Berufungszulassung wegen rechtlicher Schwierigkeiten beim Einwand zur Viermonatsfrist (§ 48 BAföG)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lässt die Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu. Zulassungsgrund ist die Frage, ob der Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist nach § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG zu berufen. Die Frage wirft nach Auffassung des Senats besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen; Kostenentscheidung vorbehalten
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn das Rechtsmittel Fragen aufwirft, die besondere rechtliche Schwierigkeiten darstellen.
Ergibt das Zulassungsvorbringen konkludent, dass spezielle rechtliche Schwierigkeiten bestehen, genügt dies für die Zulassung der Berufung.
Die Frage, ob einer Partei ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf das Versäumnis einer formellen Frist (hier Viermonatsfrist nach § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG) zu berufen, kann besondere rechtliche Schwierigkeiten begründen.
Die Kostenentscheidung kann im Zulassungsbeschluss der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3058/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Klägerin hat dem Senat mit ihrem Zulassungsvorbringen konkludent vermitteln können, dass die Frage, ob es nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles der Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG zu berufen, besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwirft.