaßnahmen und das voraussichtliche Ergebnis substantiiert bezeichnet sowie ein Hinwirken im erstinstanzlichen Verfahren oder ein Sich-Aufdrängen der Ermittlungen aufgezeigt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1417/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Privatschulkosten für den Besuch des privaten Internats G. A. O. "in den Schuljahren 2021 und 2022"(offenbar gemeint: Schuljahr 2021/2022, Anm. des Senats). Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 i. V. m. § 35a SGB VIII lägen nicht vor. Der Kläger habe den Beklagten zwar über den Hilfebedarf i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Kenntnis gesetzt, indem er im März 2021 formlos und im Mai 2021 formgerecht durch seinen Vater Hilfe beantragt habe. Der Kläger habe aber keinen rechtzeitigen Antrag gestellt. Der Vater des Klägers habe nach der E-Mail des Beklagten vom 14. Juli 2021, mit der auf die Anforderung einer schulfachlichen Stellungnahme der Bezirksregierung verwiesen worden sei, vor Veranlassung des Schulwechsels des Klägers den Eingang dieser Stellungnahme bei dem Beklagten abwarten müssen. Soweit aus Sicht des Klägers die Dringlichkeit der Angelegenheit kein weiteres Abwarten gestattet habe, hätte er gegebenenfalls um Eilrechtsschutz nachsuchen und den Beklagten entsprechend informieren müssen. Da dies unterblieben sei, habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Entscheidung, ob eine Beschulung des Klägers im öffentlichen Schulsystem möglich sei, erst nach Eingang der schulfachlichen Stellungnahme zu ergehen habe. Angesichts der schulfachlichen Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 14. September 2021 sei dem Kläger der Besuch einer öffentlichen Schule weder aus objektiven noch aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar. Anhaltspunkte, die Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Stellungnahme wecken könnten, seien nicht ersichtlich.
Die diesbezüglichen Einwände des Klägers greifen im Ergebnis nicht durch.
Ungeachtet der Frage, ob der Hilfeantrag - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht rechtzeitig gestellt worden ist, wird jedenfalls die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Vater des Klägers habe vor Veranlassung eines Schulwechsels (vor dem Hintergrund der E-Mail des Beklagten vom 14. Juli 2021) bis zum Eingang der schulfachlichen Stellungnahme der Bezirksregierung bei dem Beklagten abwarten müssen, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dass dem Kläger ein vorübergehender Verbleib an der X.-Y.-Realschule bis zu einer Entscheidung über seinen Hilfeantrag unzumutbar gewesen wäre und damit eine Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit des Schulwechsels gegeben gewesen sein könnte, legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen bereits nicht ansatzweise dar.
Der Kläger macht geltend, die Rechtzeitigkeit einer Antragstellung werde in nicht plausibler Weise mit der Möglichkeit eines Eilrechtsschutzes verbunden. Sein Vater sei zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfemaßnahme berechtigt gewesen, weil sie nicht rechtzeitig erbracht worden sei. Ausweislich der Akte sei in keiner Weise erkennbar, wann der Beklagte überhaupt tätig geworden sei. Erst mit E-Mail vom 14. Juli 2021 sei sein Vater darüber informiert worden, dass noch eine schulfachliche Stellungnahme abgewartet werden müsse. Ob und was in den in den vier Monaten bis zu dieser E-Mail getätigt worden sei, sei der Verwaltungsakte ebenso wenig zu entnehmen wie der Zeitpunkt, zu dem die schulfachliche Stellungnahme der Bezirksregierung angefordert worden sei. Aufgrund der Akte sei zunächst davon auszugehen, dass mindestens bis Juli 2021 eine Untätigkeit vorgelegen habe, so dass bereits aus diesem Grund die Ersatzleistung selbst zu beschaffen gewesen sei.
Diesem Vorbringen lässt sich weder die erforderliche Dringlichkeit noch eine möglicherweise rechtwidrige Verzögerung der Antragsbearbeitung durch den Beklagten substantiiert entnehmen. Der Vater des Klägers ist - unter Bezugnahme darauf, dass das "Thema ja bereits am Telefon & auch im persönlichen Gespräch" besprochen worden sei - mit E-Mail-Schreiben des Beklagten vom 14. Juli 2021 u. a. darüber informiert worden, dass die Prüfung bereits laufe. Eine Kostenübernahme für eine Privatbeschulung komme nur in Betracht, wenn nach schulfachlicher Einschätzung eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem nicht möglich sei. Die schulfachliche Stellungnahme dazu sei bei der Bezirksregierung als Schulaufsicht angefordert worden. Vor Eingang dieses Schreibens könne dazu auch keine Aussage getroffen werden. Der Beklagte wies darauf hin, dass die "gewissen Voraussetzungen" (für eine Kostenübernahme, die der Vater des Klägers in seinem E-Mail-Schreiben vom 13. Juli 2021 angesprochen hatte) sehr gravierende Voraussetzungen seien, da es sich auch um sehr gravierende Einschnitte (Trennung von der Familie) handele. Hinreichende Gründe, warum der Vater des Klägers trotz dieser Auskunft ohne Rücksprache mit dem Beklagten einen Schulwechsel zum 18. August 2021 initiierte, legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar.
Ungeachtet dessen zieht der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung auch die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine Beschulung des Klägers im öffentlichen Schulsystem sei möglich, nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die Vermittlung einer Schulausbildung sei in erster Linie Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung, die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sei demgegenüber nachrangig (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Hierbei sei zu berücksichtigen, dass kein Anspruch auf bestmögliche Förderung bestehe, sondern nur auf eine angemessene Schulbildung, wie sich § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX entnehmen lasse. Dem Betroffenen müsse mithin der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar sein. Dies sei angesichts der schulfachlichen Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 14. September 2021 gerade nicht der Fall. Anhaltspunkte, die Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Stellungnahme wecken könnten, seien nicht ersichtlich.
Dieser selbständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts setzt die Antragsbegründung ebenfalls nichts Durchgreifendes entgegen.
Die pauschale Rüge, bis "heute sei davon auszugehen, dass die Leistung auch zu Unrecht abgelehnt worden" sei, ist ebenso unsubstantiiert wie der weitere Vortrag, der Nachweis einer tatsächlichen Prüfung in der Angelegenheit sei seitens der Beklagten bisher nicht erbracht. Der Einwand, die Stellungnahme der Schulleitung liege ausweislich der Verwaltungsakte nicht vor, so dass davon auszugehen sei, es habe letztendlich im Vordergrund gestanden, dass der Schüler die Schule bereits verlassen habe und ab dem 18. August 2021 in A. beschult werde, ist spekulativ. Nach der schulfachlichen Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 14. September 2021 hatte sich die Schulleitung dahingehend geäußert, dass für den Kläger die weitere Beschulung in jedem Fall an der X.-Y.-Realschule möglich gewesen wäre. Der Kläger habe einige Lerndefizite aufgewiesen. Mit entsprechender gezielter Unterstützung (Nachhilfe) wäre das Klassenziel der Jahrgangsstufe 9 realistisch erreichbar gewesen. Eine "MPT-Kraft" hätte ihm aus schulischer Sicht präventiv zumindest stundenweise zur Verfügung gestanden. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser - auf der Mitteilung der Schulleitung der X.-Y.-Realschule basierenden - schulfachlichen Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 14. September 2021 begründen könnten, legt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht ansatzweise dar. Der bloße Hinweis darauf, dass dem Beklagten die Stellungnahme der Schulleitung nicht vorliege, reicht hierzu ersichtlich nicht aus.
Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe das Fehlen der Stellungnahme der Schulleitung scheinbar auch nicht zum Anlass genommen, weiter in der Angelegenheit zu ermitteln und diese noch bei der Bezirksregierung Köln anzufordern, und mangels "einer sach- und fachgerechten Ermittlung des Sachverhaltes" sei "daher eine endgültige rechtmäßige Entscheidung überhaupt nicht möglich" gewesen, zieht er die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel.
2. Die erhobene Verfahrensrüge, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, in Form eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz greift ebenfalls nicht durch.
Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
- 7 B 261.97 -, juris Rn. 4.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2023 selbst auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet, ohne auf die von ihm offenbar für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen, etwa durch Stellung eines Beweisantrags oder eines Antrags auf Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge, hinzuwirken. Er hat damit nicht auf die von ihm nunmehr als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung von sich aus hätte aufdrängen müssen, legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar. Der Einwand des Klägers, es sei nicht ersichtlich, ob eine Stellungnahme der Schulleitung überhaupt vorgelegen habe und in welcher Form, reicht hierzu ebenso wenig aus, wie das weitere Vorbringen des Klägers, selbst unterstellt, es hätte eine solche Stellungnahme gegeben, sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, sich hierzu äußern. Wie vorstehend ausgeführt, hatte der Kläger selbst die Möglichkeit, auf die Zuziehung der von ihm als fehlend monierten Stellungnahme der Schulleitung hinzuwirken.
Das weitere Monitum des Klägers, vor dem Hintergrund, "dass es in der Vergangenheit diese Hilfen nicht gegeben" habe, stelle "sich insoweit ohnehin die Frage, inwieweit die Schule hierzu überhaupt in der Lage gewesen wäre", geht an der Sache vorbei. Dass und warum die Schulleitung der X.-Y.-Realschule nicht zu einer Einschätzung in der Lage gewesen sein soll, ob für den Kläger dort eine weitere Beschulung möglich gewesen wäre, erschließt sich dem Senat nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).